Grüß Dich, Tomi!
Es sieht fast so aus, als gebe es zwei Auswege für Dich.
01
Die "Unterlassungspflicht" wird es nicht mehr lange geben. Der Deutsche Bundestag hat beschlossen (am 7.5.2020), dass es ab 1.1.2021 den Unterlassungszawng nicht mehr gibt.
Wenn die BG jetzt noch schnell versucht, Dir die Rente zu entziehen: Dann lege gegen den Bescheid Widerpruch ein und klage, falls er abgewiesen wird. Ein Widerspruch und eine Klage sind dann erfolgreich, wenn sie am Tag der Entscheidung begründet sind. Und dass das bis zum 31.12.2020 alles über die Bühne ist, das glaube ich nicht, das wäre ein echtes Wunder. Am 01.01.2021 aber ist es vorbei mit dem Unterlassungszwang.
02
Die BG hat die Pflicht (§ 14 SGB I), Dich (und den Arbeitgeber) zu beraten. Und zwar nicht erst, wenn sie gefragt wird - sondern von sich aus (= "Spontanberatungs-pflicht").
(a)
Wo ist die Beratung im im Betrieb Deines Arbeitgebers, wo Du im Betrieb noch beschäftigt werden kannst oder
(b),
wie die Gefahr am jetzigen Arbeitsplatz durch spezielle Maßnahmen zu bekämpfen ist? Entsprechende Maßnahmen muss die BG bezahlen!
(c)
Wie sieht es mit Umschulung aus? Wo bleibt der Hinweis auf die Sondervermittlungsstelle DGUV-JOB (= Sonder-Vermittlungsstelle von Arbietsplätzen für Leute mit berufsbedingtem Handicap) ?
Schreibe also der BG: Bitte nehmen Sie die Beratungspflicht nach § 14 SGB I wahr. Welche Möglichkeiten gibt für mich? Wie machen Sie sie nutzbar?
03
Nebenher: Wieviele % MdE hast Du wegen der Berufskrankheit?
Wenn Du 30 % hast, aber noch nicht 50 %, dann kann Dich auf Deinen Antrag die Arbeitsagentur einem Schwerbehinderten gleichstellen: Dann hast DU den Kündigungssschautz aller Schwerbehinderen auch noch.
ISLÄNDER