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Suche nach Urteil

Cindy

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
467
Hallo allerseits,

vielleicht kann mir jemand den Weg weisen.

Zwei Urteile suche ich, weiss aber nicht, was die Abkürzungen bedeuten- z.B. SP 00.

1. OLG Köln SP 00, 125
2. BGH VersR 79, 622 = NJW 79, 1403

Gibt es eine Möglichkeit entsprechende Aktenzeichen im www zu finden?

Gruß
Cindy
 
Hallo Cindy,

Dein Verweis scheint mir nicht vollständig. Ansonsten wären Stichworte hilfreich. Komme eigentlich an sehr viele Urteile ran.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Fliedertiger,

vielen Dank für die Links. Ich hatte auch schon gesucht, aber wie gesagt, wären die Aktenzeichen der Urteile interessant, von denen ich nur die o.g. Verweise habe.

Hallo Seenixe,

es ist aus dem Kapitel Erwerbsschaden / Schadensminderungspflicht von Küppersbusch.
Ich hatte mit Stichworten und o.g. Verweisen gesucht, aber nichts gefunden.

Hier der komplette Hinweis im Küppersbusch:
BGH VersR 79, 622 = NJW 79, 1403. Der Geschädigte kann sich aber auf den Rat eines Arztes verlassen; ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kommt dann nicht in Betracht (OLG Köln SP 00, 125)

Ich erhoffe einen Hinweis, wie eine damals ärztlich festgestellte AU der MdE-Beurteilung des Gutachters (6 Jahre später auf diesen Zeitraum bezogen) entgegen treten kann - bzw. ob es nicht eigentlich juristisch gesehen mein Erwerbsschaden ist, wenn der Arzt mich nicht für arbeitsfähig hielt.

Danke für eure Mühe
Cindy
 
Hallo Cindy,

Der erwähnte Artikel befasst sich mit folgendem:
Mit BGH, 1979-04-24, VI ZR 204/76, NJW 1979, 1403, meint Verfasser, bei der Bemessung des Erwerbsschadens könne auch ein nach dem Schadensereignis gefaßter Entschluß des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung zu beachten sein. Auf die spätere weitere Entwicklung dürfe es jedoch dann nicht ankommen, wenn sie in schadensrechtlich relevanter Weise durch das Unfallgeschehen beeinflußt worden sei, etwa weil der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche günstiger habe gestalten wollen. Dem Schadensereignis seien solche Umstände im Rechtssinne nicht ursächlich zuzurechnen, die rein zufällig, ohne inneren Zusammenhang an das Schadensereignis ursächlich anknüpfen.
Und das Urteil scheint
BGH 6. Zivilsenat 24.04.1979 AZ: VI ZR 204/76 Zur Bemessung des Erwerbsschadens eines Gastarbeiters, der sich nach dem Schadensereignis zum Verbleib in der Bundesrepublik entschließt
1. Bei der Bemessung des Erwerbsschadens kann auch ein nach dem Schadensereignis gefaßter Entschluß des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung zu beachten sein. (Hier entschieden für den Fall eines ausländischen Gastarbeiters, der sich erst nach der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zu längerem Verbleib in der Bundesrepublik entschlossen hat).

zu handeln. Der vollständige Text liegt mir vor.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

besten Dank. Dann kann ich diesen Verweis nun vergessen - ich war schon mehrmals drüber gestolpert, weil ich doch gern gewußt hätte, welcher 'Rat des Arztes' gemeint war - auch in Bezug auf OLG Köln SP 00, 125.
Hast du eine Idee, wie ich an das OLG Urteil komme?

Und noch eine Frage, wo ich schon dabei bin ;)

Verstehe ich den Satz richtig?:
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % ...... vorläufig vollstreckbar.

Geld nur gegen Sicherheitskeistung vom Kläger/Gläubiger? Also erstmal nix, falls Berufung?

Gruß
Cindy
 
Hallo Cindy,

habe es endlich gefunden:

Moselschiffahrtsobergericht Köln 3. Zivilsenat v.05.02.1999 AZ: 3 U 91/98 BSchMo
Körperverletzung bei einem Bootsunfall: Schmerzensgeldanspruch eines 7 1/2jährigen Kindes für schwere Fußverletzung; Schadenminderungspflicht hinsichtlich des Verdienstausfallschadens durch Änderung des Berufswunsches; Darlegungslast des Geschädigten hinsichtlich seiner beruflichen Zukunftsprognose
Orientierungssatz
1. Hat ein 7 1/2jähriges Kind (hier: bei einem von dem Inhaber einer Wasserskischule schuldhaft verursachten Bootsunfall, bei dem das Kind in eine Schiffsschraube geraten ist) eine Trümmerfraktur des rechten Fußes mit großem knöchernen Substanzverlust des Fußwurzelknochens und des Keilbeins sowie multiple Rupturen des Strecksehnenapparates erlitten, so daß ein (für ein Kind besonders belastender) 4wöchiger Krankenhausaufenthalt erforderlich war und hat das Kind in Ansehung der Schwere der Verletzungen sicherlich wochenlang unter starken Schmerzen gelitten, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM angemessen.
2. Wenn ein Unfallgeschädigter im Unfallzeitpunkt eine Ausbildung in einem gewünschten Beruf noch nicht begonnen hatte, in dem er wegen seiner unfallbedingten Behinderung voraussichtlich nicht arbeiten kann, oder eine entsprechende Ausbildung noch nicht weit fortgeschritten war, ist er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nach BGB § 254 Abs 2 gehalten, einen Beruf zu erlernen bzw eine Umschulung in einen Beruf durchzuführen, in dem er trotz seiner unfallbedingten Behinderung so weit wie möglich arbeiten kann.
3. Ein Verstoß gegen diese Schadenminderungspflicht ist aber nicht anzunehmen, wenn sich der Geschädigte hinsichtlich seines Berufswunsches von seinem behandelnden Arzt sachverständig hat beraten lassen und dieser aus medizinischer Sicht gegen das Ergreifen des betreffenden Berufes keine Bedenken geäußert hat.
4. Der Geschädigte muß seinen Schaden konkret berechnen und hat so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose hinsichtlich seiner voraussichtlichen beruflichen Entwicklung darzulegen. Jedoch dürfen an diese Darlegung dann keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn der Geschädigte durch den Unfall zu einem frühen Zeitpunkt aus der Bahn seiner Ausbildung bzw seiner beruflichen Entwicklung geworfen wurde.
Fundstelle Schaden-Praxis 2000, 125 (red. Leitsatz)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. April 1998 verkündete Urteil des Moselschifffahrtsgerichts St. Goar - 4 C 12/97 BSch Mo - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Moselschifffahrtsgericht hat zu Recht eine Haftung des Beklagten für die vom Kläger durch den Unfall vom 8. August 1995 erlittenen Schäden bejaht. Es kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Haftungsverzicht vereinbart war, da dieser jedenfalls gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz unwirksam wäre; denn der Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt. Dies ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, so dass es auf eine Vernehmung der Zeugin M.I. nicht ankommt. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, er habe gesehen, dass der Kläger bereits einen Fuß im Boot gehabt und die Zeugin M.I. ihm die Hand zugestreckt habe, um ihm beim restlichen Einsteigen behilflich zu sein bzw. ihn ins Boot zu ziehen. Der Kläger war demnach noch teilweise im Wasser, als sich der Beklagte nach vorn wandte und das Boot startete. Da sich der Kläger am Heck im Bereich der Schiffsschraube befand, hätte der Beklagte diese auf keinen Fall in Bewegung setzen dürfen, bevor er sich vergewissert hatte, dass der Kläger vollkommen im Boot war. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass es diesem mit Hilfe der Zeugin I. gelingen werde, sofort auf die Plattform zu steigen. Dies gilt umso mehr, als es dem zur Unfallzeit erst 7 1/2 Jahre alten Kläger bisher aus eigener Kraft nicht gelungen war, aufs Boot hoch zu kommen. Der Beklagte hat somit im wahren Sinne des Wortes rücksichtslos gehandelt, indem er den Vorwärtsgang eingekuppelt hat, ohne abzuwarten, bis sich das Kind tatsächlich ganz im Boot befand.
Der Kläger kann daher von dem Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB Ersatz seiner durch den Unfall erlittenen materiellen und immateriellen Schäden beanspruchen.
Das vom Moselschifffahrtsgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM, unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 5.000,00 DM also insgesamt 10.000,00 DM, erscheint angemessen. Der Kläger hat eine Trümmerfraktur mit großem knöchernem Substanzverlust des Fußwurzelknochens und Keilbeins sowie multiple Rupturen des Strecksehnenapparates erlitten. Angesichts der Schwere der Fußverletzung ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass er wochenlang unter starken Schmerzen gelitten hat. Er war 4 Wochen im Krankenhaus, was für ein siebenjähriges Kind eine erhebliche psychische Beeinträchtigung bedeutet, selbst wenn es von seinen Eltern täglich besucht wird.
Für vergleichbare Fälle von Fußverletzungen sind in der Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge in der Größenordnung von 6.000 - 10.000,00 DM zugesprochen worden (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 18. Auflage Nr. 808, 850, 931, 957 und 1025). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen teilweise bereits etwa 10 Jahre zurückliegen, so dass schon im Hinblick auf das geänderte Preisniveau eine Anhebung des zuzuerkennenden Schmerzensgelds in eine Größenordnung bis zu 10.000,00 DM angezeigt erscheint.
Zudem kommt im vorliegenden Fall neben der Ausgleichsfunktion auch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erhebliche Bedeutung zu. Zum einen hat der Beklagte den Unfall - wie oben ausgeführt - grob fahrlässig verursacht. Zum anderen hat er nachträglich versucht, sich vor den Konsequenzen seines Handelns zu drücken. Gegen Zahlung von vorab 5.000,00 DM auf die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat er die Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO erreicht. Dabei sollte der genannte Betrag nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Einstellungsbeschlusses nicht auf eventuell von der Versicherung des Beklagten zu leistende Zahlungen angerechnet, sondern dem Kläger zusätzlich zu Gute kommen. Dem ist zu entnehmen, dass der Beklagte den Verfahrensbeteiligten vorgespiegelt hat, es könne noch zu Versicherungsleistungen an den Kläger kommen. Tatsächlich wusste der Beklagte längst aufgrund des Schreibens der S.er Versicherungs-AG vom 10. November 1995, dass diese für den Schaden nicht eintrat, weil durch den Gebrauch des Motorboots verursachte Schäden nicht von der Versicherung erfasst waren. Der Beklagte hatte ausweislich seines vorprozessualen Schreibens vom 4. Juli 1997 gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes auch keine Deckungsklage erhoben. Unter diesen Umständen hält es der Senat für gerechtfertigt, dass der Beklagte zum Ausgleich der immateriellen Schäden des Klägers über die bereits gezahlten 5.000,00 DM hinaus noch einen zusätzlichen Betrag in der Größenordnung der zu erwartenden Versicherungsleistung zahlt. Angesichts der Schwere der Fußverletzung des Klägers wären dies mindestens 5.000,00 DM gewesen. Nach alledem ist die Höhe des vom Moselschifffahrtsgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat dieses auch den Klageanträgen zu 1) - Besuchskosten der Eltern - und zu 3) - Feststellung - stattgegeben. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Das Moselschifffahrtsgericht konnte aus eigener Kenntnis ohne Hilfe eines Sachverständigen zu der Überzeugung gelangen, dass sich die häufige Anwesenheit der Eltern am Bett des Kindes im Krankenhaus positiv auf den Heilungsverlauf auswirkte. Der Kläger hat nur 50 % der entstandenen Fahrtkosten und Parkgebühren geltend gemacht. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Moselschifffahrtsgericht den Schaden dementsprechend geschätzt hat (§ 287 ZPO).
Für den Feststellungsausspruch genügt - auch für künftige immaterielle Schäden - die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten (vgl. Palandt-Thomas, BGB 58. Auflage, § 847 Randnummer 18 m.w.N.). Davon kann im vorliegenden Fall aufgrund des ärztlichen Attestes vom 8. Dezember 1995 ohne weiteres ausgegangen werden; denn im Hinblick auf den knöchernen Substanzverlust ist vor Abschluss der Wachstumsphase des Klägers noch offen, ob es zu künftigen Beeinträchtigungen kommen kann.
Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert des Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 7.890,26 DM

Um dieses Urteil geht es. SP heißt Schadenpraxis Jg. 2000 Seite 125.
Eine Zeitschrift aus dem Schwacke-Haus. Allerdings wohl schwer zu bekommen.

Ja, wenn ein Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, hast Du erst einmal nichts von dem Geld bis das Urteil rechtskräftig ist.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

das hört sich an, als wenn es nicht auf die Schnelle zu finden war. Danke für deine Mühe! und für die anderen Erklärungen.

Gruß
Cindy
 
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