kbi1989
Erfahrenes Mitglied
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- 12 Okt. 2006
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- 949
Hallo Rekobär,
Ein Steuerberater kann nur in Teilen eine prognostische Einschätzung durch die G + V Aufstellung abgeben, soweit es die betriebliche Entwicklung der Vergangenheit betrifft. Dazu bedarf es aber weitere betriebswirtschaftlicher und systemanalyticher Angaben.
Mithin kann nur eine prognostische Einschätzung für die Zeit nach dem Unfallereignis zugrunde gelegt werden. Und eine solche Einschätzung erfordert mehr Umstände, als nur auf eine Umsatz- bzw. Gewinnsteigerung abzustellen. Eine prognostische Einschätzung erfordert analytischen Sachverstand - insofern welche Umstände - die nach dem Unfallereignis - noch eine wesentliche Relevanz haben könnten. Hierbei kann zwar das bisherige Betriebsergebnis: Steuern nach Gewinn mit berücksichtigt werden, nur zählen aber auch andere Umstände - wie z. B. die kunjunkturelle Entwicklung - Zunahme des Kundenstammes, Personalaufstockung und viele andere Faktoren, etc. eine entscheidende Rolle. Denn der Statusquo vor dem Unfallereignis ist nicht geeignet, einen Verdienstausfall - bzw. Erwerbsschaden eines Selbständigen, der durch den Unfall eingetreten ist, aufgrund dieser Annahmen berechnen zu können.
Die Berechnung des Verdienstausfalls- bzw. des Erwerbsschadens eines Selbständigen nach den Grundsätzen des BGH ist derart komplex und ist auch nicht im entferntesten mit dem eines Arbeitnehmers zu vergleichen. Diese Komplexität erfordert nicht nur Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen Abläufen bzw. des Steuerrechtes - nein, es ist grundsätzlich so, dass hier betriebliche wie konjunkturelle Umstände berücksichtigt werden müssen, die eher ein Wirtschaftsprüfer als ein Steuerberater zutreffend ermitteln kann. Nicht umsonst sieht sich die gegnerische Versicherung nicht in der Lage, den Verdienstausfall selbst berechnen zu können. Ich will aber keinem Steuerberater irgend eine Kompetenz absprechen.
Gruss
kbi1989
Ein Steuerberater kann nur in Teilen eine prognostische Einschätzung durch die G + V Aufstellung abgeben, soweit es die betriebliche Entwicklung der Vergangenheit betrifft. Dazu bedarf es aber weitere betriebswirtschaftlicher und systemanalyticher Angaben.
Mithin kann nur eine prognostische Einschätzung für die Zeit nach dem Unfallereignis zugrunde gelegt werden. Und eine solche Einschätzung erfordert mehr Umstände, als nur auf eine Umsatz- bzw. Gewinnsteigerung abzustellen. Eine prognostische Einschätzung erfordert analytischen Sachverstand - insofern welche Umstände - die nach dem Unfallereignis - noch eine wesentliche Relevanz haben könnten. Hierbei kann zwar das bisherige Betriebsergebnis: Steuern nach Gewinn mit berücksichtigt werden, nur zählen aber auch andere Umstände - wie z. B. die kunjunkturelle Entwicklung - Zunahme des Kundenstammes, Personalaufstockung und viele andere Faktoren, etc. eine entscheidende Rolle. Denn der Statusquo vor dem Unfallereignis ist nicht geeignet, einen Verdienstausfall - bzw. Erwerbsschaden eines Selbständigen, der durch den Unfall eingetreten ist, aufgrund dieser Annahmen berechnen zu können.
Die Berechnung des Verdienstausfalls- bzw. des Erwerbsschadens eines Selbständigen nach den Grundsätzen des BGH ist derart komplex und ist auch nicht im entferntesten mit dem eines Arbeitnehmers zu vergleichen. Diese Komplexität erfordert nicht nur Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen Abläufen bzw. des Steuerrechtes - nein, es ist grundsätzlich so, dass hier betriebliche wie konjunkturelle Umstände berücksichtigt werden müssen, die eher ein Wirtschaftsprüfer als ein Steuerberater zutreffend ermitteln kann. Nicht umsonst sieht sich die gegnerische Versicherung nicht in der Lage, den Verdienstausfall selbst berechnen zu können. Ich will aber keinem Steuerberater irgend eine Kompetenz absprechen.
Gruss
kbi1989
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