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Suche LSG Urteil

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo,

ich suche eine Veröffentlichung der LSG Urteil Berlin-Brandenburg L 3 U 198/15
das ist nicht rechtsgültig, da Revision beim BSG vorliegt.

Danke schon mal.

Ach ja, bitte mir den Link benennen, da ich auf die Urteilsdatenbank nicht zugreifen kann.
 
Hallo Oerni,

langsam rührst Du mich zu Tränen.... ehrlich

weil der Fall sicherlich noch mehrere interessierte Leser finden dürfte stelle ich das Urteil mal zusätzlich hier mit ein. Man sollte aber beachten, dass es bisher nicht rechtskräftig ist und das BSG darüber befinden wird....

Zur rückwirkende Gewährung bzw. Wiedergewährung von Verletztengeld

Die Zahlung von Übergangsgeld ist kein Beendigungstatbestand i.S. von § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII. § 44 Abs. 4 SGB X kommt nicht zur Anwendung.

§§ 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; 46 Abs. 3 S. 2; 49 SGB VII; § 51 Abs. 1 SGB IX

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.07.2016 – L 3 U 198/15 –
Abänderung des Urteils des SG Berlin vom 21.10.2015 – S 115 U 165/12 – nicht rechtskräftig
Revisionsverfahrens beim BSG – B 2 U 3/17 R

Im Streit steht die rückwirkende Gewährung, bzw. Wiedergewährung von Verletztengeld anstelle von Übergangsgeld sowie die Frage, für welchen Zeitraum der Kläger diese Leistung rückwirkend beanspruchen kann.
Der 1965 geborene Kläger erlitt am 08.06.2004 einen Arbeitsunfall. Ihm wurde bis einschließlich 24.05.2006 Verletztengeld gezahlt. Danach erhielt er eine Versichertenrente.
Ab dem 01.11.2006 bis zum 14.08.2007 erhielt er begleitend zu einer Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. Mit Schreiben vom 08.03.2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Verletztengeld rückwirkend ab Mai 2006. Dies lehnte die Beklagte ab, gewährte aber stattdessen für die Zeit vom 15.08.2007 bis zum 28.08.2011 Übergangsgeld.
Hiergegen erhob der Versicherte Klage beim SG Berlin und verlangte die Zahlung von Verletztengeld für die Zeit von Mai bis Oktober 2006 und vom 15.08.2007 bis zum 28.08.2011. Ein Beendigungsgrund für das Verletztengeld sei nicht ersichtlich. Das SG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Verletztengeld, unter Anrechnung des erhaltenen Übergangsgeldes, für den Zeitraum vom 15.08.2007 – 28.08.2011. Hinsichtlich des früheren Zeitraumes sei ein Anspruch wegen § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Hiergegen erhob die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlussberufung.
Das LSG hat der Anschlussberufung stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Verletztengeld auch ab dem 25.05.2006 bis einschließlich dem 31.10.2006 zu zahlen (unter Verrechnung der in dieser Zeit gezahlten Leistungen).
Es weist insoweit darauf hin, dass der Verletztengeldanspruch nicht gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VII mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht, auch für die Zeit ab dem 15.08.2007 erloschen sei. Zwar sei der Verletztengeldanspruch nach dieser Norm für die Zeit ab dem 01.11.2006 bis zum 14.08.2007 (zunächst) beendet, jedoch nicht für den anschließenden Zeitraum endgültig erloschen, in welchem der Kläger trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten habe. Dies sei auch deswegen so, weil es die Beklagte unterlassen habe, den für eine Beendigung gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII erforderlichen feststellenden Verwaltungsakt mit einer in ihm enthaltenen Prognoseentscheidung zu erlassen.
Auch eine Beendigung aufgrund der Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit ab dem 15.08.2007 sei nicht anzunehmen. Denn für den Beendigungstatbestand sei nicht maßgeblich, dass Übergangsgeld gezahlt werde, sondern dass ein Anspruch auf Übergangsgeld entstanden sei. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wurden.
Schließlich bestehe der geltend gemachte Anspruch von Beginn an, also ab dem 25.05.2006, da § 44 Abs. 4 SGB X vorliegend nicht zur Anwendung komme. Denn hier gehe es nicht um eine Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X. Auch wertungsmäßig ginge hier eine analoge Anwendung der Norm fehl, da die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen erbracht würden, zudem fehle es auch an einer vergleichbaren Interessenlage.


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.07.2016 – L 3 U 198/15 –
wie folgt entschieden:

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Gewährung von Verletztengeld.

Der 1965 geborene Kläger erlitt am 08. Juni 2004 einen später von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei welchem er während seiner Beschäftigung als Fleischer einen Ausriss des rechten Schultergelenks und eine Schlüsselbeinfraktur davontrug. In der Folge musste er sich mehreren operativen Eingriffen unterziehen. Der Kläger leidet nach wie vor an Bewegungsund Belastungseinschränkungen des rechten Arms. Die Beigeladene gewährte dem Kläger zunächst bis einschließlich 24. Mai 2006 Verletztengeld. Danach gewährte sie ihm mit Bescheid vom 13. Juli 2006 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.), ab dem 07. Juli 2009 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. Für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 14. August 2007 gewährte die Beigeladene dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Gestalt einer Weiterbildung zum Fachassistenten für Fleischhygiene und in dieser Zeit Übergangsgeld. Diese Tätigkeit konnte der Kläger aber wegen seiner Schulterverletzung und, weil sie die Fähigkeit zu schwerer körperlicher Arbeit voraussetzte, nicht ausüben. Den hierauf gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Weiterbildung als Lebensmittelkontrolleur vom 15. Mai 2008 lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 04. Juni 2006 ab; den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2008 als unbegründet zurück. Die FleischereiBerufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Klägerin, welche nach der Überweisung des Unfallbetriebs des Klägers zum 01. Januar 2006 für diesen zuständig geworden war, wurde dann mit Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 28. Mai 2010 – S 67 U 801/08 – zur Neubescheidung verurteilt, woraufhin sie dem Kläger für die Zeit ab dem 29. August 2011 Teilhabeleistungen in Gestalt der Teilnahme an einem Meisterkurs der Fleischerfachschule Frankfurt/Main gewährte.

Mit Schreiben vom 08. März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Verletztengeld rückwirkend ab Mai 2006. Dies lehnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 09. Mai 2011 ab. Mit Bescheid vom 02. Dezember 2011 gewährte sie dem Kläger für die Zeit vom 15. August 2007 bis zum 28. August 2011 Übergangsgeld. Den auf die Gewährung von Verletztengeld – anstelle der Übergangsgeldzahlung – gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. März 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 13. März 2012 zum SG erhobenen Klage weiterverfolgt. Der wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entstandene Verletztengeldanspruch habe auch in der Zeit von Mai bis einschließlich Oktober 2006 und vom 15. August 2007 bis zum 28. August 2011 fortbestanden. Ein Beendigungstatbestand für das Verletztengeld sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hat demgegenüber eingeräumt, dass der Anspruch auf Verletztengeld eigentlich nicht vor dem 31. Oktober 2006 habe wegfallen können. Soweit bindend ab dem 25. Mai 2006 eine Verletztenrente wegen der Unfallfolgen gewährt worden sei, liege jedoch auch eine bindende Entscheidung bezüglich der Beendigung der Verletztengeldgewährung vor. Soweit hiernach für das Begehren des Klägers nur ein Überprüfungsantrag in Betracht komme und ein solcher im Schreiben vom 08. März 2011 zu sehen sei, könnten dann allenfalls Leistungen bis zu vier Jahren vor Antragstellung erbracht werden, also frühestens ab dem 01. Januar 2007. Für die Zeit vom 15. August 2007 an komme ein Verletztengeldanspruch nicht in Betracht, weil mit dem Beginn der Zahlung des Übergangsgeldes nach § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) der Anspruch auf Verletztengeld unwiederbringlich geendet habe und die Voraussetzungen für eine Wiedergewährung von Verletztengeld nach den §§ 45, 48 SGB VII nicht vorlägen. Unter Anwendung der Vorschrift des § 51 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stehe dem Kläger für die Zeit vom 15. August 2007 bis zum 28. August 2011 eben nur Übergangsgeld zu, welches ihm auch gewährt worden sei.

Das SG hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 den Bescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2012 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung des gezahlten Übergangsgelds Verletztengeld für die Zeit vom 15. August 2007 bis zum 28. August 2011 zu gewähren. Es hat im Übrigen bezüglich des Zeitraums von Mai bis zum 31. Oktober 2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zunächst einmal mit der bindenden Gewährung von Verletztenrente eine bindende Entscheidung über den Wegfall des Verletztengeldes nicht getroffen worden sei. Rechtsgedanklich ausgehend von § 44 Abs. 4 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) könnten vorliegend, auch wenn der Sache nach kein Überprüfungsantrag vorliege, Leistungen in der Tat nur frühestens ab dem 01. Januar 2007 beansprucht werden, weshalb die auf die Gewährung von Verletztengeld gerichtete Klage bezüglich des Zeitraums bis Oktober 2006 unbegründet sei. Demgegenüber sei der für die Zeit vom 15. August 2007 bis zum 28. August 2011 geltend gemachte Verletztengeldanspruch gegeben. Angesichts der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei der Verletztengeldanspruch entstanden, ohne dass ein Beendigungstatbestand i.S.v. § 46 SGB VII gegeben sei. Insbesondere liege kein Beendigungstatbestand nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII vor. Es habe nämlich ein Anspruch auf Gewährung von LTA bestanden. Auch lasse sich nicht aus § 51 Abs. 1 SGB IX folgern, dass dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum nur ein Anspruch auf Übergangsgeld zustehe. Der darin enthaltene Begriff der Weiterzahlung beziehe sich nicht nur auf die zuletzt erbrachte Leistung, sondern auf diejenige, die nach den Umständen beansprucht werden könne. Dies sei vorliegend wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eben das Verletztengeld gewesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. Oktober 2015 zugestellte Urteil am 25. November 2015 Berufung eingelegt. Sie hält im Wesentlichen an ihrem bisherigen Vorbringen fest und weist darauf hin, dass ein Fall von § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII von vornherein nicht gegeben sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, ferner vorsorglich, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 02. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05. März 2012 zu verurteilen, ihm auch für den Zeitraum vom 25. Mai bis zum 31. Oktober 2006 Verletztengeld wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 08. Juni 2004 zu zahlen.

Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, ferner die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt ferner, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06. Juli 2016 Anschlussberufung eingelegt und hält, soweit die Klage vom SG nicht abgewiesen worden ist, dessen Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 07., 14. und 20. April 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insoweit eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zunächst zu Recht teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Verletztengeld für die Zeit vom 15. August 2007 bis zum 28. August 2011 verurteilt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird zunächst abgesehen, weil die Berufung der Beklagten aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG.

Lediglich ergänzend ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass hier der Verletztengeldanspruch nicht gemäß § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VII mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht, auch für die Zeit ab 15. August 2007 erloschen war. Soweit die Beklagte hierfür auf die ab November 2006 gewährten LTA als Übergangsgeld begründende Leistung verweist, verfängt dies nicht. Zwar war der Verletztengeldanspruch gemäß der vorstehenden Norm für die Zeit ab dem 01. November 2006 bis zum 14. August 2007 (zunächst) beendet, jedoch nicht für die anschließenden Zeiten endgültig erloschen, in welchen der Kläger trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine LTA erhielt. Anderes würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nur ergeben, wenn es in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII etwa hieße, dass der Verletztengeldanspruch mit der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld endet bzw. mit Entstehung des Anspruchs auf Übergangsgeld erlischt. Des Weiteren ist auf den offenkundigen Zweck des Gesetzes hinzuweisen, der lediglich darin besteht, mit dem Übergangsgeld gemäß § 49 SGB VII als eigenständiger Leistung die Zahlung von Verletztengeld auszuschließen (so etwas Nehls, in: Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand März 2013, K § 46 Rn. 10), um so eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den Entschädigungsleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten, nicht aber das Verletztengeld für die Zeiten ohne Übergangsgeldanspruch endgültig zum Erlöschen zu bringen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zur Untermauerung ihres Standpunktes auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2004 – L 15 U 282/02 – verweist, überzeugt dies nicht. Denn dort hat das Gericht es gerade nicht ausgeschlossen, dass ein wegen einer beruflichen Rehabilitation endender Verletztengeldanspruch nach Abbruch der Maßnahme wiederaufleben kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, ebd., zitiert nach juris Rn. 22 a.E.).

Zum Anderen ist in Ergänzung der Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil darauf hinzuweisen, dass ein Beendigungstatbestand gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es die Beklagte unterließ, den hierfür erforderlichen feststellenden Verwaltungsakt mit einer in ihm enthaltenen Prognoseentscheidung zu erlassen (vgl. hierzu grundsätzlich Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, zitiert nach juris Rn. 42).

Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Verletztengeldanspruch nicht allein schon durch die rückwirkende Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 15. August 2007 an gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII beendet war. Denn für den Beendigungstatbestand ist nicht maßgeblich, dass Übergangsgeld gezahlt wird, sondern dass ein Anspruch auf Übergangsgeld entstanden ist, was nur der Fall ist, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls LTA (tatsächlich) erhalten, vgl. § 49 SGB VII (und hierzu etwa Sächsisches LSG, Urteil vom 11. September 2006 – L 6 U 81/05 -, zitiert nach juris Rn. 28). Dies war zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht der Fall.

Die im Schriftsatz des Klägers vom 06. Juli 2016 enthaltene (unselbständige) Anschlussberufung hat Erfolg. Das SG hat die Klage bezüglich des für die Zeit vom 25. Mai bis zum 31. Oktober 2006 geltend gemachten, für diese Zeit dem Grunde nach unstreitig vorgelegenen Verletztengeldanspruchs zu Unrecht abgewiesen. Soweit das SG hierfür (rechtsgedanklich) auf § 44 Abs. 4 SGB X abstellt, überzeugt dies nicht. Nach dieser Vorschrift werden nur dann, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorliegend geht es nicht um eine Rücknahme i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB X. Auch liegt kein Fall vor, in welchem aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt wird, wie dies bei den vom SG im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG der Fall war und in denen ein (rechtsgedanklicher oder analoger) Rückgriff auf § 44 Abs. 4 SGB X angebracht sein mag (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. März 2007 – B 13 R 58/06 R –, zitiert nach juris Rn. 13 f.). Der Verweis auf § 44 Abs. 4 SGB X geht im Übrigen auch wertungsmäßig insoweit fehl, als Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden, wie aus §§ 1 Nr. und 26 Abs. 1 Satz SGB VII zu folgern ist (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25. August 2008 – L 1 U 1935/08 –, zitiert nach juris Rn. 21), so dass es der Beklagten auch ohne (erneuernden) Antrag des Klägers beizeiten möglich war, das Verletztengeld zu zahlen, mithin auch die Grundvoraussetzung etwa für eine analoge Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X fehlt, die darin besteht, dass eine vergleichbare Interessenlage vorliegen muss. Da sich im Übrigen eine zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Geltendmachung des Verletztengeldanspruchs von vornherein nicht begründen lässt, ist die Beklagte auch für die Zeit vom 25. Mai bis zum 31. Oktober 2007 - gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG dem Grunde - nach zur Verletztengeldzahlung zu verurteilen, welche noch mit den in dieser Zeit tatsächlich gewährten Leistungen wie der Verletztenrente höhenmäßig zu verrechnen sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.



Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ingi,

herzlichen Dank für die unkomplizierte Kommunikation.

Hallo Seenixe,

Zitat:
langsam rührst Du mich zu Tränen.... ehrlich

Auch Dir herzlichen Dank fürs einstellen.

Hallo @,

ich konnte das Urteil in der Urteilsdatenbank des SG nicht finden und auch im Netz nicht.
Gesehen habe ich das im Zusammenhang mit Suche auf dem BSG Portal.

Es ist richtig, dass BSG wird noch darüber urteilen.
 
Sollte das BSG dem Urteil des LSG folgen, wäre das sicherlich ein Grund, Altverfahren neu aufzurollen.

Weis vielleicht jemand welchen Anwalt hier die Vertretung übernimmt?
 
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