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Suche Sachverständigen (Erwerbsschaden)

Hallo Martin,

nun diese Summe kann ich so nicht nachvollziehen.
Wie gesagt, ich habe meine Meinung geschrieben,
Kasandra hat eindringlich auf versch. Punkte hingewiesen.

Ich bleibe dabei, das es so nicht funktioniert.

Also, Viel Erfolg!

Viele Grüße
Mareike
 
Mir ist nicht klar, wozu du jetzt die Summe im Detail nachvollziehen musst? Die 48T€ sind zugegeben geschätzt... kommt dem aber ziemlich nahe, habe nur gerade keinen Steuerbescheid zur Hand.

Beantwortest du mir noch meine Fragen zu Post #21?
1. Wie errechnet sich der Verlust in Höhe von 12.000,- € in Beispiel 1?
2. Wie kommst du auf die Bruttoangabe (1666,- €) wenn du zuvor bereits 4.000,- € Einkommensteuer abgezogen hast?
3. Ich nehme an, dass du bei deinen Beispielen aus deiner eigenen Biographie zitierst. Kann es sein, dass wenn du selbständig bist/warst, dass bei dir Zahlen für eine langjährige Geschäftstätigkeit fehlten und du deshalb u.U. mit einer Angestellten verglichen wurdest?

Viele Grüße und Danke
Martin
 
Hallo Martin,
ich denke du solltest bei der 21 nicht so genau auf die Zahlen achten. Es geht um die möglichen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. In beiden Fällen hast du genug zum Leben, nur in dem einen Beispiel zahlst du Steuern, in den anderen nicht.
Dein Fall ist ein komplexes Thema, das aber zum Glück schon zig tausendmal berechnet und hundertfach durch geklagt wurde.
Ich kann mir vorstellen das für die Berechnung vielleicht branchenspezifische Modelle zu Rate gezogen werden. Den Einzelfall mit einem verlorenen Kunden wirst du meiner Meinung nach so nur ganz ganz schwer durchziehen können.
Das gibt es viel zu viele "wenn dann vielleicht u.w." Dinge.
Verstehe mich nicht falsch, ich würde dir das schon gönnen.
Mache dich doch mal schlau was so ein Fachgutachten eines gerichtlich zugelassenen Gutachters kostet und beauftrage dann eventuell zur Kontrolle ein eigenes Gutachten. Nimm aber unbedingt einen Gutachter der ganz weit weg wohnt sonst mauscheln die gern privat.
Viel Erfolg und halte uns auf dem Laufenden!


Micha
 
Hallo Micha,

danke für den Hinweis. Ich denke, dass ich den von der Versicherung genannten SV nehmen werde. Wenn mir dann das Gutachten vorliegt, werde ich dies noch einmal von meinem Steuerberater prüfen lassen und eine Stellungnahme eines örtlichen SV einholen. Über die Entwicklung werde ich hier gerne posten! ;)

Grüße
Martin
 
Hallo Martin,

Du hast leider nichts verstanden. :confused:

Im Übrigen kann Dein Steuerberater das auch machen,
es liegt nur in einer Prognose-Berechnung, die auch angewandt wird für ein
Firmen-Darlehen.
Finanzamt, Sparkassen, Geschäftsbanken verwenden dazu fast die gleiche Software.

In diesem Sinne
Mareike
 
Zuletzt bearbeitet:
(...)Du hast leider nichts verstanden. :confused: (...)
Ich schätze offene Worte - nur worauf du das beziehst, ist mir nicht klar. :rolleyes: Meine Fragen hast du... ach, lassen wir das!

Im Übrigen kann Dein Steuerberater das auch machen, es liegt nur in einer Prognose-Berechnung, die auch angewandt wird für ein Firmen-Darlehen. Finanzamt, Sparkassen, Geschäftsbanken verwenden dazu fast die gleiche Software.

Ich bezweifel, dass eine Prognose von meinem StB. vor Gericht den gleichen Stellenwert hat, wie ein Gutachten, welches von einem öffentlich bestellten u. vereidigten Gutachter erstellt wurde.

Just my two cents

Martin
 
Öffentlich bestellte SV

Hallo martinis,

nichts für ungut, aber Du überschätzt den Stellenwert von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Wenn ich als Sachverständiger der Gegenseite aktiv bin, hat der öffentlich bestellte Sachverständige (vorausgesetzt sein Gutachten ist fehlerhaft) schlechte Karten.

Also, insofern reichen auch die Ausführungen des Steuerberaters, wie bereits von Mareike angeführt.

Gruss der RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

die Frage ist nur, ob die Ausführungen auch der Versicherung genügen - schließlich hat ja diese den SV vorgeschlagen... und wenn ich jetzt mit meinem Vorschlag komme, dass ich die Berechnung von meinem StB. durchführen lasse, würde ich vermuten, dass die Versicherung eine gewisse Subjektivität unterstellen würde. Schließlich möchte der StB. ja auch noch in 10-20 Jahren für mich tätig sein! ;)

Vorausgesetzt ich würde meinen StB. der Versicherung vorschlagen; welche Positionen (vor allem über welchen Zeitraum) könnten erfasst werden? Ich hatte auch für einige Jahre eine Ersatzkraft eingestellt...

Mir fallen dazu ein:

- Lohnkosten für die Ersatzkraft (fdE)
- Fortbildungskosten (fdE)
- Anteilige Mietkosten für Büroraum (fdE)
- Einrichtung von Arbeitsplatz (fdE)
=> daraus resultiert entgangener Gewinn

- Abgesprungene Kunden (langjährige Geschäftsbeziehung, niedrigerer Umsatz einfach zu ermitteln)

Grüße und Danke
Martin
 
Hallo martinis,

hier ein Hinweis zu deiner Problematik:

Sachverständigengutachten basieren auf den Grundsätzen der BGH- Rechtssprechung

BGH VI ZR 138/03 vom 16.03.2004:

Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).

Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im Allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muss der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107).

Insofern bist Du aber nicht verpflichtet, den von der Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen SV zur Ermittlung des Verdienstausfallschaden zu akzeptieren, denn:

Vorgerichtliche Privatgutachterkosten sind vom Gegner regelmäßig erstattungsfähig, wenn und soweit sie durch das im späteren Prozess verfolgte Rechtsschutzziel veranlasst gewesen sind. Werden nur Teile des Gutachtens im späteren Prozess weiterverfolgt, ist wertmäßig zu quoteln.

Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind (prozessual) erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war.

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind insbesondere erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann.

Bezüglich deiner Annahme, dass eine Gewinn- u. Verlustermittlung durch den Steuerberater nur subjektiv sein kann - weil sie wesentliche faktische Berechnungen zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens nicht berücksichtigt -wär es ratsam, hinsichtlich auch der Kostenübernahme durch die Beklagtenseite, doch ein eigenes Gutachten für die Berechnung des Verdienst- bzw. Erwerbsschadens selbst in Auftrag zu geben.

Allerdings in Deutschland gibt es wenige öffentliche und vereidigte Sachverständige für die Feststellung und Berechnung eines Verdienstausfallschadens für Selbständige.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989,

besten Dank für deine Ausführungen, in denen es offenbar bereits um die prozessuale Ebene geht.

Wenn ich dich richtig verstehe, empfiehlst du:

(...) Bezüglich deiner Annahme, dass eine Gewinn- u. Verlustermittlung durch den Steuerberater nur subjektiv sein kann - weil sie wesentliche faktische Berechnungen zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens nicht berücksichtigt -wär es ratsam, hinsichtlich auch der Kostenübernahme durch die Beklagtenseite, doch ein eigenes Gutachten für die Berechnung des Verdienst- bzw. Erwerbsschadens selbst in Auftrag zu geben. (...)

... einen Gutachter zu beauftragen, nicht meinen Steuerbereater! ?

Ich möchte noch einmal hervorheben, dass ich noch keine Klage eingereicht habe. Die Versicherung hat sich so geäußert, dass jetzt reguliert werden soll [durch eindeutiges Gutachten der Schlichtungsstelle (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse... darüber würde man sich schon verständigen)], nur sieht sich die Versicherung nicht dazu in der Lage, den Erwerbsschadenden richtig zu berechnen. Daher hat die Versicherung auch einen Gutachter vorgeschlagen, den ich nehmen kann, bzw. ich kann auch jeden anderen Gutachter frei wählen.


Grüße
Martin
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo martinis,

der Hinweis, zu den prozessualen Grundsätzen aufgrund der BGH-Rechtsprechung sollte klarstellen, dass eine wie auch immer geartete Aufstellung deines Steuerberaters, diesen Grundsätzen höchstwahrscheinlich nicht genügen würde.

Denn egal wie die Versicherung nun letztendlich regulieren wird, dürfte die G + V Aufstellung des Steuerberaters auch im Hinblick einer Prognoseentwicklung - wenn es denn doch zu einer gerichtlichen Klärung kommen sollte - keine Grundlage darstellen, hier auch obsiegen zu können. Denn aus einer reinen G + V Aufstellung lässt sich keine zukünftige Prognose ableiten, wie hoch ein später eintretender Erwerbsschaden zu beziffern ist. Hier muss die betriebswirtschaftliche Entwicklung zugrunde gelegt werden, insofern daraus sich ein Verdienstausfall prognostisch ergeben kann.

Denn die G + V Aufstellung ist eine reine Bilanzierung, hat aber keine prognostische Aussagekraft hinsichtlich der geschäftlichen Entwicklung vor dem Unfallereignis, im Zeitpunkt des Unfalls und darüber hinaus auf die weitere Entwicklung, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Der BGH stellt aber diese Kriterien klar zur Disposition: hinsichtlich der Feststellung einer Prognose zum Verdienstausfall- bzw. zur Feststellung eines zukünftigen Erwerbsschadens. Und an diesen Grundsätzen orientieren sich die öffentlichen und bestellten Sachverständigen zur Berechnung eines Verdienstausfalls. Und ob eine G + V Aufstellung eines Steuerberaters analytisch diesen Grundsätzen genügt (eine Bilanzierung dürfte hierbei nicht ausreichend sein, zumal es sich nur um einen Jahreszeitraum handelt) sei mal dahingestellt().....

Aber letztendlich Martin bleibt es deine Entscheidung: Steuerberater (?) oder Sachverständiger (!)...

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
GuV Aufstellung als Ausfallprognose

Hallo kbi1989,

soweit schon richtig. Allerdings könnte sich eine Prognose aus den letzten drei oder vier Geschäftsjahren ableiten lassen, falls es denn zu einer steten Umsatz- und Gewinnsteigerung gekommen ist. Und das lässt sich sicher durch den Steuerberater darstellen.

Ich gehe davon, dass martinis ja jedes Jahr eine Einkommessteuererklärung abgegeben hat, woraus sich der zu versteuernde Gewinn ergibt. Wenn martinis also jedes Jahr einen höheren Gewinn hatte und demzurfolge auch jeweils höhere Einkommenssteuer zahlen mußte, könnte man dies als Wachstumsprognose nehmen.

Schlecht sieht es allerdings aus, wenn es zwischendurch zu einem Umsatz- bzw. Gewinneinbruch kam. Dann ist die vorher genannte Methode in der Tat schlecht anwendbar.

Gruss der RekoBär:)
 
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