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Stellungnahme zu Gutachten - wie schreiben?

Hallo zusammen,

ich möchte allen danken, welche den "Fahrplan" für die Stellungnahme zu Gutachten hier bekanntgegeben haben.

Es sind sehr wertvolle Tipps für alle, welche ihre Gutachten durch persönliche Anmerkungen ergänzen möchten.

LG
Eva
 
Gutachten

E: Mangel an Transparenz:
Weiter ist zu rügen, dass es dem Gutachten erheblich an Transparenz mangelt.
Eine Nachvollziehbarkeit und Transparenz der zugrundeliegenden theoretischen Annahmen leistet das Gutachten in großen Teilen nicht. Zwar bezieht sich der Sachverständige des Öfteren auf den ICD-10 und damit auf das hierzulande gängige Diagnosemanual. Jedoch wird in der Traumaforschung in der Regel das genauere und enger umgegrenzte DSM-IV zugrunde gelegt, das für das Vorliegen beispielsweise einer PTSD fünf Kriterien aufstellt, die wiederum eine Liste von Symptomgruppen enthält, die in genauer Anzahl vorhanden sein müssen. Des weiteren bleiben die theoretischen Annahmen, die der Sachverständige auf vielen Seiten seines Gutachtens der Beurteilung zugrunde legt, vollständig ohne wissenschaftliche Belege und ohne Begründung.

Es ist für eine wissenschaftliche Begutachtung zu fordern, dass sowohl Hypothesen als auch wissenschaftliche Forschungsergebnisse, die bei der Beurteilung zu Grunde gelegt werden, im bibliographischen Teil des Gutachtens auch benannt werden. Der Sachverständige verzichtet - abgesehen vom ICD-10 - vollständig auf Angabe auch nur irgendeiner wissenschaftlicher Fachliteratur. Selbst bei dem Diagnosemanual ICD-10 erfolgt eine Angabe der von dem Sachverständigen verwendeten Ausgabe und des Erscheinungsdatums nicht. Insbesondere ist auch keinerlei Auseinandersetzung mit oder Verwendung der psychotraumatologischer/n Fachliteratur ersichtlich. Somit stellen sich die Ausführungen in großen Teilen als bloße Annahmen des Sachverständigen dar, die den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit nicht gerecht werden.


F: Das professionelle Gutachten - Anforderungen aus rechtlicher Sicht. DR. jur. Peter Becker - Richter am Bundessozialgericht
Fachkompetenz:
Das der Sachverständige die notwendige Fachkompetenz besitzen muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Rechtlich folgt die aus der Pflicht des Sachverständigen zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt ( § 407a Abs. 1 ZPO ; § 36 Abs. 1 S. 1, 2 GewO) (20).Überschreitet der Sachverständige seine Fachkompetenz liegt ein Mangel des Gutachtens vor (21). Des weiteren muss die Sachkunde des Sachverständigen auf den neuesten Stand sein (22 ).
So muss er mitteilen, wenn ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrungen verfügt (23 ), muss er bei Durchführung von Untersuchungen über die entsprechende apparative Ausstattung verfügen ( 24 ), u.s.w.
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen:
Die Pflicht zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen ( § 410 Abs. 1 ZPO: § 36 Abs. 1 S. 2 GewO) bezieht zwar auch das Element der Fachkompetenz mit ein, entscheidend ist jedoch bei ihr ebenfalls die Erstattung des Gutachtens objektiv, frei von sachfremden Erwägungen und Einflüssen und entsprechend den eigenen Kenntnissen und Erfahrungen ( 27 ).
Auch rein funktional betrachtet ist die objektive, neutrale und weisungsfreie Erstattung von Gutachten wegen des großen Einflusses deren Ergebnisse für die Meinungsbildung des Auftraggeber zwingend notwendig ( 28 ).
In der Praxis und auch in der öffentliche Diskussion ranken sich viele Probleme um diese Unparteilichkeit bzw. Befangenheit von Sachverständigen. Die einschlägigen Darstellungen in der Literatur sind seitenlang, und es kommt immer sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an.

Hervorzuheben ist folgende Leitlinie:
Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige objektiv befangen ist. Es genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen eines Beteiligten, nicht seines Rechtsanwalts, ( 29 ) - in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigt ( 30 ), sog. ,, parteiobjektiver Maßstab ( 31 ).
Gutachten entsprechend dem Gutachtenauftrag :
Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, wir aber nicht immer beachtet. Diese Anforderung folgt aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen also §§ 631 ff. BGB , dem Sachverständigen - Auftrag nach § 21 SGB X oder §§ 402 ff. ZPO ( 47 ). Unterstrichen wird diese Bindung an den Auftrag durch das Recht des Auftraggebers , dem Sachverständigen Weisungen zu erteilen ( vgl. § 404 a ZPO ).
Weicht der Sachverständige von diesen Weisungen ab, ist das Gutachten mangelhaft ( 48 ). Bei Zweifeln über den Inhalt oder Umfang des Gutachtenauftrags ist unverzüglich eine Klärung durch den Auftraggeber herbeizuführen ( § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO ). Konkret bedeutet dies: Die vom Auftraggeber gestellten Fragen müssen in dem von diesem vorgegebenen Rahmen beantwortet werden. Außerdem muss das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist erstellt werden ( § 411 ZPO : vgl. auch §§ 14 Abs. 5 S. 5 SGB IX : zwei Wochen ( 50 ).

Mangelfreiheit des Gutachtens :
Im Mittelpunkt steht der nachfolgenden Betrachtungen steht, ob der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens ,, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach § 276 BGB beachtet hat ( 51 ).
Dies bedeutet als Grundvoraussetzung für ein professionelles - mangelfreies Gutachten (52):
1. Vollständigkeit
2. Widerspruchsfreiheit
3. Sorgfalt und exakte Dokumentation
Für die einzelnen Teile eines Gutachtens erwachsen daraus folgende Anforderungen:
Tatsachenfeststellung, Auswertung der Unterlagen, gegebenenfalls eigene Untersuchung. Die Tatsachenfeststellung durch Auswertung der mit dem Gutachtenauftrag übersandten Unterlagen und ggf. aufgrund eigener Untersuchungen ist die Grundlage des Gutachtens und der anschließenden Beurteilung. Daher muss in dem Gutachten offen gelegt werden, welche Tatsachen der Beurteilung zugrunde gelegt werden und wie sie gewonnen wurden (53). Das Gutachten darf nicht von falschen oder unzutreffenden Tatsachenfeststellungen (54) bzw. fehlerhaften oder unvollständigen Befunderhebungen ausgehen (55), ebenso wenig darf es auf Mutmaßungen und Unterstellungen beruhen (56).

Folgen der Mängel eines Gutachtens:
Diese unterstreichen die Bedeutung eines professionellen Gutachtens. Denn Mängel eines Gutachtens führen zu einer eingeschränkten oder ggf. völlig entfallenden Verwertbarkeit des Gutachtens.
 
Gutachten

1. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte für die Behauptung beweispflichtig ist, der Kläger leide an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung.
Wie bereits vorgetragen wurde, wurde dieser Nachweis bislang nicht erbracht, insbesondere nicht durch das Gutachten des Prof. Dr. xxxx Für die Spekulation, der Kläger leide seit seiner Kindheit an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung fehlen jegliche Hin- weise und objektive Befunde.



2. Bei einem medizinischen Gutachten ist das Gericht verpflichtet, dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behan- delnden Ärzte zu übermitteln und ihn anzuhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellung- nahmen auseinanderzusetzen. Weicht der Sachverständige von einer solchen Stellungnahme ab, so muss er im Gutachten auf diese fachkundige Äußerung eingehen und den Grund für seine abweichenden Feststellungen nachvollziehbar darlegen. Andernfalls ist das Gut- achten unvollständig und deshalb fehlerhaft und nicht verwertbar (vgl. BVerwG, 2010-06- 30,2 B 72/09).



3. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermit- teln. Dies ist im Allgemeinen bereits dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein aner- kannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sach- kunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkennt- nisquelle für unzureichend hält (Urteil BVerwG vom 06.02.85, Az. 8 C 15.84, in BVerwGE 71, 38 <45> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 6; Beschlüsse BVerwG vom 26. 02.08, Az. 2 B 122.07, in ZBR 2008, 257 <259 f> und vom 29.05.09, Az. 2 B 3.09, in NJW 2009,2614; stRspr).






Beweis: Beschluss BVerwG vom 22.07.10, 2 B 128.09, als Anlage 1



4. Begleitperson bei psychiatrischen Begutachtungen und die gerichtlichen Entscheidungen:
a) Das beklagte Land Hessen ist der Meinung der Gerichtssachverständige Prof. Dr. med. K. D handelte ermessensfehlerfrei, als er die Anwesenheit des Begleiters während des Gespräches und der Untersuchung nicht duldete. Er hat sich hierbei nach den allgemein anerkannten Kriterien für die psychiatrische Begutachtung gerichtet. Sein Verhalten ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das beklagte Land Hessen erwähnt und ver- weist hierzu auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29.10.2013 auf die Rechtsprechung verschiedener Gerichte, unter anderem auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz vom 11.06.2013, Az. 2 A 11071112 12. OVG- juris. Die Beklagte Land Hessen erwähnt auch das Urteil des LSG Baden - Württemberg Az,: L 11 R 4243/10 dieses hat im Leitsatz seiner Entscheidung vom 24.10.11 im Anschluss an einen Beschluss des LSG Niedersachen - Bremen vom 20.11.09, Az.: L 2 R 516/09 B, - ausgeführt, dass ein Ren- tenbewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zulassung von Angehörigen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fachliche Durchführung der Untersuchung sei eine Sache des Sachverständigen. Das Gericht dürfe ihm grundsätzlich keine fachlichen Weisungen erteilen. Es werde in der (medizinischen) Fachliteratur empfohlen, im Regelfall keine Teil- nahme von Angehörigen am gutachterlichen Gespräch zuzulassen. Wenn ein Sachverstän- diger es für erforderlich halte, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzuneh- men, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration befürchtet, so bewege dieser sich bei dieser Entscheidung im Bereich seiner Fachkompetenz.



b) Würdigung und Kritik:
aa) Die Frage, ob ein Anspruchsteller bei einer gerichtlich angeordneten medizinischen Be- gutachtung einen Anspruch darauf hat, dass eine Begleitperson, z.B. eine Person seines Vertrauens, bei der Untersuchung anwesend ist, wird von den Gerichten unterschiedlich be- urteilt. Auch in der medizinischen und juristischen Fachliteratur wird dies kontrovers disku- tiert. Das LSG Baden - Württemberg hat sich im vorliegenden Fall in weiten Zügen einem Beschluss des LSG Niedersachsen - Bremen vom 20.11.09 unter Übernahme wesentlicher Gründe aus der Entscheidung angeschlossenen.
bb) Nicht weiter diskutiert wurden allerdings hiervon abweichende



Entscheidungen:
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 23.02.06, Az.: L 4 B 33/06 SB, als Leitsatz ausgeführt, dass der generelle Ausschluss eines Rechtsanwaltes von der Untersuchung ei- nes Klägers durch einen vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen mit den Grund- sätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und eines fairen Verfahrens unvereinbar ist, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwaltes oder einer anderen Vertrauensperson wünscht. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte unter anderem festgestellt, der Grundsatz des An- spruches auf ein faires Verfahren verpflichte den Richter wie den Sachverständigen zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation. Es ver- wies auf den Beschluss des BSG vom 09.04.03, Az. B 5 RJ 140/02 B und führte weiter aus, dass angesichts der tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des zu Untersuchenden eingreifenden Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen - selbst aus un- sachlichen Gründen - eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei der Untersuchung gerechtfertigt sei. Der Sachverständige könne die Untersuchung nur ablehnen, wenn er hier- für sachliche Gründe habe. Wenn er sie aber nicht durchführen wolle, weil er pauschal der Auffassung sei, in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden nicht das notwendige Vertrauensverhältnis herstellen zu können und eine ordnungsgemäße Begutach- tung so nicht möglich sei, dürfe das Misstrauen des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar und der Sachverständige damit wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen sein.









In einer weiteren Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.07.06, Az.: L 5 KR 39/05, wird ausgeführt, dass der Gutachter im Verwaltungsverfahren dem Begehren des Proban- den, die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung zu gestatten, nicht ohne Weiteres widersprechen darf. Er sei hierzu nur berechtigt, wenn er vor der Untersuchung einen triftigen Grund vorbringt.
Unzutreffend wird hierzu von der Beklagten ausgeführt, dass es im fachlichen Ermessen des Sachverständigen liege, die Anwesenheit von Begleitpersonen zu erlauben. Das Gericht dürfe ihm keine fachlichen Weisungen erteilen, auf welchem Weg er sein Gutachten zu erar- beiten habe. Hierbei wird übersehen, dass das Gericht den Sachverständigen nach § 404a ZPO zu überwachen und anzuleiten hat.
Die Qualität einer ärztlichen Begutachtung ergibt sich nicht nur aus der Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens für das Gericht, sondern auch aus der Akzeptanz und Nachvollziehbarkeit für den Rechtssuchenden. Ein Gutachten, das nicht nur für Richter und Anwälte, sondern auch für den Rechtssuchenden nachvollziehbar ist, weil es in einer fairen Untersuchungssi- tuation stattgefunden hat und sich mit seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen beschäftigt, wird von diesem eher inhaltlich angenommen und führt zu einer erhöhten Über- zeugungskraft und Akzeptanz.
Auch das VG Münster bejaht den Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit unter Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Koblenz vom 30.09.99, Az. 2 B 11735/99, sowie OVG Hamburg vom 15.06.06, Az. I Bs 102/06, vgl. VG Münster, Beschluss vom 16.05.12, Az. 4 L 113112.
cc) Es ist damit festzustellen, dass das LSG Baden-Württemberg mit dem einseitig formulier- ten Leitsatz hier eine einheitliche Rechtsprechung suggeriert, die gar nicht vorliegt und sich im Übrigen mit der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf medizinischem und juristischem Gebiet offenbar nicht beschäftigte.
Wenn ein medizinischer Sachverständiger der Auffassung ist, dass er die Begutachtung in Gegenwart der vom Probanden gewünschten Begleitperson nicht durchführen kann, hat er die Gründe vorab dem Probanden zu erläutern und - falls keine Einigung über eine mögli- cherweise Teilnahme der Begleitperson gefunden werden kann - das Gericht zu informieren. Dieses muss die Gründe des Sachverständigen prüfen und ihm entweder im Rahmen des § 404a ZPO hierzu konkrete Anweisungen erteilen oder einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Wenn das Gericht es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen für erforder- lich hält, dass die Untersuchung ohne Begleitperson stattfinden soll, hat es den Kläger hierü- ber und über die Folgen einer Weigerung, sich ohne Begleitperson untersuchen oder explo- rieren zu lassen, zu informieren. Unzulässig ist eine Weigerung des Sachverständigen mit einer pauschalen, nicht auf den Einzelfall abgestimmten medizinischen Begründung, wie z.B. das mache er immer so, dass habe er so gelernt oder er sei nicht bereit, sich kontrollieren zu lassen.

Beweis: oben zitierte Entscheidungen
Forum C· Diskussionsbeitrag Nr. 1 12013 RA Francke, Düsseldorf als Anlage 2



c) Hinweis:
Der Sachverständige Prof. Dr. D hat somit das Prozessgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG missach- tet und verletzt. Bereits vor der Begutachtung hatte der Kläger den Sachverständigen gebe- ten, eine Begleitperson bei dem Untersuchungstermin zuzulassen. Dies sicherte der Sach- verständige dem Kläger vor dem Termin auch ausdrücklich und unmissverständlich zu. Bei dem Termin zur Begutachtung am 03.05.2011 brachte der Kläger sodann den Zeugen Joa- chim Kärcher mit. Der Sachverständige schloss, für den Kläger überraschend, die Begleit- person von der angeblichen Exploration oder Untersuchung aus. Einen sachlichen Grund für diese Ablehnung nannte der Sachverständige dem Kläger nicht. Die unerwartete Verhinde-








rung der Anwesenheit des Zeugen Kärcher durch den Sachverständigen begründet Miss- trauen hinsichtlich seiner Objektivität und Neutralität.





d) Der Kläger beantragt ferner, die Erläuterung des Gutachtens des Prof. Dr. D vom xxxx. Er verweist hierzu auf den bereits schriftsätzlich vorgetragenen Fragenkatalog.
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftli- chen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn er das schriftli- che Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei- sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Ich verweise hierzu auf den Beschluss des BSG vom 24.04.08, Az. B 9 SB 58/07 B, (Lexetius.com 12008 ,2148 ). Danach geht das Recht eines Verfahrensbeteiligten, Fragen an den Sachverständigen zu stellen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, nicht mit dem Ende der Instanz verloren, wenn das erst- instanzliche Gericht den Antrag auf Anhörung fehlerhaft als verspätet ablehnte.
Rein vorsorglich verweise ich ergänzend auf die Beschlüsse des BSG vom 03.03.99, Az. 9 VJ 1/98 B - SgB 2000, 269 und vom 12.12.06 - B I3 R 427106 B - Juris).
Das Recht der Klägerin oder des Klägers, an den erstinstanzlich tätig gewordenen Sachver- ständigen, noch im Berufungsverfahren Fragen zu stellen, entfällt auch nicht deshalb, weil das Fragerecht grundsätzlich nur innerhalb des Rechtszuges besteht, in dem das Gutachten eingeholt worden ist. Außer in dem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall (Vorliegen der Voraussetzungen nach § 411 Abs. 3 ZPO; vergleiche dazu BSG Beschlüsse vom 03.03.1999 – B 9 VJ 1/98 B - SgB 2000, 269 und vom 12.12.2006 - B I3 R 427106 B - Juris) geht das Fragerecht mit Ende der Instanz, in der das schriftliche Gutachten erstattet worden ist, auch dann nicht verloren, wenn dort Verfahrensfehler mit der Begründung unberücksich- tigt geblieben sind, es sei verspätet oder missbräuchlich geltend gemacht worden.



Beweis: BSG, Beschluss vom 12.04.05, Az. B 2 U 222/04 B, als Anlage 11




 
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: Das professionelle Gutachten - Anforderungen aus rechtlicher Sicht. DR. jur. Peter Becker - Richter am Bundessozialgericht
...
Mangelfreiheit des Gutachtens :
Im Mittelpunkt steht der nachfolgenden Betrachtungen steht, ob der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens ,, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach § 276 BGB beachtet hat ( 51 ).
Dies bedeutet als Grundvoraussetzung für ein professionelles - mangelfreies Gutachten (52):
1. Vollständigkeit
2. Widerspruchsfreiheit
3. Sorgfalt und exakte Dokumentation
Für die einzelnen Teile eines Gutachtens erwachsen daraus folgende Anforderungen:
Tatsachenfeststellung, Auswertung der Unterlagen, gegebenenfalls eigene Untersuchung. Die Tatsachenfeststellung durch Auswertung der mit dem Gutachtenauftrag übersandten Unterlagen und ggf. aufgrund eigener Untersuchungen ist die Grundlage des Gutachtens und der anschließenden Beurteilung. Daher muss in dem Gutachten offen gelegt werden, welche Tatsachen der Beurteilung zugrunde gelegt werden und wie sie gewonnen wurden (53). Das Gutachten darf nicht von falschen oder unzutreffenden Tatsachenfeststellungen (54) bzw. fehlerhaften oder unvollständigen Befunderhebungen ausgehen (55), ebenso wenig darf es auf Mutmaßungen und Unterstellungen beruhen (56).

Folgen der Mängel eines Gutachtens:
Diese unterstreichen die Bedeutung eines professionellen Gutachtens. Denn Mängel eines Gutachtens führen zu einer eingeschränkten oder ggf. völlig entfallenden Verwertbarkeit des Gutachtens.

Hallo, Elvis64,
vielen Dank für diese Hinweise.
Bei mir sind im Gutachten die 3 Mängelpunkte - falsche Tatsachenfeststellung, fehlerhafte und unvollständige Befunderhebung und Mutmaßung - enthalten, welche die Beurteilung in eine für mich negative Auslegung rückte.
Und widerspruchsfrei ist es leider auch nicht.
Der Gutachtentermin zeugte von einer Überbelastung des Personals und man hatte in 4 Monaten nicht die Zeit gefunden, bei mir wegen einer widersprüchlichen Anamnese, konkret dem Widerspruch meiner Angaben zu denen einer BG-Ärztin, nachzufragen.
Leider ist mein Gutachten so schlecht ausgefallen, weil man sich bei mir an einem Bericht einer BG-Klinik orientiert, dem ich widersprochen hatte.
Damit gebe ich vorherigen Beiträgen recht, was einmal schwarz auf weiß so steht und nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, steht als Meinung so und ist nur mit viel Mühe und Glück eventuell wieder zu richten.
Viele Grüße, Uwe.
 
Hi,

auch die Gutachten meiner Mum sind schlichtweg schlampig und unwahr.

Selbst das Alter meiner Mum ist um 9 Jahre falsch. Die Fotos die der GA gemacht hat, haben ein falsches Datum der Begutachtung. Unterlagen die ihm der Hausarzt zukommen ließ (hat der GA angefordert) wurden überhaupt nicht erwähnt. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis schrieb er z.B. Migräne...aber er schrieb nicht, daß die Migräne schon vor beinahe 20 Jahren war und so zieht sich das durch das ganze Gutachten.
Es gab keine Seite,keinen Abschnitt in dem nicht irgendetwas unwahr,verdreht oder sogar frei erfunden war.
Normal müßte das ein Richter beim durchlesen bemerken, aber was ist schon normal.
Und bei Fuchs-Winkelmann kann ich wirklich nur von Betrug sprechen. Diese Frau ist in meinen Augen nur geldgeil und lebt vom Betrug....glaubt ihr das es sinnvoll wäre,dieses Wesen bei der Ärztekammer tu melden?

GlG
für Nessa
 
Hallo Rudinchen,

du hast hier schon wirklich super Tipps bekommen.

Ich habe mir immer das Gutachten mehrfach durchgelesen, dann eine Kopie gemacht.
Auf der Kopie Stellen angekreuzt, die nicht stimmen oder etwas feht und mit Nummern versehen.
Dann habe ich am PC zu jeder Nummer einen Text geschrieben, auf Arztbriefe, Gutachten, Tatsachen hingewiesen.

Diese Liste habe ich mehrfach mit dem Gutachten verglichen und die Texte eingekürzt.
Wichtig ist, jede Ungereimtheit, jede Lüge, jedes Wunschdenken des Gutachters aufzulisten und zu komentieren.

Dann habe ich die Liste meinem RA übergeben und später auch seinen Widerspruch gründlich geprüft. Daraus ergab sich auch eine Frageliste an den Gutachter.

Der Richter erwartet von dir keinen medizinischen Widerspruch. Dieses könntest du nur mit einem erneuten GA (privat) erreichen.

Du kannst aber im Widerspruch auf fehlende Untersuchungen und oder fehlende wissenschaftliche Vergleiche hinweisen und diese auflisten.

Ich wünsche dir viel Glück
Kaesi
 
Hallo@all,

was passiert eigentlich,wenn man das Gutachten positiv auseinanderpflücken kann und vom Gericht als sinnlos anerkannt wird?

GlG
für Nessa
 
hallo nessa,

Kopfschmerz nach Trauma sind gar nicht so selten, wie manche Ärzte/Gutachter das wahr haben wollen. Unter der Deutschen Migräne und Kopfschmerzgesellschaft DMKG habe ich folgendes gefunden:

Gibt es einen posttraumatischen Kopfschmerz?
"Ja, je nach epidemiologischer Studie berichten 35% bis zu 85% der Patienten nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder HWS-Schleudertrauma über Kopfschmerzen. Frauen sind dabei 1.6 mal häufiger betroffen als Männer (Headache 1990, 10:285-293). Dabei können die geklagten Kopfschmerzen von sehr unterschiedlichem Charakter sein; unterscheiden sich aber nicht wesentlich von den spontan auftretenden Kopfschmerzen. Sicherlich am häufigsten ist ein Spannungskopfschmerz (ca. 75%), in 20% wird ein migräneartiger Kopfschmerz geklagt, 5% sind nicht klassifizierbar (Cephalalagia 1996, 16:486-493). Im Verlauf kommt es zu einer Besserung, so haben nach 1 Jahr noch ca. 35% und nach 2 Jahren 22% der Patienten Kopfschmerzen. Günstig läßt sich der Verlauf durch eine rechtzeitige Aufklärung des Patienten über die ansich gute Prognose und entsprechende Therapie beeinflussen. Im Akutstadium kommen mehrfach tgl. zu einem festen Zeitpunkt eingenommen Analgetika wie Paracetamol (3-4x500mg) oder Naproxen (2x250-500mg) zum Einsatz."
Dr. med. A. Straube
aus: http://www.dmkg.de/faq/6

oder aber Österreichische Gesellschaft für Neurologie
Leitlinien der ÖGN und DGN 2008 Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule
unter: http://www.oegn.at/mitglieder/uploads/Kap_076.pdf
eine 11 seitige Leitlinie der deutschsprachigen Neurologen aus Deutschland, Österreich und Schweiz.

Daraus kann man einzelne Sätze gut gebrauchen: z.B.
Es können aber bei allen QTF-Graden Hörstörungen, Schwindel, Tinnitus, Kopfschmerz, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Dysphagie und eine Schmerzhaftigkeit der Kiefergelenke geklagt werden (Spitzer et al. 1995).

QTF ist ein Einteilung bei HWS Traumas dabei wird unterschieden:
Klinische Klassifikation von Störungen bei HWS-Beschleunigungsverletzung (Quebec Task Force [QTF];übersetzt nach Spitzer et al. 1995). Unter HWS-Beschwerden sind solche zu verstehen,die sich auf die vordere (Hals-) oder hintere (Nacken-) zervikale Muskulatur oder den passiven Bewegungsapparat beziehen. Innerhalb aller Schweregrade wird eine Beschwerdedauer von weniger als 4 Tagen, 4–21 Tagen, 22–45 Tagen, 46–180 Tagen und mehr als 6 Monaten (chronisch)unterschieden

Als Definition eines HWS-Traumas gilt darin:
Auslösend ist eine brüske passive, aufgezwungene, meist unerwartet einwirkende
Beschleunigungskraft (typischerweise Heckaufprall), die ausreicht, um eine relevante Translations-oder Retroflexionsbewegung der HWS hervorzurufen (Keidel 2003). Wirkt die Kraft von vorne oder seitlich ein, darf ein analoger Mechanismus angenommen werden.


Oder, weil beim Röntgen oder CT nichts sichtbar wäre, dann wäre auch nichts kaputt gegangen, aber selbst in dieser Leitlinie heißt es:
Beim Menschen wurden autoptisch Strukturläsionen in der Muskulatur, im Anulus fibrosus der zervikalen Bandscheiben, in den Längsbändern der HWS und den Facettengelenken gefunden. Die Daten dazu sind aber insgesamt spärlich und brauchbare weiterführende pathoanatomische Befunde liegen kaum vor. Mit den üblichen bildgebenden Verfahren (spinales Röntgen-Computertomogramm [CT],Kernspintomogramm [MRT]) lassen sich solche Schädigungen in der Regel nicht darstellen.

Ich habe bei der Stellungnahme zu meinem "Schlecht"achten angemerkt, ob ich bis zu meiner Autopsie warten müsste um nachzuweisen, was alles kaputt gegangen ist. Meine Schmerztherapeutin, eine Anesthesistin hatte dagegen meinen Zustand als Genickbruch ohne Bruch, bezeichnet. Alle Bänder, Muskeln, Sehnen seien aus der Bahn und damit wären kleinste Bewegungen ausreichend um das ganze System instabil werden zu lassen und alle Muskeln müssten mit gravierender Anstrengung dagegen steuern, was natürlich zu Verspannungen, Verhärtungen und immer wieder Migräneauslösend wirkt.

Diese Leitlinie hat auch Prof. Keidel, Bayreuth unterschrieben. Er hat auch in einer Forschungsarbeit vor etwa 10 Jahren aufgezeigt, dass Kopfschmerzpatienten, wie auch Migräniker bei Traumas schneller Schmerzen empfinden und die Schmerzphasen länger anhalten.

Also lasst Euch nicht ins Boxhorn jagen, es gibt renomierte Wissenschaftler die ihr zitieren könnt und den Aussagen der "Schlecht"achter gegenüber stellen könnt.

Gruß
Teddy
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo nessa

wird das für dich negative Gutachten trotz massiver Fehler vom Richter nicht verworfen, sondern als richtungsweisend anerkannt, wirst du in dieser Instanz verlieren.

Dann heißt es BERUFUNG und das ganze geht von vorne aus.

Es gibt aber auch Richter, die fragen erst mal nach von wem der Auftrag zum Gutachten ausging, habe das im Zivilverfahren gegen die gegnerische Versicherung erlebt. Das mehr als zweifelhafte Gutachten war binnen von Sekunden vom Tisch, als sie mich gesehen hat und meine steifen Halsbewegungen erlebt hat.

Also daher wehret den Anfängen, alle Fehler auflisten und nicht nur deine eigene Feststellung: ich weiß, dass es anders ist, dagegenstellen, sondern für jeden Fehler einen Zeugen benennen, aus der Familie, den Hausarzt, Fachliteratur. Die Gegenseite macht es genauso.
Bei mir hat die Gegenseit aus Wikipedia zitiert: was ist ein Körperschaden, obwohl in der Medizin auch psychische Unfallfolgen als Körperschaden eingestuft werden, das war so lachhaft, aber klar, die wollen nichts zahlen, also versuchen sie es mit allen Mitteln. Daher musst du auch alle Mittel einsetzen, die du hast.

Leider kann man ja nicht immer darauf vertrauen, dass Juristen diese Machenschaften der Versicherungen durchschauen, auch Richter sind nur Menschen.

Also helfe deinem Richter im Dickicht der Pseudobegutachtung. Stelle ihm mit deiner Fehlerliste des Gutachtens Wegweiser hin, damit er aus dem Buchstabendschungel herausfindet und klarer sehen kann.

Auf in den Kampf- der nur wer kämpft kann gewinnen, wer nicht hat schon verloren.

Lieben Gruß
Teddy
 
Hallo
Mit der Thematik Gegendarstellung muss ich mich auch gerade befassen.
Auch in meinem Gutachten falsche Tatsachenfeststellung, fehlerhafte und unvollständige Befunderhebung, Mutmaßung und frei erfundene Diagnosen

Möchte mich auch für die wertvollen Tips bei allen hier bedanken:)

 
Hallo Teddy,

vielen Dank. Ich war bei der Begutachtung meiner Mum mit im Zimmer und habe mich nur über das Vorgehen des Gutachters gewundert.
Die einfache Autofahrt zum GA dauerte fast 5 Std. reine Fahrtzeit, für jemanden mit Schmerzen eine Tortur. Wir mußten zwischenduech Pausen machen, damit sie sich etwas bewegen konnte. Da meine Mum Nervenläsionen in der unteren LWS hat, humpelte sie mit dem li. Bein.
Beim GA sollte sie dann 2 Schritte wg. des Gangbildes vor und zurückgehen(ging nicht mehr,weil der Raum zu klein), also humpelte sie die paar Schritte. Im Gutachten steht dann, normales und gleichmäßiges Gehen.
Wg. der Schmerzen hatte sie zum Zeitpunkt der Begutachtung schon 130 mg Morphium eingenommen, lt. Gutachten waren die Augen regelrecht. Jeder kann an den Pupillen sehn,daß da was nicht stimmt.
Der GA überlegte auch jedesmal was er noch machen könnte und wenn es ihm einfiel kam aus seinem Munde immer ein: Ach ja!
Und vieles mehr....Da wir ja mit der Presse in Verbindung stehen,werden wir nach Beendigung des Verfahrens alle Gutachten der Öffentlichkeit preisgeben,mit Erläuterung. Die Presse wird auch über die Verhandlung berichten.
Nur nal soviel zum letzten Gutachten.

GlG und Gute Nacht,Guten Morgen?
für Nessa
 
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