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Suche Sachverständigen (Erwerbsschaden)

Hallo Martin,

das wäre viel zu umfangreich.
Glaub es mir einfach, dass der Ansatz und
die folgende steuerliche Berechnung eines event. entgangenen Gewinn
so nicht berechnet und anerkannt werden.

Viele Grüße
Mareike
 
Die Essentials würden mir reichen. Du hast nicht zufällig einen Link, der die Erklärung liefert?

Gruß
Martin
 
Hallo Martin,

natürlich habe ich einen Link für Dich.
Dieser sagt aber genau das gleiche,
also klick dann
hier

;)
Viele Grüße
Mareike
 
@ Mareike
wenn der Link zu deinem Profil linken soll dann verstehe ich ihn nicht. Wenn er das nicht soll, dann ist dir ein Fehler unterlaufen.
Viele Grüße!

Micha

PS Ich bin mir ziemlich sicher das sich hier viele für eine genaue Erklärung der Berechnung interessieren würden ;)
 
Ich kann Mareikes Argumentation nicht nachvollziehen. Für mich ist § 252 BGB eindeutig:

"Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__252.html

Hier ein Auszug aus einem BGH-Urteil: "Zur Darlegung eines entgangenen Gewinns wegen Nichtüberlassung von Mieträumen in einem Zustand zum vertragsgemäßen Gebrauch reicht die abstrakte Berechnung des durch die Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache entgangenen Gewinns anhand der Geschäftsentwicklung und der Geschäftsergebnisse der letzten Jahre aus. Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit."

Hierbei geht es zwar um eine Mietsache - aber in der Sache kommt es doch hierauf an: "(...) reicht die abstrakte Berechnung des durch die Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache entgangenen Gewinns anhand der Geschäftsentwicklung und der Geschäftsergebnisse der letzten Jahre aus. Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit."

Quelle: http://www.lto.de/de/plain/jurion/rechtsprechung/86c1d95bf5674342a70ba695297c59d2

Wie ich finde eindeutig, oder? Andere Meinungen interessieren mich natürlich sehr - vor allem wenn sie evtl. durch ein BGH-/OLG-/LG-Urteil belegt werden können.

Viele Grüße
Martin
 
Hallo Martin,

ich sehe die Angelegenheit aus einer anderen Sichtweise.

Wer versichert Dir, dass Dein Hauptkunde, mit dem Du z. B. € 2000,-Gewinn im Monat machst, dauerhaft bis zu Deiner Rente Dein Kunde bleibt.

Umgekehrt aber:

Du könntest in den folgenden 20 Jahren einen noch größeren Geschäftserfolg haben und Deinen Gewinn steigern.

Du siehst - die Zukunftsprognose scheint sehr schwierig zu sein.

Was setzt man als Grundlage an?

Hier brauchst Du wirklich Expertenrat m. E.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Micha,

der Link war beabsichtigt.
Ich habe das mit der Berechnung schon hinter mir.

Es gibt hierzu keine Berechnung, da einfach die rechtliche Grundlage dazu fehlt.
Ich hatte dies auch noch per PN an Martin ausgeführt.

Ich hatte schon geschrieben, dass es nicht möglich ist, über eine Gewinnermittlung (Einnahme-Ausgabe-Rechnung), einen Verdinstausfall
zu definieren.

Wenn Fragen sind, dann diese konkret, da das Steuerrecht sehr kompliziert ist.
Allgemein ist dies jedoch nicht zu beantworten.

Viele Grüße
Mareike
 
Hallo Kasandra,

die Geschäftsbeziehung besteht seit ca. 10 Jahren und der Gewinn ist in diesem Zeitraum stetig gestiegen. Der Kunde ist nun abgesprungen (hat er zuvor schriftlich angedroht), was sich auch eindeutig belegen lässt. Wenn der Gegner (also die Versicherung) behauptet, dass die Geschäftsbeziehung nicht X Jahre dauern würde, so muss dieser dies dann auch belegen können. Alle Urteile die ich bzgl. § 252 BGB gelesen habe, gewähren dem Geschädigten gewisse Beweiserleichterungen.

Hier gibt es dazu einige interessante Urteile, Links: http://www.verkehrslexikon.de/Module/GewinnSelbstaendige.php

Grüße
Martin
 
Hallo Martin,

hier nur ein Beispiel:

Martin 1:
- 24.000 EUR Gewinn bei Deinem Kunden im Jahr
- Abschreibungen, GWG, Investitions-Rücklage, etc. 32.000 EUR
- Verlust: 8.000 EUR
- abzüglich PKV, priv. Rentenversicherung in der EkSt ca: 6.000 EUR
- Verlust 12.000 EUR

Das ist eine Steuerberechnung und hat nichts mit Deinem Cash- Managment zu tun.

Martin 2:
- 24.000 EUR Gewinn bei Deinem einzigen Kunden (Scheinselbständig ? ) im Jahr 24.000 EUR
- keine Abschreibung
- EkSt: ca: 4.000 EUR
- 20.000 EUR pro Jahr pro Monat 1.666,- EUR brutto

Das ist eine Steuerberechnung und hat nichts mit Deinem Cash- Managment zu tun.

Jetzt mußt Du die Gegenrechnung zu einem AN mache, mit den selben Qualifikationen.

MfG
Mareike
 
Hallo Mareike,

danke für dein Rechenbeispiel. Folgende Fragen:

Wie errechnet sich der Verlust in Höhe von 12.000,- € in Beispiel 1?
Wie kommst du auf die Bruttoangabe (1666,- €) wenn du zuvor bereits 4.000,- € Einkommensteuer abgezogen hast?

Warum sollte ich meinen Gewinn (ca. 60.000 € pro Jahr) mit dem Gewinn eines Angestellten vergleichen?

Ich nehme an, dass du bei deinen Beispielen aus deiner eigenen Biographie zitierst. Kann es sein, dass wenn du selbständig bist/warst, dass bei dir Zahlen für eine langjährige Geschäftstätigkeit fehlten und du deshalb u.U. mit einer Angestellten verglichen wurdest?

Vielleicht ein interessanter Link zum Thema: http://www.frag-einen-anwalt.de/AbfindungKapitalisierung-Erwerbsschaden-__f41791.html

Grüße
Martin
 
Hallo Martin,

für diese Berechnungen gibt es bestimmte Software,
die nichts mit einem personengebundenden Geschäftsleben zu tun hat.

Nehmen wir jetzt Deinen Gewinn von 60.000 EUR.
Ist dies Dein Gewinn oder das zu verechnende Einkommen laut EkSt?

Viele Grüße
Mareike
 
Hallo Mareike,

lt. Gewinn- und Verlustrechnung, mein Gewinn, inkl. Gewerbesteuer, abzgl. Einkommensteuer => ~ 48.000,- €.

Gruß
Martin
 
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