Hallo martinis,
hier ein Hinweis zu deiner Problematik:
Sachverständigengutachten basieren auf den Grundsätzen der BGH- Rechtssprechung
BGH VI ZR 138/03 vom 16.03.2004:
Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).
Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im Allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muss der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107).
Insofern bist Du aber nicht verpflichtet, den von der Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen SV zur Ermittlung des Verdienstausfallschaden zu akzeptieren, denn:
Vorgerichtliche Privatgutachterkosten sind vom Gegner regelmäßig erstattungsfähig, wenn und soweit sie durch das im späteren Prozess verfolgte Rechtsschutzziel veranlasst gewesen sind. Werden nur Teile des Gutachtens im späteren Prozess weiterverfolgt, ist wertmäßig zu quoteln.
Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind (prozessual) erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war.
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind insbesondere erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann.
Bezüglich deiner Annahme, dass eine Gewinn- u. Verlustermittlung durch den Steuerberater nur subjektiv sein kann - weil sie wesentliche faktische Berechnungen zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens nicht berücksichtigt -wär es ratsam, hinsichtlich auch der Kostenübernahme durch die Beklagtenseite, doch ein eigenes Gutachten für die Berechnung des Verdienst- bzw. Erwerbsschadens selbst in Auftrag zu geben.
Allerdings in Deutschland gibt es wenige öffentliche und vereidigte Sachverständige für die Feststellung und Berechnung eines Verdienstausfallschadens für Selbständige.
Gruss
kbi1989