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Statistik zu Fachgutachten

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Hallo,
wer sich mit Gutachtern und Ihren Gutachten beschäftigt, wird darüber stolpern, dass es so gut wie keine Statistiken zu Gutachten gibt. Eine einzige Statistische Analyse habe ich gefunden und die stammt leider schon aus dem Jahr 1993, ist aber trotzdem sehr interessant.
Deshalb möchte ich sie euch gerne zur Kenntnis geben, weil sie auch Mut macht.

Erwerbs- und Berufsunfähigkeit -Medizinische Fachgutachten in Sozialgerichtsprozessen und deren verfahrensabschließende Ergebnisse
Zusammenfassung Dargestellt werden die Ergebnisse einer Auswertung von 118 im Zeitraum 1984-1993 erstellten medizinischen Fachgutachten für Sozialgerichte und das Bayerische Landessozialgericht einschließlich der verfahrensabschließenden Ergebnisse. Klagegegenständlich war das Vorliegen einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. In beiden Instanzen dauerten die Gerichtsverfahren durchschnittlich je ca. zwei Jahre lang, wovon die Gutachtenerstellung fünf bis sechs Monate in Anspruch nahm. Nach Abschluß des Rechtsstreits waren die Kläger im Mittel zwischen 50 und 60 Jahre alt. In 52 % erhielten sie eine Rente neu oder von einem früheren Zeitpunkt an. Die Verfahren wurden zu 80 % gutachtenkonform abgeschlossen. Allgemeine medizinische, juristische und soziale Aspekte rechtfertigen eine verstärkte Bemühung um Qualitätssicherung in der Begutachtung.
Methodik
Als Auswahlkriterium diente ausschließlich die Bearbeitung der Gutachtenaufträge innerhalb des Zeitraums von 1984 bis 1993.
Auftraggeber waren die Sozialgerichte in 88 und das Bayerische Landessozialgericht in 29 Verfahren. Prozeßgegenständlich waren im wesentlichen Art und Beginn der Gesundheitsstörungen des Klägers, seine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder speziell im zuletzt ausgeübten Beruf bzw. in einer beruflichen Tätigkeit, die Einschränkungen seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und die Anforderungen, die an das betriebliche Umfeld oder den Weg zur Arbeitsstätte zu stellen sind.
Die Kammern bzw. Senate wurden gebeten, uns vom Ausgang oder Stand der Verfahren in Kenntnis zu setzen. Die Rücklaufquote betrug 97 %, so daß wir fast alle juristischen Ergebnisse bei unserer deskriptiv statistischen Gutachtenauswertung berücksichtigen konnten.

Einleitung
Steigende absolute Zahlen an Rentenzugängen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden wieder im Zeitraum von 1991 bis 1993 (1993: 272 202). Sie machten 1993 etwa ein Viertel (1991 29 % und 1984 47 %) aller zugegangenen Versichertenrenten aus (d. h. aller Renten mit Ausnahme der Hinterbliebenenrenten). Unter den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden die Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI) sowie diese für Bergleute (§ 45 SGB VI) zusammengefaßt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (Beschlüsse des Großen Senats vom 11.12.1969 und 10. 12. 1976) hat einen Anspruch auf derartige Renten auch, wer trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, einen seinen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitsplatz am Arbeitsmarkt aber nicht vorfindet. Davon war 1993 nahezu jeder Dritte in der Arbeiterrenten- oder Angestelltenversicherung betroffen, der in diesem Jahr erstmals eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erhielt. In den Jahren 1978 und 1979 zusammen betrug dieser Anteil 16,3 %.
Schätzungsweise holen die Gerichte in 40 bis 50 % aller sozialgerichtlichen Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, und dieser „Anteil dürfte in Sachen der . . . Rentenversicherung noch wesentlich höher liegen". Es hat die Funktion eines Beweismittels; der Gutachtertätigkeit kommt daher eine wichtige Rolle zu. Überdies sind die Kosten der Begutachtung von nennenswerter wirtschaftlicher Bedeutung. Nur wenige wissenschaftliche Arbeiten befassen sich mit der Akzeptanz medizinischer Gutachten durch den Auftraggeber, einer Folge der in der Regel unterlassenen Rückmeldung der Verfahrensausgänge durch die Gerichte. Ziel unserer Auswertung von 118 Fachgutachten für Sozialgerichte einschließlich der auf Anfrage in 114 Verfahren zurückgemeldeten Ergebnisse war es, Erkenntnisse über problematische Aspekte zu gewinnen und dadurch zu einer verbesserten Zusammenarbeit mit den Prozeßbeteiligten zu gelangen.
Ergebnisse
Alters- und Sozialstruktur der Kläger
Frauen waren unter den 118 Klägern zu 37 % beteiligt, ausländische Staatsangehörige zu 44 %. 89 % der Kläger hatten ihre berufliche Tätigkeit in einem Durchschnittsalter von 47 Jahren aus verschiedensten Gründen drei Jahre vor der Klageerhebung eingestellt. Von den nicht arbeitenden Versicherten waren zum Gutachtenzeitpunkt 29 % jünger als 50 Jahre und 63 % zwischen 50 bis unter 60 Jahre alt. Nach Ende des Rechtsstreits betrug das Durchschnittsalter des Gesamtkollektivs im Falle der Erledigung in erster Iristanz 51 Jahre (29 bis 63 Jahre, n = 43) und in zweiter Instanz 55 Jahre (48 bis 61 Jahre, n = 9). Für das Teilkollektiv der nicht arbeitenden Kläger ergab sich hierbei kein Unterschied.
51 % der 118 Kläger besaßen keine abgeschlossene Berufsausbildung oder waren angelernt, 48 % verfügten über einen qualifizierten Abschluß, 1 % über einen (Fach)Hochschulabschluß.
Entsprechend der „Klassifizierung der Berufe" des Statistischen Bundesamts waren die Kläger am häufigsten in folgenden „Berufsabschnitten" tätig: Es überwogen mit 16 % (n = 19) die „Verkehrsberufe" (u. a. Lager- und Transportarbeiter), gefolgt von den „Sonstigen
Gutachtenerstellung bei Dienstleistungsberufen" (z. B. Reinigungs- und Entsorgungsberufe, Hotel-, Gaststätten- und hauswirtschaftliche Berufe) und den „Hoch- und Tiefbauberufen" mit jeweils 13 %. Rang drei teilten sich mit je 7 % die „Organisations-, Verwaltungs- und Büroberufe" und die (Hilfsarbeiter/-innen ohne nähere Tätigkeitsangabe". Nach den „Ausbauberufen" (Zimmerer, Fußbodenleger) mit 6 % kamen auf Platz fünf die „Metall-, Maschinenbau- und verwandten Berufe" mit 5%.
Beklagte
Beklagte waren zu 80 % (n = 95) die Landesversicherungsanstalten, in einem Fall die Seekasse Hamburg und im übrigen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Verfahrensausgang
Bemerkenswert ist mit 83 % (n = 90) die sehr hohe Zahl der gütlich erledigten Streitverfahren. Hieran haben die Vergleiche einen Anteil von 50 %, die Anerkenntnisse von Seiten der Verwaltung von 33 % und die Klagerücknahmen von 17 %. Ein Urteil wurde nur in 16 % gesprochen. Ein Kläger war vor Verfahrensabschluß verstorben.
Berufungskläger
Die Berufungshäufigkeit betrug 26 % (n = 31). 30 Berufungen gingen von den Versicherten aus und nur in einem Fall von beiden Parteien zugleich.
Während die erstinstanzlichen Verfahren l,8 mal mehr Deutsche als Ausländer betrafen, klagten in zweiter Instanz jedoch 2,l mal mehr Ausländer als Deutsche.
Zeitlicher Verfahrensablauf
Die Verwaltungsverfahren wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit dauerten durchschnittlich 13,3 Monate. Auf Sozialgerichtsebene betrug der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Abschluß ohne Berücksichtigung der Rechtskraft von Entscheidungen 1,9 Jahre (6 Monate bis 7,1 Jahre, n = 57). Unter Einbeziehung nur der rechtskräftigen Urteile (ausschließlich Erledigung durch Tod des Klägers) beanspruchten die erstinstanzlichen Verfahren durchschnittlich 2,0 Jahre (6 Monate bis 6,8 Jahre, n = 34). Die Berufungen wurden innerhalb von 2,3 Jahren (1,2 Jahre bis 4,1 Jahre, n = 9) durchlaufen. Ein einziger Versicherter hatte 6,8 Jahre nach der Klageerhebung Revision beantragt. Schließt man ihn aus der Berechnung aus, so ergibt sich eine mittlere Länge der Verfahren wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit von 2,1 Jahren.
Ohne Differenzierung nach Instanzen waren 42 Verfahren durchschnittlich innerhalb von 2,3 Jahren (6 Monate bis 6,8 Jahre) abgeschlossen. Hiervon endeten neun Prozesse nach über zwei bis drei Jahren, acht nach über drei bis fünf Jahren und zwei nach sieben Jahren. Im Mittel am längsten dauerte es im Fall der gerichtlichen Entscheidungen - klagestattgebendes Urteil 4,2 Jahre (n = 2) und Klageabweisung 2,5 Jahre (n = 13).
Die Gutachten waren in erster bzw. zweiter Instanz nach durchschnittlich 5,0 bzw. 5,6 Monaten fertig gestellt.
Zahl der Vorgutachten (einschließlich gutachtlicher Stellungnahmen)
Vor dem Gutachtenauftrag durch das Sozialgericht waren pro Kläger im Mittel bereits 3,2 Vorgutachten erstattet worden. Bei der Begutachtung in zweiter Instanz waren es 4,5. Ohne Unterscheidung nach Gerichtsebenen und Erledigungsformen waren die Kläger durchschnittlich 3,6mal vorbegutachtet worden. War der Klage stattgegeben worden, lagen im Schnitt vier und im Falle eines Vergleichsabschlusses 4,4 Vorgutachten vor.
Ergänzende Stellungnahmen zum Gutachten
Die Sozialgerichte stellten in 15 % und das Bayerische Landessozialgericht in 17 % Rückfragen.
Hauptdiagnosen in den für den Kläger mit vollem oder teilweisem Erfolg ausgegangenen Verfahren
77 Verfahren (71 %) wurden mit Anerkenntnis, klagestattgebendem Urteil oder Vergleich erledigt. Erkrankungen des Atmungssystems einschließlich von Folgezuständen nach Tuberkulose wurden von den Gutachtern bei 58 dieser Versicherten an erster Stelle genannt. Sie lagen zusätzlich auch bei den meisten der 19 Kläger mit anderer Hauptdiagnose (überwiegend Erkrankungen des Kreislaufsystems) vor.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach Erledigung des Rechtsstreits
Eine Rentenerstgewährung oder Gewährung der Rente von einem früheren Zeitpunkt an hatten 52 % der Antragsteller durch Ausschöpfung des Rechtswegs (49 von 94) erreicht. Bei zehn Versicherten (11 %) wurde eine Rente z. T. in anderer Form weitergewährt. Sechs Versicherte (6 %) erhielten sonstige Leistungen (jeweils zur Hälfte Heilmaßnahmen bzw. berufsfördernde Leistungen). Bei 29 Klägern (31 %) war eine Rentenerst- oder -weitergewährung abgelehnt worden.
Gutachterliche Beurteilung und juristisches Ergebnis in Gegenüberstellung
Nach Ende des Rechtsstreits erhielten 21 % der Versicherten (20 von 94) eine Rente, obwohl sie vom Gutachter als eingeschränkt arbeitseinsatzfähig beurteilt worden waren:
Erwerbsunfähigkeitsrente Sechs Kläger waren nach Aussage des Gutachters in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Acht Klägern war dies nur halbschichtig bis unter vollschichtig oder halbschichtig zuzumuten. Bei allen Klägern bestanden jedoch unter anderem Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsumfeldes (klimatische Bedingungen) sowie bezüglich der Belastung bestimmter Organsysteme wie der Atmungsorgane und/oder der Bewegungsorgane. Sie erhielten eine Rente auf Dauer (Verfahrensausgang achtmal Vergleich, fünfmal Anerkenntnis, einmal Rücknahme der Berufungsklage). Bei nur drei der 14 Kläger bestand eine begründete Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit.
Berufsunfähigkeitsrente Fünf überwiegend schwer auf dem Bau arbeitende Personen mit Erkrankungen des Muskel-Skelett- und des Atmungssystems hielt der Gutachter für fähig, noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten zu können und zwar vollschichtig in vier und halbschichtig in einem Fall. Die juristischen Ergebnisse bestanden in Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zweimal durch Vergleich und zweimal durch Anerkenntnis. Ein Kläger mit begründeter Aussicht auf Besserung seines Gesundheitszustandes erhielt durch Vergleich eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Bei einem weiteren Kläger hatte der Gutachter die Einsatzfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Maurer halbschichtig bejaht; in einem Vergleich wurde die Zuerkennung von Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer vereinbart.
Diskussion
Es kam insgesamt bei etwa jedem fünften Versicherten entgegen der gutachterlichen Beurteilung seiner Arbeitseinsatzfähigkeit zu einer Berentung. Da diese Verfahren ausschließlich durch Vergleich oder Anerkenntnis erledigt wurden, war über die konkreten Ursachen der Divergenzen nichts zu erfahren. Es ist jedoch anzunehmen, daß sie auf der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruhen. Bei dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 11. 12. 1969 ist die bis dahin geltende „abstrakte Betrachtungsweise", d. h. die Prüfung ausschließlich der theoretisch möglichen Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit, aufgegeben worden zugunsten der „konkreten Betrachtungsweise", nach der auch das tatsächliche Angebot der benannten Verweisungstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden muß. Am 10. 12. 1976 präzisierte der Große Senat, daß bei einer halbschichtig bis unter vollschichtigen oder halbschichtigen Einsatzfähigkeit des Versicherten der Arbeitsmarkt vom Versicherungsträger bzw. im Streitfall von den Sozialgerichten zu prüfen sei. Falls zumutbare Teilzeitarbeitsplätze nicht zur Verfügung stehen, wird eine Rente gewährt, Eine vollschichtige Einsatzfähigkeit unter besonderen dem Gesundheitszustand angepaßten betrieblichen Bedingungen kann nach der Rechtsprechung ebenfalls zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen. Zwar hat der Bundesrat 1992 die Regelungen hinsichtlich der Verweis- und Vermittelbarkeit als reformbedürftig bezeichnet, aber eine Verbesserung der arbeitspolitischen Situation konnte noch nicht erreicht werden. Mit dem am 11. 12. 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Rentenreformgesetz 1999 soll bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Jahre 2000 (nach dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. 12. 1999 ausgesetzt für das Jahr 2000) allein auf die abstrakte Betrachtungsweise abgestellt werden. Die konkrete Betrachtungsweise soll entfallen. Außerdem ist vorgesehen, daß das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht mehr versichert wird. Vielmehr soll die bisherige Unterscheidung zwischen Renten wegen Berufsunfähigkeit und solchen wegen Erwerbsunfähigkeit von einem abgestuften System einer Erwerbsminderungsrente abgelöst werden. Von den 105 zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung keiner versicherten Berufsarbeit nachgehenden Klägern waren 63 % 50 bis unter 60 Jahre alt. Dies bestätigt das Ergebnis der Auswertungen der VDR-Statistiken von Braun und Knoedel, wonach Berufs- und Erwerbsunfähigkeit im wesentlichen ein Problem des sechsten Lebensjahrzehntes sind. In dieser Altersgruppe ist nach den genannten Autoren auch die Bedeutung der konkreten Arbeitsmarktprüfung am größten. In der vorliegenden Untersuchung waren die nicht arbeitenden Versicherten nach der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht durchschnittlich 51 Jahre alt und die Berufungskläger 55 Jahre. Nur für 59% der Kläger, die nicht arbeiteten und jünger als 60 Jahre waren, ging der Prozeß voll (32 %) oder teilweise (27 %) dem Klagebegehren entsprechend aus. Im Falle der Rentenablehnung standen sie vor dem Problem ihrer Existenzsicherung. Schließlich werden die Aussichten, einen Arbeitsplatz zu finden, mit zunehmendem Alter immer geringer, und die Beantragung einer aus gesundheitlichen Gründen vorgezogenen Altersrente ist unter anderem an die Vollendung des 60. Lebensjahres gebunden. Es fällt auf, daß überdurchschnittlich i viele Ausländer an den 31 Berufungsver-fahren wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beteiligt waren (21 Ausländer und 10 Deutsche). Dies könnte darauf zurückzuführen sein, daß sie gehalten waren, aus welchen Gründen auch immer, in nächster Zeit die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und sie ihre Rentenangelegenheiten deshalb klären i wollten. Mit ihrem Bemühen hatten die ausländischen Staatsangehörigen auch weitgehend Erfolg (ein klagestattgebendes Urteil, drei Anerkenntnisse). In acht Fällen konnten sie einen Vergleich erreichen. Lediglich in sieben Fällen wurden ihre Berufungsklagen abgewiesen. Zwei von den Ausländern eingeleitete Berufungsverfahren waren zum Zeitpunkt der Mitteilung noch offen.
Die zur Alters- und Sozialstruktur der Versicherten ermittelten Ergebnisse belegen, daß es sinnvoll ist, an einer Optimierung der Dauer von Sozialgerichtsprozessen zu arbeiten. Aus den Statistischen Jahrbüchern ist zu entnehmen, daß 50 bis 60 % aller Klagen und Berufungsklagen in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1984 bis 1993 von den Sozial- bzw. Landessozialgerichten binnen zwölf Monaten erledigt wurden. Innerhalb eines Jahres wurden bei dem analysierten Kollektiv jedoch nur 15 % der Verfahren in erster Instanz und kein Berufungsverfahren abgeschlossen. Für diese zeitliche Verzögerung kommt als Ursache das den Prozessen zugrunde liegende Rechtsgebiet in Betracht. 1993 war Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bundesweit nur bei 26 % aller Sozialgerichtsverfahren in erster Instanz und bei 33 % in zweiter Instanz klagegegenständlich. Die Annahe einer längeren Prozeßdauer im Vergleich zu den Verfahren wegen anderer sozialversicherungsrechtlicher Streitigkeiten scheint gerechtfertigt, bedenkt man die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Ausgangs für beide Parteien und die Schwierigkeiten der Beweiswürdigung.
Von der Erhebung der (Berufungs-)Klage bis zum Gutachtenauftrag durch das (Landes-)Sozialgericht verging in beiden Instanzen knapp etwa die Hälfte der Prozeßdauer (10—15 Monate), die Bearbeitung der Gutachtenaufträge beanspruchte etwa ein Fünftel (fünf bis sechs Monate). Auf den Zeitraum nach der Gutachtenerstattung bis zur Erledigung des Rechtsstreits entfielen im Mittel die restlichen 30% der gesamten durchschnittlichen Verfahrensdauer (sieben bis acht Monate). Die Gesamtverfahrensdauer wurde somit nicht wesentlich von der Gutachtenerstellung bestimmt. Etwa vier Fünftel der Prozeßdauer benötigten ausschließlich die Gerichte für die Aufarbeitung des Prozeßstoffes. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist die Geschäftsbelastung der Sozial- und Landessozialgerichte. In den Jahren 1987 bis 1993 war zu Jahresbeginn jeweils noch das 1,0- bis l,3fache Volumen der im ganzen Jahr neu zugehenden Klagen anhängig.
Verfahrensverlängernd haben sich auch die zahlreichen meist widersprüchlichen Vorgutachten ausgewirkt (im Mittel 3,2 in erster und 4,5 in zweiter Instanz). Festzustellen ist, daß für den Großteil aller Kläger, deren Verfahren mit Vergleich oder klagestattgebendem Urteil abgeschlossen wurden, eine überdurchschnittliche Zahl an Vorgutachten einschließlich von gutachterlichen Stellungnahmen erstellt worden ist. In Anbetracht dieses Ergebnisses regt die Behauptung von Ritter „... je länger man prozessiert, desto größer wird die Chance, daß man über ein günstiges Gutachten zu Geld kommt -und sei es im Wege des Vergleichs nach der Devise .besser als gar nichts'" zum Nachdenken an, zumal auch ein entscheidendes Prozeßkostenrisiko für diese Gruppe von Klägern nicht gegeben sein dürfte, da in der Sozialgerichtsbarkeit primär Gerichtskostenfreiheit besteht. Allerdings darf man nicht außer acht lassen, daß im Falle berechtigter Ansprüche den Klägern die Realisierung ihrer Rechte ein erhebliches Durchhaltevermögen abverlangt und die Bereitschaft, mehrmals Begutachtungen über sich ergehen zu lassen. Vergleicht man die Häufigkeit der Erledigungsformen der 80 Sozial- und 28 Landessozialgerichtsverfahren mit bekanntem Ausgang mit der Häufigkeit, die für alle Sozialgerichtsprozesse in den alten Bundesländern in den Jahren 1987 bis 1993 zutraf, so ist das Überwiegen der Erledigungsform „Vergleich" am ausgeprägtesten (erste Instanz 39 % vs. 17 % im Bundesdurchschnitt, zweite Instanz 50 % vs. 10 % im Bundesdurchschnitt). Ähnlich verhält es sich hier bei den Anerkenntnissen (Sozialgericht 34 % vs. 12 % im Bundesdurchschnitt, Landessozialgericht 11 % vs. 4% im Bundesdurchschnitt). Ein Urteil sprach das Sozialgericht dagegen nur in 10 % dieser Fälle (vs. 26 % im Bundesdurchschnitt) und das Landessozialgericht in 32 % (vs. 45 % im Bundesdurchschnitt). Dies bedeutet, daß der Sachverständige in einer Vielzahl der Verfahren zu einer gütlichen Einigung und auch zur Verkürzung der Prozeßdauer beigetragen hat, denn die mit Urteil erledigten Verfahren dauerten durchschnittlich am längsten.
Insgesamt ging in 80 % die gutachterliche Empfehlung mit dem juristischen Ergebnis konform. „Nach empirischen Untersuchungen, bei deren Bewertung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten erscheint, sollen sich in allen Gerichtsbarkeiten zu 95 % die Richter den Sachverständigengutachten, ohne eine wirklich inhaltlich kritische Auseinandersetzung anschließen". Die von uns ermittelte Rückfragehäufigkeit von 15 % bzw. 17 % spricht jedoch für eine kritische Überprüfung durch die Richter und schwächt die These vom „Richter im weißen Kittel" ab. Konkrete Vergleichszahlen über die Zahl der Anforderungen von ergänzenden Stellungnahmen durch die Gerichte stehen aus der Literatur nicht zur Verfügung. Allerdings ergab die Umfrage von Zeit bei 901 Sozialrichtern/-innen: „Die Beantwortung der Beweisfragen bedarf aus der Sicht von zwei Dritteln der Richter in 1-25 % der Fälle der Rückfrage, zum einen wegen Verständnisgründen, zum anderen wegen Unvollständigkeit". Die Häufigkeit von Rückfragen kann somit auch als Maßstab für die Schlüssigkeit von Gutachten im Rahmen der Qualitätssicherung dienen.
Schlußfolgerungen
Schlüssige, nachvollziehbare und überzeugende Gutachten tragen zu einer Verkürzung der Dauer von Sozialgerichtsprozessen bei. Außerdem können sie eine kostspielige und zeitraubende Mehrfachbegutachtung überflüssig machen. Im Interesse einer optimalen Qualitätssicherung der Begutachtung ist es wünschenswert, den medizinischen Sachverständigen in jedem Fall von Ausgang und Dauer des Gerichtsverfahrens und den Gründen eines von der gutachterlichen Empfehlung abweichenden juristischen Ergebnisses in Kenntnis zu setzen.

Gruß von der Seenixe
 
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