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Sprunggelenkfraktur (Weber C) vor ca. 17 Monaten

harimaudahan

Neues Mitglied
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16 Jan. 2014
Beiträge
4
Servus zusammen liebe Forumsmitglieder,

ich bin zufällig auf diese Seite gestoßen und möchte Euch gerne zu Eurer Meinung meinen Unfall, bzw, die versicherungstechnische Abwicklung desselben befragen.

Zum Unfall selber:
Ich wurde am 23.08.2012 beim Renovieren unseres neuen Hauses beim Abladen von Dämmmaterial durch den Spediteur unter einer 400kg-Palette begraben. Er kippte sie einfach ohne Vorwarnung seitlich vom Laster auf unsere Einfahrt, während ich direkt darunter stand. Zum Glück wurden dabei nur das linke Sprunggelenk (Weber C-Fraktur), die Syndesmose und im Grunde alle anwesenden Bänder in Mitleidenschaft gezogen. Meine drei kleinen Kinder sind also keine Halbwaisen, was auch leicht hätte passieren können, wenn Oberkörper oder Kopf im Weg gewesen wären. Zur Klärung der Schuldfrage will ich jetzt aber gar keine Stellung nehmen, das ist - immer noch - beim Anwalt. Unglaublich...

Mir geht's vor allem darum: Ich hatte den Unfall nach dem Krankenhausaufenthalt von 10 Tagen relativ direkt meiner PUV (Aachen-Münchener) gemeldet, woraufhin ich ein "Knochenbruch-Sofort-Schmerzensgeld" von um die 600,- € erhalten habe. Kurz darauf ging die Geschichte dann zum Anwalt wegen der Schuldfrage (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, ...). So habe ich völlig vergessen, meiner eigenen PUV weiter Bericht zu erstatten, was den Heilungsverlauf und die möglichen Spätfolgen anbelangt. Erst heute, als ich das aktuelle Attest (für die Versicherung der Gegenpartei) meiner behandelnden Ärztin in Händen hielt, dachte ich daran, dies auch meiner PUV schicken zu sollen (weil darin erstmals von einer Gliedertaxe und Invalidität usw. die Rede war). Ich rief also meinen Versicherungsvertreter an und fragte, wie ich verfahren sollte. Ich habe nun auf sein Anraten das Attest, das per E-Mail und ohne Unterschrift ankam (das Original sollte noch folge...) an meine Versicherung weitergeleitet mit der Bitte um eine Information, wie weiterverfahren werden würde. Er versprach mir noch, bei einem eventuellen "Gezicke" der Versicherung selber "herumzicken" zu wollen. Was das dann aber im Fall der Fälle bringen würde, konnte er mir auch nicht beantworten.

Nun habe ich neugierigerweise und leider ein paar Monate zu spät in meinen Unterlagen gelesen, dass ich dieses Attest bis eigtl. spätestens 12 Monate nach Unfallereignis hätte vorlegen müssen. Bei Invaliditätsanspruch verlängert sich diese Frist wohl auf 24 Monate. Bin ich also noch in der Zeit oder verliere ich durch meine Schusseligkeit den kompletten Anspruch auf eine Leistung meiner PUV? In den Unterlagen ist auch etwas von einem arglistigen Verpassen der Obliegenheiten die Rede, die ich mir jetzt nicht unterstellen lassen möchte, deren Nicht-Vorliegen ich aber wohl selber nachweisen muss.

Im Internet stoße ich bezüglich privater Unfallversicherungen auf unterschiedliche Angaben, Fristen und sogar Gerichtsurteile, die ich aufgrund des darin enthaltenen Juristensprache schwerlich auf meinen Fall umdeuten kann.

Könnt Ihr mir evtl. helfen, meinen Fall versicherungstechnisch aufzurollen?

Vielen Dank schon einmal im Vorraus und beste Grüße,
Marcello
 
Hallo, ich hatte im letzten Jahr auch eine Weber C-Fraktur und habe ebenfalls von meiner PUV Schmerzensgeld bekommen. Außerdem habe ich direkt eine mögliche Invalidität gemeldet, worauf die Versicherung meinen Arzt angeschrieben hat, und dieser hat eine Invalidität bestätigt. Dann hat die Versicherung mir wiederum geschrieben, das sie mir noch einen Gutachter-Termin zusenden wird, sobald sämtliche Untersuchungen abgeschlossen sind.

Auf den Termin zum Gutachter warte ich auch noch.

Bei meiner Versicherung war nur wichtig, das man die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall anmeldet, was ich getan habe. Ich musste kein Attest vorlegen oder sonst was.
 
Servus,

ich habe gerade vorhin mit meinem Versicherungsvertreter telefoniert und habe wohl Glück... Laut den Besonderen Bedingungen meiner PUV muss das Vorliegen einer Invalidität bis 18 Monate nach Unfallhergang eingereicht werden und das passende Attest des Artztes bis 24 Monate nach Unfall. Ich bin also gerade noch in all den Fristen geblieben und hoffe nun auf einen positiven Weiterverlauf...

Hat einer von Euch Erfahrungen mit der Aachen-Münchener in dieser Hinsicht, die er mitteilen möchte, auch was das Einstufen der Verletzung in die Gliedertaxe anbelangt?

Beste Grüße,
Marcello
 
Hallo Marcello,

Willkommen im Forum für Unfallopfer.

Da hast Du ja schon beim Unfall grosses Glück gehabt, dass keine schlimmeren
Verletzungen entstanden sind.

Jetzt hast Du nochmal Glück, dass die Frist zur Meldung des eingetretenen
Dauerschadens (Invalidität) noch nicht abgelaufen ist.

Jetzt liegt der PUV ja ein Attest vor.

Die Versicherung wird Dich zu einem Gutachter schicken, der die Höhe der
Invalidität bemessen soll. Hier ist nur ausschlaggebend wie stark/hoch die
Behinderung/Bewegungseinschränkung ist.

Für den Bruch des Sprunggelenks wird der Fusswert (lt. Gliedertaxe 40%)
zu Grunde gelegt.

Lt. meinen Informationen wird die Verletzung zwischen

0 - 4/10 Fusswert, ( = 0 - 16% Invalidität )

eingeschätzt.


Alles Gute

Meggy
 
Hallo Marcello,

ich bin selber Weber C Betroffene.

Wie Meggy schon geschrieben hat, hängt die Höhe der Invaliditätsbemessung von der Art und Schwere der dauerhaften Einschränkungen ab:

Der Gutachter wird die Einschätzung nach Beweglichkeit und Funktionsfähigkeit vornehmen. Wenn sich eine posttraumatische, d.h. unfallbedingte Arthrose gebildet hat, ist der Invaliditätsgrad entsprechend höher anzusetzen.

Falls durch bleibenden Schäden im Sprunggelenk die Funktion des Beines betroffen ist, erfolgt auch mitunter eine Einschätzung nach dem Beinwert.

Jede Weber C Verletzung verläuft anders und daher kann man auch keine allgemeinen Aussagen zur späteren Invalidität machen.

Meine Invalidität wurde z.B. mit 3/10 Fusswert bewertet, ich kenne aber auch einen Fall, wo mit 3/7 Beinwert reguliert wurde, weil eine hochgradige posttraumatische Arthrose vorlag, die extreme Auswirkungen auf die Gehfähigkeit hat und daher nach Beinwert bewertet wurde.

Alles Gute und herzliche Grüße
magenta
 
Ich kann ja mal den Wortlaut des Attest reinkopieren. Vielleicht wird man dann da schlauer daraus... :)

Sie schreibt jedenfalls etwas von 50% Beeinträchtigung. Heißt das dann gleichbedeutend, dass ich damit die Hälfte dessen bekomme, was bei 100% Beeinträchtigung (= Fuß ab...) erhalten würde? Jetzt nicht finanziell, sondern vom Invaliditäsgrad her?

Hier aber erstmal der Originaltext:

Diagnose:

- Weber -C- Fraktur 08/2012
- Deltabandruptur
- Syndesmosenruptur
- Offene Reposition der distalen Fibulafraktur links 23.08.2012
- Osteosynthese mit 7-Loch-Drittelrohrplatten
- Stellschrauben-Osteosynthese
- Z. n. Stellschraubenentfernung 03.10.2012
- verbleibende schalenförmige Absprengung hintere untere Tibiakante, nicht aufgebaut, hier Pseudarthrosebildung
- sudeckoide fleckige Knochendichteminderung Talus und distale Tibia nach schwerem Trauma jetzt rückläufig
- Vergrößerung des nicht erfassten Fragments durch ossifizierende Apposition


Herr Schirmer befindet sich seit 30.08.2013, nach obiger Diagnose in regelmäßiger Behandlung aufgrund anhaltender Beschwerden von Seiten des betroffenen Sprunggelenkes.

Auf die offene Reposition der Fibulafraktur mit Stellschrauben-Osteosynthese im August 2012 folgten intensive physikalische Behandlungsmaßnahmen sowie ein zweiter operativer Eingriff zur Stellschraubenentfernung, dieses erfolgte im Oktober 2012. Nach dem Unfall bestehen bei Herrn Schirmer nach wie vor Beschwerden des linken oberen Sprunggelenkes, sowohl Einschränkung der Plantarflexion als auch der Plantarextension um mehr als ein Drittel. Daneben Einschränkung der Pro- und Supination. Der Lymphabfluss ist nach Reflexdystrophie nachhaltig beeinträchtigt und führt zu rezidivierenden deutlichen Schwellzuständen des oberen Sprunggelenks und des Unterschenkels. Hier dann massive Schmerzzunahme. Die Fußsohlenbeschwielung ist deutlich zu Lasten der Gegenseite ausgeprägt. Es findet sich eine verbleibende Instabilität bei unebenem Gelände wie Sand, Kiesel etc., zunehmend bergab. Zunehmend kommt es zu Supinationstraumata ohne äußere Ursache als Hinweis auf Störung der Propriozeption(Golgi-Rezeptoren) im Bandverlauf von Außenband und Syndesmose. Aufgrund dessen ist der Patient in seiner Beweglichkeit und Flexibilität im Berufsleben wie auch im Alltag eingeschränkt. Diese Beschwerden stehen in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung des betroffenen Sprunggelenkes.

Von einer fortschreitenden posttraumatischen OSG-Arthrose nach Fraktur des oberen Sprunggelenks mit Reflexdystrophie und Entwicklung eines pseudarthrotischen Fragments ist auszugehen. Inwiefern die die zunehmende Ossifikation des nicht angeschlossenen Fragments Schäden im N. peroneus- Verlauf (dann Fußheberschwäche) auslösen wird, bleibt zunächst abzuwarten.

Gegebenenfalls erfolgt hier eine zusätzliche Fragmentexstirpation bei Komplett-Metallentfernung. Bereits jetzt ist ein Dauerschaden eingetreten. Die funktionelle Einheit des unteren und oberen Sprunggelenks ist ein dreidimensionales System, einem Kardangelenk vergleichbar. Alle Gelenke sind bandgeführt. Hierdurch gewährleistet sich eine hohe Stabilität. Die Stabilität der Sprunggelenksgabel wird durch die tibiofibulare Syndesmose gewährleistet. Diese war bei dem Patienten Herrn Schirmer hochgradig verletzt. Bei den seinerseits geschilderten klinischen Beschwerden ist nicht davon auszugehen, dass hier ein restitutio ad integrum erreicht werden
konnte. Die Sprungbeinrolle ist vorfußseitig breiter als fersenseitig. Daraus resultiert eine trapezförmige Konfiguration. Dieses wird im Abrollverhalten des Fußes durch die Syndesmose mitgeschützt. Insgesamt erhält der Talus bei Herrn Schirmer durch die post operationem entstandene Fehlmechanik eine erhöhte Druckentwicklung, so dass hier auch von einer Entstehung eines Talussyndromes ausgegangen werden kann. Dies lässt sich abschließend erst nach dem Verlauf von drei Jahren post operationem festhalten.

Die Elastizität der Syndesmose ist schon jetzt deutlich beeinträchtigt, da das Anheben des Fußen beim Patienten Herrn Schirmer deutlich eingeschränkt ist, so dass die Elastizität der Syndesmose wie vor dem Unfall nicht wieder hergestellt werden konnte. Die Sprunggelenksgabel muss leicht gespreizt werden, um den breiteren vorderen Anteil des Talus ohne Einklemmung aufnehmen zu können. Gerade hier schildert der Patient wieder und wieder Einklemmungserscheinungen.

Das OSG ist kein reines Scharniergelenk, denn mit der Dorsalextension und der Plantarflexion liegen komplexe Bewegungen in anderen Dimensionen vor. Parallel ist hier auch festzuhalten, dass durch das nicht erfasste knöcherne Fragment mit zunehmender Ossifizierung eine weitere Beeinträchtigung des Bewegungsausmaßes des Sprunggelenkes einhergegangen ist. Dies betrifft sowohl die Dorsalextension, bei der beim Anheben des Fußes folgende Muskeln betroffen sind: M. tibialis anterior, M. extensor digitorum longus, M. extensor hallucis longus und M. peroneus tertius.

Bei der Plantarflexion M. gastrocnemius, M. soleus, M. flexor hallucis longus, M. flexor digitorum longus, M. tibialis posterior, Mm. peronei longus et brevis. Hieraus ergibt sich ,dass sich durch die Positionierung des knöchernen Fragmentes im Muskelverlauf (vergleiche hier CT-Bilder) eine Beeinträchtigung des Bewegungsausmaßes erklärlich macht. Selbst bei Entfernung des Fragmentes, die immer mit einer Verletzung der Muskulatur einhergeht und nachfolgender Narbenbildung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine vollständige Wiederherstellung des Bewegungsausmaßes möglich wird.

Nach der Klassifikation der Frakturen nach Lauge-Hansen ist für den Patienten Herrn Schirmer von einem Schweregrad 3 - 4 der Fraktur auszugehen. Hinzu kommt die Reflexdystrophie mit fleckförmiger Entkalkung des Knochenmaterials, sowie nachfolgender fortbestehender Lymphabflussstörung, daneben die Entwicklung einer Pseudarthrose bei nicht erfasstem Fragmentanteil. Somit ergibt sich ein anatomisches Defizit im Sinne einer

  • Gabelverbreiterung,
  • syndesmalen Insuffizienz,
  • Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk von ca. 1/2 bezogen auf den Fuß nach gliedertaxe.

Von einer einsetzenden posttraumatischen Arthrose bis Inkongruenzarthrose ist auszugehen. Zusammengefasst ergibt sich nach der Gliedertaxe für den Fuß eine Einschränkung von 1/2.


So, und jetzt: Mediziner und Orthopäden an die Front... :)


Vielen Dank und beste Grüße,
Marcello
 
Hallo Marcello,

zunächst einmal ein wichtiger Hinweis:
da Deine Beiträge quasi "öffentlich gelesen" werden können, solltest Du darauf achten, dass weder Dein Name, noch Namen Deiner Ärzte auftauchen.

Das Du den Wortlaut Deines Attestes hier einstellst bringt Dich in Deiner Fragestellung auch nicht weiter, denn das Attest dient erst einmal lediglich dazu eine grundsätzlich eingetretene dauerhafte Schädigung / Invalidität gegenüber Deiner Versicherung mitzuteilen und dem Grundsatz nach Leistungen geltend zu machen.

Die tatsächliche Invaliditätsleistung wird nicht aufgrund dieses Attestes erfolgen, es ist auch nicht die Anzahl und Schwere der Diagnosen ausschlaggebend, sondern der Grad der Invalidität der durch eine körperliche Untersuchung des Gutachters festgestellt wird. Röntgen- und MRT Befunde wird der Gutachter dann in Augenschein nehmen und sie ggf. mit in seine Entscheidung einbeziehen.

Die Aussage im Attest von ca. 1/2 bezogen auf den Fusswert ist die derzeitige Einschätzung im Attest.
Der Gutachter wird wie ich schon geschrieben habe später nach Fuss- oder Beinwert bewerten. Anhand von Messergebnissen (Neural-Null-Methode) kann der Grad der Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk (OSG) dokumentiert werden. Die Bewegung im unteren Sprunggelenk wird in Brüchen angegeben. Es wird eine Messung des Beinumfanges an verschiedenen Stellen erfolgen.
Im Gutachten wird dann auch die Invalidität im Rahmen der Gliedertaxe sehr detailliert z.B. 4/10 oder 11/20 angegeben sein.

Wichtig ist, dass Du Deinen Versicherungsvertrag genau durchliest und keine Frist verpasst. Die abschließende Begutachtung muss unbedingt vor Ablauf der 3 Jahresfrist erfolgen.

Fakt ist aber, dass Deine Weber C Fraktur nicht folgenlos ausheilen wird und Du mit einem bleibenden Schaden rechnen musst.

Deine private Unfallversicherung (PUV) ist also in der Pflicht.
Wie hoch Deine Invalidität und die Zahlung Deiner Versicherung ausfallen wird, kann Dir hier keiner sagen.

Halte uns auf jeden Fall mal auf dem Laufenden.

Gruß magenta
 
Servus magenta,

vielen Dank für Deine Anmerkungen und die Tipps, die darin enthalten sind. Ich werde weiter berichten, wie sich der Fall entwickelt...

Beste Grüße und ein ebensolches Wochenende,
Marcello
 
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