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Steuern bei Vergleichszahlung BU

Hallo Kasandra,

ich habe auch nur die Informationen von hakdo.

Fin Min wird wohl Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 26.11.2019 VI 303 – S 2255 - 212 bedeuten.

Was ist ein Erlass und wird dieser auch begründet? Gilt dieser Erlass nur für Schleswig-Holstein?

Wenn eine Einmalzahlung nicht steuerbar ist, baucht man diese doch auch nicht beim Finanzamt angeben?

MFG Marima
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Marima,

ein Schmerzensgeld ist bei der Steuererklärung nicht anzugeben und zu versteuern.

Es handelt sich ja um keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo,

ich würde die frage von @Marima auch stellen. unter den angaben lässt sich nichts finden (ähnliches ja, aber nicht der konkrete erlass).

zur info, @Kasandra - es geht nicht um schmerzensgeld, das ist per se schon gesetzlich ausgenommen. es geht um nachzahlungen., die uU anders bewertet werden (hier wohl aber nicht).


gruss

Sekundant
 
Hallo und guten Morgen,
also wenn ich in der Suchleiste;
Fin Min Erlass vom 26.11. 2019 VI 303-S 2255-212
eingebe, kommen jede Menge Seiten, wo das ausführlich aufgeführt wird. Von verschiedenen Steuerbüros, Erklärungen und auch von Fin Min ( Ministerium für Finanzen).

Ich kann es euch nur als Tipp geben, ich gehöre selbst nach Bayern und dessen Finanzamt und trotzdem wurde dies
dort berücksichtig!, als ich im Widerspruch darauf berufen habe.
Ich hoffe ich konnte euch weiter helfen.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo,

ich habe mit dem Finanzministerium gesprochen und der Olaf hat mir folgendes geschickt:



Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Vorschrift: VV SH FinMin 2019-11-26 VI 303-S 2255-212

Fassung vom: 26.11.2019

Gültig ab: 26.11.2019

Quelle: Juris

Normen: § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG, § 22 EStG

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, 26.11.2019, VI 303-S 2255-212, FMNR47f550019

Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/23 97

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergleichszahlungen bzw. Abstandszahlungen im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen


Im Rahmen bestehender Versicherungsverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehen Versicherungsunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls vermehrt dazu über, den betroffenen Versicherungsnehmern eine Abfindung der Versicherungsansprüche anzubieten. Durch die Zahlung eines Einmalbetrages, der sich regelmäßig auf eine fünf- bis sechsstelligen Summe beläuft, werden sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgegolten.

Diese Vergleichs- bzw. Abstandszahlung aus dem bestehenden Vertrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt keine steuerbare Leistung i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG dar.

Sonstige Verweise

EStG § 22 (Durchführungsvorschrift)
VV ND LSt 2019-10-17 S 2255-354-St 232 (Parallelregelung)

Zusatzinformationen

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 303-S 2255-212 Kiel, 26.11.2019
Landesamt für Steuern Niedersachsen Hannover, 17.10.2019 - Seite 2 von 2 - S 2255-354-St 232
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 301-S 2255-00000/005 Schwerin, 04.12.2019
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main S 2255 A-024-St 25 Frankfurt, 17.04.2020 S 2255 A-024-St 25
 

Anhänge

  • VI_303-S_2255-212 Einkommensteuer-Kurzinfo vom 26.11.2019.pdf
    37.5 KB · Aufrufe: 14
Hallo Marima!

ich würde gerne Deinen Link, also die Verwaltungsanweisung, also den Anhang herunterladen, das geht aber leider nicht, ich hätte keine Rechte dazu, kannst Du mir da helfen? Danke im Voraus!!!

Gruß Roman
 
Hallo @RomanSchubert,
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