Hollis
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
hier im Forum hören wir des öfteren von kriminellen Gutachten, aus dem Grund habe ich die Strafrechtliche Verantwortung des Gutachters mal herausgearbeitet.
Voraussetzung ist selbstverständlich man meldet den Umstand der Staatanwaltschaft, d.h. durch Aufnahme durch die Kripo, persönlich durch ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft oder durch seinen Rechtsanwalt. (wobei letztere naja ...)
Eine Kopie würde ich dann auch dem Gericht zur Kenntnisnahme überreichen!
§ 153 StGB: vorsätzliche Falschaussage
§ 154/§ 163 StGB: vorsätzlicher Meineid/fahrlässiger Falscheid
§ 203 StGB: vorsätzliche Verletzung der Schweigepflicht
§ 223 ff/§ 229 StGB: vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung
§ 239 StGB: vorsätzliche Freiheitsberaubung
§ 263 StGB: vorsätzlicher Betrug
§ 266 StGB: vorsätzliche Untreue
§ 278 StGB: vorsätzliches Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 299 StGB: vorsätzliche Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
§ 331/§ 332 StGB: Vorteilsnahme/Bestechlichkeit
Verstöße führen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und im Ergebnis dann ggf. zu einer Verurteilung zu Geld-/oder Freiheitsstrafe durch die Strafgerichte.
Vorsatz: Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (Erfolg, objektive Tatbestandsmerkmale, Kausalverlauf und objektive Zurechnung).
Vorsatzformen
Vorsatzform Wissen Wollen Absicht (dolus directus 1. Grades)
Eintritt des Erfolges wird vom Täter für sicher oder auch nur für möglich gehalten. Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen => zielgerichteter Erfolgswille
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Eintritt des Erfolges wird vom Täter für sicher gehalten. Der Täter sieht den Erfolg als notwendige und sichere Folge seines Handelns an, ihm kann der Erfolg sogar unerwünscht sein. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Der Täter hat die drohende Gefahr für das Rechtsgut erkannt. Er hat die Gefahr ernst genommen.
=> Er hält die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich.
Der Täter hat sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden. Er nimmt den Erfolg billigend in Kauf.
=> Er ist eher zur Hinnahme des Erfolges, als zum Verzicht auf die Vornahme der Tathandlung bereit.
Beispiel zur Absicht: A will sich bei B rächen und beschließt ihm mit einer Bierflasche über den Kopf zu schlagen. A tut dies auch.
Formen der Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeitsform Wissen Wollen bewußte Fahrlässigkeit Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich Der Täter vertraut fest darauf, dass es ihm gelingen werde, den drohenden Erfolgseintritt zu vermeiden. => Er vertraut darauf, dass "alles gut gehen" werde.
unbewußte Fahrlässigkeit Der Täter erkennt die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Der Täter will die Tatbestandsverwirklichung nicht. Er läßt aber die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer acht.
Beispiel zur bewußten Fahrlässigkeit: F will sich von ihrem tyrannischen Mann M befreien. Sie sieht keinen anderen Weg, als das Haus nachts anzuzünden. Dass dabei auch die Nachbarn gefährdet werden hält sie für möglich. Sie vertraut aber darauf, dass die Feuerwehr rechtzeitig erscheint, bevor die Flammen auf das Nachbarhaus übergreifen können. Bezüglich der Nachbarn handelt F hier bewußt fahrlässig.
Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn man sagen kann: "Wie kann man nur ..."!
gruß
Hollis
hier im Forum hören wir des öfteren von kriminellen Gutachten, aus dem Grund habe ich die Strafrechtliche Verantwortung des Gutachters mal herausgearbeitet.
Voraussetzung ist selbstverständlich man meldet den Umstand der Staatanwaltschaft, d.h. durch Aufnahme durch die Kripo, persönlich durch ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft oder durch seinen Rechtsanwalt. (wobei letztere naja ...)
Eine Kopie würde ich dann auch dem Gericht zur Kenntnisnahme überreichen!
§ 153 StGB: vorsätzliche Falschaussage
§ 154/§ 163 StGB: vorsätzlicher Meineid/fahrlässiger Falscheid
§ 203 StGB: vorsätzliche Verletzung der Schweigepflicht
§ 223 ff/§ 229 StGB: vorsätzliche/fahrlässige Körperverletzung
§ 239 StGB: vorsätzliche Freiheitsberaubung
§ 263 StGB: vorsätzlicher Betrug
§ 266 StGB: vorsätzliche Untreue
§ 278 StGB: vorsätzliches Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 299 StGB: vorsätzliche Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
§ 331/§ 332 StGB: Vorteilsnahme/Bestechlichkeit
Verstöße führen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und im Ergebnis dann ggf. zu einer Verurteilung zu Geld-/oder Freiheitsstrafe durch die Strafgerichte.
Vorsatz: Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (Erfolg, objektive Tatbestandsmerkmale, Kausalverlauf und objektive Zurechnung).
Vorsatzformen
Vorsatzform Wissen Wollen Absicht (dolus directus 1. Grades)
Eintritt des Erfolges wird vom Täter für sicher oder auch nur für möglich gehalten. Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen => zielgerichteter Erfolgswille
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
Eintritt des Erfolges wird vom Täter für sicher gehalten. Der Täter sieht den Erfolg als notwendige und sichere Folge seines Handelns an, ihm kann der Erfolg sogar unerwünscht sein. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)
Der Täter hat die drohende Gefahr für das Rechtsgut erkannt. Er hat die Gefahr ernst genommen.
=> Er hält die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich.
Der Täter hat sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung abgefunden. Er nimmt den Erfolg billigend in Kauf.
=> Er ist eher zur Hinnahme des Erfolges, als zum Verzicht auf die Vornahme der Tathandlung bereit.
Beispiel zur Absicht: A will sich bei B rächen und beschließt ihm mit einer Bierflasche über den Kopf zu schlagen. A tut dies auch.
Formen der Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeitsform Wissen Wollen bewußte Fahrlässigkeit Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich Der Täter vertraut fest darauf, dass es ihm gelingen werde, den drohenden Erfolgseintritt zu vermeiden. => Er vertraut darauf, dass "alles gut gehen" werde.
unbewußte Fahrlässigkeit Der Täter erkennt die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Der Täter will die Tatbestandsverwirklichung nicht. Er läßt aber die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer acht.
Beispiel zur bewußten Fahrlässigkeit: F will sich von ihrem tyrannischen Mann M befreien. Sie sieht keinen anderen Weg, als das Haus nachts anzuzünden. Dass dabei auch die Nachbarn gefährdet werden hält sie für möglich. Sie vertraut aber darauf, dass die Feuerwehr rechtzeitig erscheint, bevor die Flammen auf das Nachbarhaus übergreifen können. Bezüglich der Nachbarn handelt F hier bewußt fahrlässig.
Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn man sagen kann: "Wie kann man nur ..."!
gruß
Hollis