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Stützrente

wotti1

Nutzer
Registriert seit
6 Apr. 2008
Beiträge
4
Ort
Drangstedt (Niedersachsen)
Hallo Leute guten Tag erstmal


Ich habe von einem früheren Arbeitsunfall (1989)eine MdE von 10%. Nun wurde meine Schwerhörigkeit von der BG als Berufskrankheit anerkannt. Laut Gutachter mit einer MdE von ebenfalls 10% seid 1994 was die BG natürlich nicht anerkennen will.

Nun meine Frage.Steht mir eine Stützrente zu, und lohnt es sich das vor Gericht durchzusetzen.
 
Hallo Wotti1,
Herzlich willkommen hier im Forum. Ja, es lohnt sich dafür zu kämpfen. Die BG´en versuchen immer wieder, berechtigte Forderungen abzuwimmeln. Sicher kann es schwierig werden und Ausdauer verlangen. Aber, was hast du zu verlieren?
Hier mal die Anspruchsgrundlage.

§ 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
Ausnahmsweise kann eine kleine Rente (Stützrente, gestützte Rente) schon für eine MdE von nur 10 oder 15 v. H. gewährt werden, wenn außerdem noch eine MdE aus einem anderen Versicherungsfall in Höhe von wenigstens 10 v. H. besteht. In diesem Falle "besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente". Die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Arbeitsunfälle ist ohne Bedeutung, jedoch muß die Erwerbsfähigkeit sowohl wegen der Folgen des zu begutachtenden Arbeitsunfalls als auch wegen der Folgen des anderen (stützenden) Entschädigungsfalles mindestens um 10 v. H. über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) gemindert sein. Diese Ausnahmeregelung hat den Sinn und Zweck, Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich aus einer Anhäufung von Unfallfolgen aus mehreren Unfällen geringfügiger Art, also mit einer MdE um weniger als 20 v. H. ergeben können (BSGE 28, 71).
Dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß für die Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII wegen der Folgen des zweiten Arbeitsunfalls nach einer MdE um ebenfalls 10 v. H. die Hundertsätze der durch die beiden Arbeitsunfälle verursachten MdE für die Dauer von mehr als 26 Wochen nach dem zweiten Arbeitsunfall zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen müßten. Entscheidend ist allein, ob beide Unfälle für sich allein betrachtet – also abgesehen vom Grad der MdE – geeignet sind, den Anspruch auf eine Verletztenrente zu begründen. Dies bedeutet für den Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VII, daß für beide Arbeitsunfälle über die 26. Woche nach seinem jeweiligen Eintritt hinaus die MdE mindestens 10 v. H. betragen haben muß (BSG HVBG-Info 1994, 966).
Beispiel:
Erster Arbeitsunfall: 7. 12. 1987; 7. 3. 1988 arbeitsfähig, MdE 20 v. H.; 1. 1. 1989 MdE 10 v. H.; 26. 4. 1989 unter 10 v. H. Zweiter Arbeitsunfall: 23. 2. 1989; 20. 3. 1989 arbeitsfähig 10 v. H.; 26. 4. 1989 – vor Ablauf der 26. Woche – weiterhin auf Dauer 10 v. H. Der Verletzte hat Anspruch aus dem ersten Unfall auf Rente 20 v. H. vom 7. 3. bis 31. 12. 1989, Rente 10 v. H. ab zweitem Unfall (23. 2. 1989) bis 25. 4. 1989; aus dem zweiten Unfall auf Rente 10 v. H. vom 20. 3. bis 25. 4. 1989.
Rente wegen eines früheren Arbeitsunfalls, dessen Folgen die Erwerbsfähigkeit um weniger als 20 v. H., aber wenigstens um 10 v. H. mindern, steht dem Verletzten von dem Tage an zu, an dem sich ein weiterer Arbeitsunfall ereignet, sofern dadurch über 26 Wochen die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. herabgesetzt wird. Es schadet somit dem Anspruch auf die kleine Rente nicht, wenn der Verletzte in der ersten Zeit nach diesem (zweiten) Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist und deshalb zunächst keine Rente, sondern Lohnfortzahlung oder Verletztengeld erhält (BSGE 32, 191, 193).
Eine MdE unter 10 v. H. aus einem Arbeitsunfall kommt für eine Rentengewährung oder Rentenstützung nicht in Betracht (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). MdE-Bewertungen unterhalb der rentenberechtigenden Höhe haben keine rechtliche Bedeutung und Funktion, weil sie bei kleinen Renten nichts bewirken. Jedoch können zwei oder drei kleine Unfallfolgen, die jede für sich allein unter 10 v. H. zu bewerten sind, in der Gesamtschau eine MdE von 10 v. H. begründen. Diese Gesamt-MdE wird jedoch nur gebildet, wenn ein Versicherungsfall mehrere Schäden am Körper verursacht.
Bei der Prüfung, ob die Folgen des anderen (früheren oder späteren) Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit noch um wenigstens 10 v. H. vermindern, besteht keine Bindung an einen in früheren Verwaltungsakten festgestellten MdE-Grad, sondern der z. Z. des möglichen Beginns der Verletztenrente noch bestehende Grad der MdE ist zu berücksichtigen. Der für diesen Versicherungsfall zuständige UVTr. stellt die MdE fest (BSG SGb. 1970, 142 mit zustimmender Anm. von Neumann). Wird jedoch wegen eines anderen Arbeitsunfalls oder anderer Entschädigungsfälle i. S. des § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII Rente gewährt, so ist der UVTr. an die von der Bindungswirkung dieser Rentenbescheide mit umfaßte Feststellung, daß eine MdE in rentenberechtigendem Grade vorliegt, gebunden (BSG Breith. 1982, 202). Der UVTr. darf deshalb eine gestützte Rente nicht mit der Begründung ablehnen, der Verletzte erhalte zu Unrecht Entschädigung aus einem (stützenden) Arbeitsunfall oder anderen Entschädigungsfall i. S. des § 56 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII).
Besteht infolge eines früheren Versicherungsfalls eine MdE von 10 oder 15 %, beginnt die daraus resultierende Stützrente am Tag nach dem späteren Versicherungsfall, wenn dieser eine meßbare MdE von mindestens 10 % bedingt. Der Tatbestand der Mindest-MdE ist auch erfüllt, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist. Die Stützrente beginnt in diesem Fall nicht erst mit Beginn einer eventuellen Verletztenrente aus dem weiteren Versicherungsfall. Der Beginn der Stützrente aufgrund des späteren Versicherungsfalls richtet sich nach § 72 Abs. 1 SGB VII. Im Regelfall wird sie nach dem Wegfall des Verletztengeldes beginnen, sofern danach noch eine Mindest-MdE von 10 oder 15 % jeweils aus beiden Versicherungsfällen gegeben ist.
Eine Verletztenrente kann beim Absinken der unfallbedingten MdE unter 20 v. H. gemäß § 48 Abs. 1 SGB X auch dann entzogen werden, wenn gleichzeitig Stütztatbestände nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII aufgrund einer Schädigung nach dem BVG vorliegen könnten (BSG in Rdschr. 39/94 Br. LBGen):
"Die besondere rechtliche Gestaltung der Voraussetzungen für die kleinen Renten sind auch im Rahmen des § 48 SGB X zu beachten. Ebenso wie die Beklagte nach § 48 Abs. 1 SGB X verpflichtet war, den Rentenanspruch des Klägers wegen der wesentlichen Besserung der Unfallfolgen neu festzustellen, traf sie zwar ebenfalls die Pflicht, im Hinblick auf die ihr als solche bekannte Schädigung nach dem BVG eine mögliche Teilkompensation durch einen Rentenanspruch nach § 581 Abs. 3 RVO zu überprüfen und insoweit auch über die bisher nicht festgestellte MdE durch die Schädigungsfolgen nach dem BVG zu entscheiden (BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 15 und 20). Aber obwohl die unfallbedingte MdE nicht vollkommen weggefallen war, sondern noch 10 v. H. betragen hatte, war die Beklagte unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht befugt, die bisherige Rente nach einer MdE um 20 v. H. zunächst bis zur Entscheidung über die Höhe der durch andere Unfälle oder Entschädigungsfälle i. S. des § 581 Abs. 3 RVO bedingten MdE trotz der nachgewiesenen Änderung in den für die Feststellung der Verletztenrente nach § 581 Abs. 1 RVO maßgebenden Verhältnissen weiter zu zahlen. § 48 Abs. 1 SGB X zwang sie vielmehr zur Neufeststellung nach Maßgabe der wesentlichen Änderung
auch in zeitlicher Hinsicht. Die Beklagte durfte ebensowenig die Rentenentziehung nur auf eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. beschränken. Denn damit hätte sie dem Kläger einen dem Gegenstand nach neuen Rentenanspruch gemäß § 581 Abs. 3 RVO entsprechend einer MdE um 10 v. H. zugesprochen, obwohl der Sachverhalt zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 581 Abs. 3 RVO noch nicht entscheidungsreif war. Eine solche Verfahrensweise ist rechtswidrig. Dadurch hätte die Beklagte gegen ihre verfahrensmäßigen Pflichten zur Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 8 ff., insbesondere § 20 SGB X; vgl. auch BSGE 67, 104) verstoßen."


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Leute,

Habe alles mit meinem Rechtsanwalt besprochen. Wir werden alles versuchen meine Rechte beim Sozialgericht durchzusetzen, aber aus eigener Erfahrung weiß ich, dass sich die Sozialgerichte sehr schwer tun gegen die BG zu entscheiden, da die BG immer wieder etwas findet, um ein Urteil gegen sich anzufechten, um damit das Verfahren über Jahre zu verzögern, und somit die Gerichte völlig überlastet. Meistens mit dem Erfolg das der Versicherte irgendwann aufgibt oder aufgeben muss, weil die Rechtsschutzversicherung nicht mehr bezahlt. Und alle schauen zu

Liebe grüße w.o
 
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