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Suche BGH Urteil VI ZR 301/82

Hansen

Mitglied
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10 Sep. 2006
Beiträge
83
Hallo Forum,
habe im Küppersbusch ""Ersatzansprüche für Personenschäden" einen Verweis auf das historische BGH Urteil VI ZR 301/82 vom 19.06.1984 gefunden.
Hoffe es hilft mir bei meiner Haushaltsführungsschadensklage.
Kommt jemand von Euch an dieses Urteil dran? Ich habe im www. leider nichts gefunden.
Das Urteil soll auch in FamRZ 84,976; MDR 84,1016; NJW 84,2520; VersR 84,936 und ZfS 84,362 abgedruckt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Hansen
 
Hallo Hnasen,

gib die Urteilsdaten in google ein, dann findest du!

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,
das einzig "Verwertbare", was ich im www gefunden habe, ist ein kostenpflichtiger Download für 7,14 Euro und die möchte ich mir gerne sparen.

Mit freundlichen Grüßen

Hansen
 
Hallo,

ja, hier ist aber eigentlich auch kein Urteilsservice. ;)

BGH 6. Zivilsenat v.19.06.1984 VI ZR 301/82

1. Geht die Witwe nach dem Unfalltod ihres Ehemannes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ein, so ist der Wert der dem Partner erbrachten Haushaltsführung als solcher auf ihren Unterhaltsschaden (BGB § 844 Abs 2) nicht anzurechnen. Vielmehr sind auch in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt einer Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer der Witwe zumutbaren und möglichen Arbeitsleistung schadensmindernd zu berücksichtigen (BGB § 254 Abs 2).

Orientierungssatz

(Unterhaltsschaden der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Witwe; Erwerbsobliegenheit des Geschädigten)

1. Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach denen bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten dessen Versorgung in der neuen Ehe dem Schädiger schadensmindernd zugute kommt, sind auf die Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht anzuwenden.

2. Den Geschädigten trifft eine Erwerbsobliegenheit, wenn ihn der Einsatz seiner Arbeitskraft zu einer Berufstätigkeit zuzumuten ist, und wenn ihm das bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage auch gelungen wäre.

3. Trifft den Geschädigten eine Erwerbsobliegenheit, so kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände der vergütungsfreie Einsatz der Arbeitskraft als eine nach objektiven Kriterien sachgerechte Entscheidung gerechtfertigt sein (beispielsweise bei Pflege eines nahen Verwandten, wenn diese Aufgabe dem Geschädigten zuwächst, ohne daß die zu pflegende Person zur Zahlung einer Vergütung imstande ist).

4. Die Anforderungen an die Pflicht zur Erwerbstätigkeit werden durch eine sich am Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) orientierende sachgerechte Abwägung der Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens und den Interessen der Hinterbliebenen an der Aufrechterhaltung der restlichen Familieneinheit festgelegt, wobei den Hinterbliebenen Vorrang zukommt.

Tatbestand
Die klagende Bundesrepublik leistet Versorgungsaufwendungen an die Witwe des am 20. Juli 1974 aus Verschulden eines Versicherungsnehmers der Beklagten getöteten Ha. und an dessen (am 17. August 1970 geborenen) Sohn. Ha. war Regierungshauptsekretär. Seine Witwe war nicht berufstätig. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie sich dem Hauptschullehrer He. zugewendet, mit dem sie seit Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt; sie bewohnen ein gemeinsam gebautes Haus.

Die Beklagte hat die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Versorgungsleistungen bis 1979 uneingeschränkt erstattet. Für das Jahr 1980 hat sie auf den geltend gemachten Aufwand von 12.076,30 DM nur einen Teil, nämlich 5.595,96 DM gezahlt, im übrigen aber die Erstattung mit der Begründung abgelehnt, die Witwe müsse sich den Wert der für ihren jetzigen Partner erbrachten Haushaltsführung mit einem Betrag von jedenfalls monatlich 500 DM auf ihre Schadensersatzforderung aus § 844 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Mit Schreiben vom 22. Januar 1981 hat sie jegliche weitere Zahlung abgelehnt.
Die Klägerin hat den für 1980 noch ausstehenden Betrag von 6.480,34 DM nebst 5% Zinsen eingeklagt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese ihren Zinsanspruch erhöht hat, zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht will zwar die eheähnliche Gemeinschaft, in der die Witwe im Jahr 1980 mit dem Partner He. zusammen lebte, einer nach dem Gesetz geschlossenen Ehe nicht gleichsetzen. Ferner läßt es dahingestellt, ob die zum Unterhaltsanspruch getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten ergangene Rechtsprechung auch auf Schadensersatzansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB anzuwenden ist. Schließlich lehnt es auch ein Anerkenntnis der Beklagten, das die jetzigen Einwände gegen die Klageforderung ausschließen würde, ab. Es meint aber, jedenfalls müsse die Witwe sich den Wert der ihrem neuen Lebenspartner tatsächlich erbrachten Haushaltsführung nach § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen. Mit dieser Arbeitsleistung erfülle sie keine überobligationsmäßige Pflicht, vielmehr übe sie damit die gleiche Tätigkeit aus, wie sie sie vor dem Tode ihres Ehemannes diesem erbracht habe. Diese Arbeitsleistung sei zumindest mit einem Betrag, der die Klageforderung überstiege, zu bewerten.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in dem entscheidenden Punkt den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Bezahlung der früheren Forderungen der Klägerin kein (deklaratorisches) Anerkenntnis liegt, das der Beklagten für die Zukunft die Berufung auf eine Anrechnung der Versorgung der Witwe Ha. durch ihren Lebensgefährten He. versagen würde. Da es für ein solches Anerkenntnis an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu einem entsprechenden Verpflichtungswillen der Beklagten fehlt, bedurfte das Urteil zu diesem Punkt - entgegen der Ansicht der Revision - keiner näheren Begründung. Die vorgelegte Korrespondenz zwischen den Parteien ergibt für ein Anerkenntnis nichts. Ihr kann allenfalls entnommen werden, daß die Beklagte für die Jahre 1978 und 1979 dem Streitpunkt keine Bedeutung beimessen wollte, nicht aber, daß solcher Verzicht für alle Zukunft gelten sollte.
Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Beklagte, obwohl sie in Kenntnis des Umstandes, daß Frau Ha. mit He. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, in den Jahren 1978 und 1979 die Aufwendungen der Klägerin in vollem Umfang erstattete, nunmehr für das Jahr 1980 den Wert der Haushaltsführung, die Frau Ha. für He. in der Partnerschaft erbrachte, anrechnen will. Der Schadensersatzberechtigte kann sich nicht darauf verlassen, daß der Schuldner berechtigte Einwände nicht erhebt, weil er sie zwei Jahre lang nicht geltend gemacht hat. Für die Verwirkung eines Rechts bedarf es sehr viel längerer Zeiträume (vgl. BGHZ 84, 280). Zudem ist gerade bei einer eheähnlichen Gemeinschaft die Möglichkeit nur vorübergehender Dauer naheliegend. Dies kann den Schuldner dazu bestimmen, zunächst einmal die weitere Entwicklung abzuwarten, ehe er einen entsprechenden Abzug geltend macht.
Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche (§ 87a BBG; §§ 823 ff, 844 Abs. 2 BGB; § 3 PflVG) seien allein danach zu beurteilen, welche Ansprüche der Witwe Ha. gegen die Beklagte zustehen. Der Klageanspruch wird nicht dadurch bestimmt, daß die Klägerin die Pension unabhängig von dem Zusammenleben der Partner in voller Höhe zu zahlen hat.
2. Das Berufungsurteil hat aber keinen Bestand, soweit es zum Nachteil der Frau Ha. den Wert der ihrem Partner erbrachten Haushaltsführung in Anlehnung an unterhaltsrechtliche Maßstäbe anrechnet.
a) Der Gesichtspunkt, daß Frau Ha. nach dem Tode ihres Mannes eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, in der sie Versorgung durch ihren Lebensgefährten erhält, kann als solcher nicht zur Minderung der Ersatzpflicht des Schädigers (bzw. der beklagten Haftpflichtversicherung) führen.
aa) Die Grundsätze, nach denen bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten dessen Versorgung in der neuen Ehe dem Schädiger schadensmindernd zugute kommt (s. BGHZ 26, 282, 293 f; Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VI ZR 181/57 - VersR 1958, 627; vom 28. Januar 1969 - VI ZR 220/67 - VersR 1969, 424, 425 und vom 17. Oktober 1978 - VI ZR 213/77 - VersR 1979, 55; vgl. auch BGH Urteil vom 16. Februar 1970 - III ZR 183/68 - VersR 1970, 522), sind auf die Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht anzuwenden (so auch Boujong in RGRK-BGB 12. Aufl., § 844 Rdn. 84 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher Entwicklung als schadensmindernder Faktor ist bei Wiederheirat vor allem deswegen gerechtfertigt, weil die von dem Schädiger gestörte Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die Begründung einer zweiten Ehe auf eine völlig neue, sichere Grundlage gestellt wird und hierin - insbesondere weil für die Unterhaltsansprüche bei bestehender Ehe die Bedürftigkeit keine Rolle spielt (§§ 1360, 1360a BGB) - von den durch den Unfalltod des ersten Ehegatten geprägten Verhältnissen des Geschädigten so verselbständigt ist, daß ihre Anrechnung auf die Ersatzpflicht des Schädigers nicht zu einer zweckfremden Leistung des Unterhalts zugunsten des Schädigers führt.
Eine derartige Versorgungslage ist für Frau Ha. durch die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht geschaffen worden; für eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Ehegatten-Unterhalt auf derartige Lebensgemeinschaften ist kein Raum (BGH Urteile vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - NJW 1980, 124 = FamRZ 1980, 40, 42; vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - NJW 1980, 1686 = FamRZ 1980, 665, 666, 668 und vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 711/80 - NJW 1982, 1997 = FamRZ 1982, 896). Grundsätzlich stehen die Partner solcher Gemeinschaft, was ihre Leistungen für den anderen betrifft, nicht einmal in rechtlichen Beziehungen zueinander, sondern sind auf die jederzeit aufkündbare Bereitschaft des anderen zur freiwilligen Unterstützung angewiesen. Selbst wenn ausnahmsweise rechtsverbindliche Abmachungen hierüber getroffen worden sind, stellen sie die Unterhaltsbeziehungen jedenfalls nicht auf eine derart selbständige Grundlage wie die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die diese wesensmäßig in sich selbst trägt.
bb) Eine andere Betrachtung wäre auch nicht etwa dann geboten, wenn Frau Ha. statt mit He. in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben nur deshalb nicht mit ihm die Ehe geschlossen hätte, um ihre Pensionsansprüche nicht zu verlieren - wovon nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten auszugehen ist. (Falls es hierauf ankäme, bedürfte diese Wertung allerdings noch zuverlässiger Feststellungen.)
Der Geschädigte ist im Ausgleichsverhältnis mit dem Schädiger nicht verpflichtet, seine Partnerschaft zu legalisieren. Dies ist seine ganz persönliche Entscheidung, für die er dem Schädiger keine Rechenschaft schuldig ist. Eine solche Obliegenheit will indes auch das Berufungsgericht offenbar nicht bejahen. Es erwägt vielmehr, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verwirkung des Anspruchs gegen den Ehegatten auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) nach Maßgabe der Härteregel in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgestellten Grundsätze (s. die oben unter 2 a) aa) am Ende zitierten Urteile m.w.Nachw.) auf die Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem entsprechend anzuwenden.
Dem ist nicht zu folgen (a.A. Becker/Böhme, Kraftverkehrs- Haftpflichtschäden, 15. Aufl., Rdz. 549). Diese Rechtsprechung knüpft an eheliche Bindungen an, die mit den Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht zu vergleichen sind. Der tragende Gesichtspunkt für den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit liegt in der dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner auferlegten Mitverantwortung für das wirtschaftliche Auskommen des anderen Ehegatten. Der Unterhaltsverpflichtete kann von dem Unterhaltsberechtigten als nachwirkende Verpflichtung der ehelichen Beziehungen erwarten, daß er alle Anstrengungen unternimmt, um eigene Einkünfte zu erzielen. Derartige unterhaltsrechtliche Beziehungen fehlen aber gerade im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem; insbesondere stehen den Partnern keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche zu. Der Bundesgerichtshof hat mit guten Gründen eine Gleichsetzung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe stets abgelehnt (s. Rechtsprechungsnachweise bei Boujong = aaO; ferner BSG Urt. v. 4. März 1982 - 4 RJ 13/81 - NJW 1982, 1894; für viele: Diederichsen, NJW 1983, 1017 f). Insbesondere hat er nach Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft den Partnern auch eine vermögensrechtliche Abwicklung nach den Grundsätzen des Eherechts versagt und allenfalls Gesellschaftsrecht angewandt (s. BGHZ 77, 55 und Urteile vom 23. Februar 1981 - II ZR 124/80 - FamRZ 1981, 530; vom 12. Juni 1982 - II ZR 263/81 - BGHZ 84, 388; vom 20. Januar 1983 - II ZR 91/82 - NJW 1983, 1055 und vom 2. Mai 1983 - II ZR 148/82 - NJW 1983, 2375). Die Entscheidung eines Hinterbliebenen zu Gunsten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und gegen eine Ehe ist somit keinesfalls nur mit Vorteilen verbunden, sondern bringt auch erhebliche Nachteile mit sich. Daher kann mit einer solchen Entscheidung des Geschädigten zur freien Partnerschaft im Verhältnis zum Schädiger nicht von einer irgendwie treuwidrigen "Umgehung" der Rechtsordnung gesprochen werden.
cc) Entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts können auch nicht die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen sich der geschiedene Ehegatte auf seinen nachehelichen Unterhalt die Versorgung in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Äquivalent seiner eigenen Leistungen für seinen Partner anrechnen lassen muß (BGH Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 m.w.Nachw.), auf Ersatzansprüche der Frau Ha. aus § 844 Abs. 2 BGB übertragen werden.
Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist auf die früheren ehelichen Beziehungen des Unterhaltspflichtigen zum Unterhaltsberechtigten und auf dessen Bedürftigkeit zugeschnitten. Das kann es rechtfertigen, der Unterhaltspflicht Grenzen zu setzen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Lebensgemeinschaft eingeht und seinen Unterhaltsbedarf aus dieser deshalb decken kann, weil er seinerseits den neuen Lebensgefährten versorgt. Insoweit kann der rechtfertigende Anlaß entfallen, den früheren Ehegatten an seiner nachehelichen Verpflichtung zur Sorge für die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten festzuhalten und dadurch sich gewissermaßen an der neuen Partnerschaft mit zu beteiligen.
Demgegenüber fehlt es an einem entsprechenden schutzwürdigen Interesse des Schädigers auf eine derartige schadensrechtliche Freistellung, zumal der Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB - anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch - nicht von der Bedürftigkeit des hinterbliebenen Ehegatten abhängt. Der Umstand allein, daß der Geschädigte von dem neuen Lebensgefährten versorgt wird, rechtfertigt eine Freistellung des Schädigers nicht. Für ihn kann diese Arbeitsleistung nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Erwerbsquelle des Ersatzberechtigten wie jede andere auch gesehen werden. Die Interessen des Schädigers sind insoweit ausreichend durch den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz geschützt, daß sich der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit insoweit anrechnen lassen muß, als diese ihm zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 Abs. 2 BGB obliegt (st.Rspr.; s. Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877 m.w. Nachw.).
b) Schließlich läßt sich die Anrechnung des Wertes der tatsächlich vom neuen Lebenspartner empfangenen Versorgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung rechtfertigen (a.A. Hofmann, 20. Verkehrsgerichtstag 1982 S. 249 ff, 266).
Zwar ist nicht zu verkennen, daß Frau Ha. sich in dem hier streitigen Zeitraum wirtschaftlich besser stand als vor dem Tod ihres Mannes: Sie erhielt neben dem Witwengeld von monatlich rund 1.000 DM "Unterhalt" durch ihren Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, einem Lehrer mit einem Gehalt nach A 13, als Gegenleistung für dessen Versorgung. Diese bessere wirtschaftliche Lage, die es ihr auch ermöglichte, zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Wohnhaus zu bauen und zu bewohnen, steht jedoch mit dem Schadensereignis, das den Tod ihres Ehemannes verursachte, nicht in einem so engen inneren Zusammenhang, daß die Anrechnung dieses Vorteils nach schadensrechtlichen Grundsätzen geboten wäre. Der Senat hat stets betont, daß auf Schadensersatzansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB nur diejenigen finanziellen Vorteile anzurechnen sind, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren"; die Anrechnung des Vorteils muß im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten dem Geschädigten nach Treu und Glauben zumutbar sein, wobei zu beachten ist, daß die Ersatzpflicht mittelbar Geschädigter ohnehin nicht die Wiederherstellung der insgesamt gleichen wirtschaftlichen Vermögenslage umfaßt, sondern nur den Ausgleich für den Verlust des Rechts auf Unterhalt (Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979,323, 324 - insoweit in BGHZ 73, 109 nicht abgedruckt). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise als Vorteil des Geschädigten Erträgnisse aus der ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung nicht angerechnet; ererbte Vermögenswerte nur, wenn sie schon zu Lebzeiten des Erblassers zur Bestreitung des Unterhalts dienten (s. BGHZ 73, 109 ff - soweit dort nicht abgedruckt s. Urteil vom 19. Dezember 1978 aaO. mit zust. Anm. Rudloff, VersR 1979, 1152). Der Schadensersatzanspruch von Unfallwaisen wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt wird nicht dadurch gemindert, daß diese an Kindes Statt angenommen werden (BGHZ 54, 269; vgl. ferner auch BGHZ 62, 126, 129 hinsichtlich der Verneinung des inneren Zusammenhangs zwischen zwei durch dasselbe Schadensereignis ausgelöster Todesfälle).
Der Vorteil, den Frau Ha. aus der tatsächlichen Versorgung durch ihren neuen Lebenspartner zieht, stellt - sofern es sich dabei nicht um eine angemessene Vergütung für eine von Frau Ha. in Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) zu erbringende Arbeitsleistung handelt, auf die noch einzugehen ist - eine freiwillige Leistung des neuen Lebenspartners He. dar, der nach dem aus § 843 Abs. 4 BGB abgeleiteten allgemeinen Rechtsgedanken auf den Schaden nicht anzurechnen ist, weil er seiner Natur nach dem Schädiger nicht zugute kommen soll (zu diesem allgemeinen Rechtsgedanken vgl. st. Rspr.; u.a. BGHZ 54, 269 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt greift nur insoweit nicht ein, als der Partner des getöteten Ehegatten durch eine neue Ehe gleichwertige Unterhaltsansprüche erhält. Dem Geschädigten, der dagegen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, kann nicht einerseits jeder finanzielle "Vorteil" der Ehe, wie ihn gerade das Unterhaltsrecht gewährt, versagt, andererseits eine sich daraus ergebende finanzielle Besserstellung aber zu seinem Nachteil angerechnet werden.
3. Für den Rechtsstreit ist somit entscheidend, ob es Frau Ha. in dem hier streitigen Zeitraum zumutbar und möglich war, Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zu ziehen. Das Berufungsgericht hält sie nach § 254 Abs. 2 BGB für verpflichtet, ihrem jetzigen Partner den Haushalt zu führen, sich also den Wert dieser Arbeitsleistung auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen. Es meint, eine solche Tätigkeit stelle trotz des von ihr nunmehr allein zu versorgenden Sohnes, der im hier streitigen Zeitraum 10 Jahre alt war, keine überpflichtige Leistung dar, weil Frau Ha. im Grunde die gleiche Tätigkeit ausübe, wie sie sie vor der Tötung ihres Mannes diesem erbracht habe.
Diese Wertung beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Sicht.
a) Die Eingehung einer eheähnlichen Gemeinschaft bleibt allerdings schadensrechtlich nicht stets ohne jede Auswirkung. Der Geschädigte kann sich mit seiner Entscheidung für eine solche Verbindung und gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Widerspruch zu seinen aus § 254 Abs. 2 BGB folgenden Erwerbsobliegenheiten setzen, wenn ihm der Einsatz seiner Arbeitskraft zu einer Berufstätigkeit zuzumuten ist, und wenn ihm das bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage auch gelungen wäre. Zwar kann der Schädiger ihm auch in diesen Fällen nicht die Entscheidung zugunsten einer eheähnlichen Gemeinschaft verbieten; der Geschädigte muß sie - trifft ihn eine Erwerbsobliegenheit - aber "auf eigene Kosten" treffen. Er muß sich dann im Verhältnis zum Schädiger so behandeln lassen, als verfüge er über Einkünfte aus der ihm zumutbaren und möglichen Berufstätigkeit. Trifft den Geschädigten eine Erwerbsobliegenheit, so kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände der vergütungsfreie Einsatz der Arbeitskraft als eine nach objektiven Kriterien sachgerechte Entscheidung gerechtfertigt sein (beispielsweise bei Pflege eines nahen Verwandten, wenn diese Aufgabe dem Geschädigten zuwächst, ohne daß die zu pflegende Person zur Zahlung einer Vergütung imstande ist).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Erwerbsobliegenheit schuldhaft verletzt, wenn der Geschädigte einem möglichen und zumutbaren Erwerb nicht nachgeht. Insbesondere sind bei der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit seine Persönlichkeit (Alter, Leistungsfähigkeit, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten), seine bisherige Erwerbsstellung, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, in der die Ehegatten lebten, und die Dauer der Ehe zu berücksichtigen (BGHZ 4, 170, 176 mit Rechtsprechungsnachweisen des Reichsgerichts; Senatsurteile vom 6. November 1954 - VI ZR 70/54 - VersR 1955, 38; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142 und vom 6. April 1976 aaO sowie BGH Urteil vom 29. Oktober 1959 - III ZR 154/58 - VersR 1960, 320, 321). Dem Umstand, daß eine Ehefrau während der Ehe vereinbarungsgemäß einen Unterhaltsbeitrag durch Berufsausübung leistete, vor allem dann, wenn sich die Berufsausübung über einen längeren Zeitraum erstreckte und eine erforderlich werdende Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht durch zu lange Pausen unangemessen erschwert wurde, kommt durchaus indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unabhängig von den Pflichten während der Ehe zu prüfen. Darum kann einer Hausfrau, die bislang ihren eigenen Haushalt versorgt hat, nicht aufgrund dieser Tätigkeit ohne weiteres zugemutet werden, Hausarbeit in einem fremden Haushalt zu übernehmen (ebenso Pagendarm, DAR 1954, 169, 171, 172; Hamm, Vorteilsausgleichung und Schadensminderungspflicht, Diss. 1978, S. 240;a.A.: Höring, VersR 1952, 334, 336).
Im übrigen kommt dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob die Witwe noch betreuungs- und erziehungsbedürftige Kinder zu versorgen hat. So hat der Senat es beispielsweise einer jungen, kinderlosen Witwe zugemutet, einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urteil vom 6. April 1976 aaO). Andererseits haben es sowohl das Reichsgericht (RGZ 154, 236, 241; JW 1938, 1816) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 4, 170, 176; Senatsurteile vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - VersR 1955, 36; vom 9. Februar 1955 - VI ZR 286/53 - VersR 1955, 275; vom 30. April 1955 - VI ZR 94/54 - VersR 1955, 354; vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - VersR 1957, 783; vom 25. September 1962 - VI ZR 98/61 - VersR 1962, 1176; vom 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259; vom 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 - VersR 1969, 469 mit zust. Anm. Wussow, WI 1969, 53; vom 25. September 1973 aaO; vgl. auch BGHZ 58, 14, 19) einer Witwe mit minderjährigen Kindern (u.U. auch mit nur einem Kind), sofern diese noch der Fürsorge und Erziehung bedürfen, in der Regel eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet. Dies hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (s. Hamm aaO S. 266 ff.; Pagendarm aaO; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen, 1971, S. 106 ff.; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl. § 254 Rdn. 46; MünchKomm/Grunsky, § 254 Rdn. 49; Bosch, FamRZ 1960, 97 und 1962, 518; Göppinger/Stöckle, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1525 Fn. 58; Wussow, UHR, 12. Aufl., TZ 1136 und Hofmann aaO. S. 265, alle m.w.N.). Gerade wenn minderjährigen Kindern die Betreuung und Erziehung eines Elternteils durch Schuld eines Dritten genommen ist, haben sie ein erhöhtes schutzwürdiges Interesse daran, daß ihre Versorgung und Erziehung durch den überlebenden Elternteil nicht wegen einer Erwerbsobliegenheit belastet oder gar gestört wird.
Zwar mag es nicht schlechthin unzumutbar erscheinen, von einer Witwe mit einem älteren, minderjährigen Kind die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung zu verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959 aaO. S. 321). In der Regel wird sich die Witwe aber ihrem Kind bzw. ihren Kindern widmen können. Auch heranwachsende Jugendliche bedürfen vorrangig vor den Interessen des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens oft noch der Versorgung und Erziehung durch ihre Mutter. Soweit durch den sozialen Wandel in der Stellung der Frau heute tatsächlich oft auch jüngere Frauen trotz vorhandener Kinder in den Arbeitsprozeß eingegliedert sind, wird sich dies im allgemeinen - entgegen der Meinung von Wussow (WI 1969, 53, 54) - auf die Erwerbsobliegenheit nicht auswirken, da diese Mütter aus dem Erwerbseinkommen i.d.R. eine für die Versorgung und Erziehung der Kinder eingestellte Ersatzkraft bezahlen müssen, der Arbeitsertrag zumindest in dieser Höhe also nicht dem Schädiger zugute kommen kann. Der Umstand, daß eine Witwe tatsächlich und trotz ihres noch zu versorgenden Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgeht, rechtfertigt es dann, wenn sie damit eine überobligationsmäßige Leistung erbringt, nicht, das erzielte Entgelt auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen (BGHZ 4, 170, 177; Senatsurteil vom 11. Februar 1969 aaO.).
Die zum Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten ergangene Rechtsprechung, nach der unterhaltsberechtigten Frauen hinsichtlich ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche u.U. zuzumuten ist, trotz vorhandener schulpflichtiger Kinder einer Teilzeitarbeit bis zur Halbtagstätigkeit nachzugehen (s. die bei Hofmann aaO.S. 65 angeführten Rechtsprechungsnachweise des IVb- Senats, zuletzt Urteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148; vom 28. März 1984 aaO. und vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 770), sind auf das Schadensersatzrecht nicht schlechthin übertragbar. Das Unterhaltsrecht und das Schadensersatzrecht knüpfen - wie bereits dargelegt - an unterschiedliche Ausgangslagen an. An die Obliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB kann nicht derselbe (strenge) Maßstab angelegt werden, wie er für einen geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsansprüche gilt. Anders als bei Unterhaltsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten ist die Pflicht zur Erwerbstätigkeit im Rahmen eines durch unerlaubte Handlung begründeten Schuldverhältnisses nicht an nachehelichen Wirkungen orientiert. Vielmehr werden hier die Anforderungen an die Pflicht zur Erwerbstätigkeit durch eine sich am Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierende sachgerechte Abwägung der Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens und den Interessen der Hinterbliebenen an der Aufrechterhaltung der restlichen Familieneinheit festgelegt, wobei den Hinterbliebenen Vorrang zukommt.
c) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen, daß Frau Ha. bei ihrem Partner praktisch die gleiche Tätigkeit ausübte, wie sie sie früher ihrem Ehemann erbrachte. Da die eheähnliche Gemeinschaft mit He., wie dargelegt, außer Betracht zu bleiben hat, kann nicht die familiäre Versorgung eines Partners zum Vergleich für die Erwerbsobliegenheit herangezogen werden. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob es Frau Ha. als Witwe eines Beamten (Regierungshauptsekretärs) mit einem Pensionsanspruch von 1.000 DM unter Wahrung ihres "sozialen Besitzstandes" überhaupt zuzumuten war, sich durch stundenweise Tätigkeit in einem fremden Haushalt oder durch Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit ein Einkommen zu verschaffen. Ferner wird das Berufungsgericht die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbsobliegenheit auch unter Berücksichtigung der Versorgung und Erziehung ihres bei ihr lebenden 10-jährigen Sohnes nach den aufgestellten Grundsätzen neu zu überdenken haben.
Diese weitgehend von tatrichterlichen Feststellungen abhängige Prüfung kann das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen.
III. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das alsdann auch über den erweiterten Zinsanspruch zu befinden hat. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme wird auf das Senatsurteil vom 23. Januar 1979 (VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424) verwiesen.

Gruß von der Seenixe
 
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