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Spießrutenlauf!? Antrag auf EMR und Verwaltung-SG Verfahren!

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
Hallo,

nach längerer DRV-EMR Pause............. musste ich mich jetzt, wieder mit den
EMR - Angelegenheiten, intensiver beschäftigen.


:oops::rolleyes:o_O

Das die Politik, die Gerichtspräsidenten zur min. Durchlassquote anhalten, war mir schon jahrelang klar!
Aber.....dass das Taktieren von den Ärzten-Verwaltung-SG-LSG, verniedlichen, ablehnen, runter machen, drangsalieren,
u.a. mit der Form von Baukastensätzen s. u. noch zugenommen hat, dass grenzt m. E. schon an Willkür!

Es ist ja unglaublich, was der hier in Deutschland lebender Antragsteller "mit sich machen lassen muss"
und das große 60-70-80 Jahre "Bla Bla" Schwert, sticht heute noch immer gewaltig:

Jedenfalls sei die Klägerin in der Lage, überwachende, aufsichtsführende Tätigkeiten etwa in einem
Parkhaus, (Museum-Telefonist) als Kassierer, als Pförtner an der Nebenpforte zu verrichten

Grüße


LSG BWB Beschluss
09.02.2018 - L 10 LW 4015/17


Auch die Klägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, eine Tätigkeit als Pförtnerin zumindest sechs Stunden täglich
ausüben zu können. Sie bestreitet lediglich das Vorhandensein von entsprechenden Arbeitsplätzen in ihrer
Gegend. Indessen kommt es hierauf nicht an. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR
3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie
viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom
Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den
Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter
auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der
Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein
vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat.
Dem
entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht
erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und
dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Dito Anwalt:
Das Sozialgericht verkenne die Realitäten auf dem Arbeitsmarkt.


LSG BWB
Urteil - 22.09.2016 - L 7 R 2107/14:


Daraufhin absolvierte der Kläger auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 27. September 2012 bis zum 18.
Oktober 2012 erneut eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik H.-K ...
Ausweislich des Entlassberichtes der Ärzte Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B. wurde der Kläger arbeitsunfähig und mit einem
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen in
Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr entlassen.


Unzumutbar seien dem Kläger Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Stress-Belastung oder erhöhten
körperlichen Anforderungen einhergehen wie Akkord- und Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie dauerndes
Treppensteigen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Besondere
Arbeitsbedingungen oder betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig. Unter den genannten
Umfeldbedingungen sei eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden pro Tag
möglich. Es bestünden keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges. Der Kläger könne
vielmehr täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegen.


Kläger in der Lage ist, noch mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit zu
verrichten. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind weder in ihrer Art noch in ihrer Summe geeignet, die Gefahr
der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu begründen.
Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein
Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch
mit qualitativen Einschränkungen; vorliegend: häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten
über zehn Kilogramm, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- und
Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, dauerndes Treppensteigen, Tätigkeiten mit einer erhöhten
Stressbelastung, mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer
besonders hohen geistigen Beanspruchung) in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich
verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann.
 
Hallo Siegfried,

bin ich nun nicht mehr up to date`?

Aber lt. Urteilen und Verweisen gibt es "diese Arbeitsplätze" nicht mehr!!!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Siegfried,

es ist zwar aus dem Gebiet der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, aber ich sehe hier doch einige Parallelen.

"Eine wesentliche Voraussetzung für die Verweisung auf einen Vergleichsberuf ist es, daß für die angesonnene Tätigkeit überhaupt ein Arbeitsmarkt von nicht nur unbedeutendem Umfang besteht (BGH, Urt.v. 23.06.1999 – IV ZR 211/98 – VersR 1999, 1134), denn anderenfalls würde für den Versicherten von vornherein jede konkrete Aussicht darauf fehlen, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. „Nischenarbeitsplätze”, die in Einzelfällen nach besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen wurden, scheiden als Verweisungsberuf ebenso aus wie Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereitstehen, daß von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht die Rede sein kann (BGH, aaO.)."

MFG Marima
 
Hallo,

sicherlich kann man nicht jedem (der Miaut) gleich ungeprüft, die EMR geben und sicherlich gibt
es hier bei den Antragsteller, hier und da auch bestimmte Personen:eek:.


Klaro, wenn ich 1,5 Std. Fahrradfahren-Laufen-Wandern kann:p brauche ich nicht mit der EMR kommen.

Aber, was die Richter hier w. g. in "Baukastensätzen" aburteilen o_O und die Beklagte schreit noch hinten Vor
"Pförtnerin" .


Bei Schmerzpatienten-Psychisch Kranken setzt man voraus, dass diejenigen
schachtelweise Tabletten fressen, den sonst kann es ja nicht so schlimm sein.


Von Nebenwirkungen-Schäden spricht hierbei keiner!

Auch ist es für bestimmte kranke, medizinisch- förderlich- gut, dass sie mal herauskommen, soziale Kontakte, Urlaub, a bissel Freude noch am Leben teilnehmen, was anderes denken, aber nein.......das dürfen sie nicht mehr haben, dass wird Ihnen beim Gutachter, vor Gericht, negativ ausgelegt, dann kann es auch nicht so schlimm sein.

Ich hatte schon genug so Akten auf meinem Schreibtisch!

Ich würde schon manchen Richter in der Verhandlung fragen, ob er weiß, was er da Urteilt:mad:

Grüße




Im o. g. Urteil: L 10 LW 4015/17
Im Rahmen des hiergegen am 08.08.2016 eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz hat die
Beklagte vorsorglich auf noch mögliche Tätigkeiten - im Büro (inklusive Bedienen einer Tastatur, Telefonieren ...),
Beratung, Aufsicht, Organisation und konkret unter anderem auf die Tätigkeit einer Pförtnerin - hingewiesen.



LSG BW L 4 R 3765/08

Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger zwar - die psychische Situation nochmals vernachlässigend - eine Erwerbstätigkeit von sechs Stunden verrichten. Gleichwohl ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; SozR 4-2600 § 44 Nr. 1) besteht die Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Hierzu zählen Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit. Der Kläger kann die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen. Es besteht faktische Einarmigkeit. Damit steht fest, dass mit der rechten Hand auch das regelmäßige Halten von Geräten wie Telefonhörern, normales Schreiben oder Betätigung von Schlüsseln nicht mehr möglich ist.

Der Kläger kann weder auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 als geeigneten Arbeitsplatz benannte Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte noch auf die im Berufungsverfahren benannte Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.

Einer Tätigkeit als Pförtner (auch an der Nebenpforte) steht Einarmigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anderes gilt jedoch in dem Fall, dass - wie beim Kläger - die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, Schreibarbeiten zu verrichten (vgl. die vom SG eingeführte Stellungnahme des Landesarbeitsamts Bayern vom 02. Juli 2002 im Verfahren vor dem Bayerischen LSG L 6 RJ 654/00, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. März 2005 - L 2 RJ 349/03 -, in Juris, gestützt auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland vom 18. Februar 2003). Dies mit der verbliebenen linken Hand, die lediglich die Beihand und nicht die Haupthand darstellt, zu bewältigen, ist dem Kläger nachvollziehbar nicht möglich. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Die rechte Hand des Klägers kann auch nicht zur Unterstützung für die Erledigung solcher Tätigkeiten eingesetzt werden. Mithin scheiden auch weitere Tätigkeiten, bei welchen Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo anfallen, als Verweisungsberufe aus (Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Zur Verrichtung von Schreibarbeiten äußert sich das von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 (L 8 J 262/97), auf das überwiegend die weiteren von der Beklagten genannten Urteile des LSG Baden-Württemberg Bezug nehmen, nicht. Dass die Tätigkeit des Pförtners nicht im bloßen Kontrollieren von ein- und ausgehenden Personen oder ein- und ausfahrenden Fahrzeugen besteht, ergibt sich auch aus der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (www.BERUFENET.de).

Eine von der Beklagten hilfsweise noch benannte Tätigkeit als Museumswärter oder allgemein in der Museumsaufsicht lässt sich für den Kläger nicht vorstellen. Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 31. Oktober 2008 - L 4 KNR 3903/07 - rechtskräftig).

Quelle:
L 4 R 3765/08 · LSG BWB · Urteil vom 26.03.2010 · rechtskräftig


Sozialgericht Hamburg – Az.: - S 10 RA 406/99 – Urteil vom 10.9.2003

1. Zur Verweisung auf die Berufe „ Museumswärter“ und „ Pförtner“ in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Ein Museumswärters geht oder steht wärend der Arbeit. Sitzen ist nur im Ausnahmefall erlaubt. Außerdem setzt der Beruf ein entsprechendes Sehvermögen voraus. Ein Kläger der nur im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen arbeiten kann, kann daher nicht auf eine Tätigkeit als Museumswärter verwiesen werden.

3. Eine Verweisung auf den Beruf eines Pförtners in der Zugangskontrolle ist nicht mehr möglich, da entsprechende Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden sind. Vielmehr werden in der Regel freie Pförtnerstellen durch leistungsgeminderte Betriebsangehörige besetzt.

Quelle:
anhaltspunkte.de


LSG NRW – Urteil vom 28.02.2003 – Az.: L 4 (18) RJ 94/01

1. Der Beruf des Hausmeisters oder Hauswarts erfordere ein hohes Maß an Verlässlichkeit und eigenständigem Antrieb. Das ist damit unvereinbar, dass beim Kläger nur geringe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden dürfen.
2. Es ist fraglich, ob sich ein Glaser oder Glasschleifer in eine Tätigkeit eines Hausmeisters oder Hauswarts binnen drei Monaten wettbewerbsfähig einarbeiten kann. Denn der Glaserberuf gehört nicht zu den Bau- und Installateurberufen, denen die Tätigkeit des Hausmeisters oder Hauswarts in erster Linie offen steht.
3. Eine Verweisung auf den Beruf des Pförtners scheidet bei Defiziten des Klägers in den Bereichen Reaktion, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit aus, denn an den Pförtner werden in diesen Bereichen durchschnittliche Anforderungen gestellt.

Quelle:
LSG NRW – Urteil vom 28
 
Hallo Siegfried,

ich verstehe nicht ganz worauf du hinaus möchtest, du oder dein RA haben doch vor Gericht die Möglichkeit auf die gefestigte Rechtsprechung hinzuweisen. Wie begründet denn das Gericht sine gegenteilige Ansicht. Du kannst auch das Recht dein Urteil hier einstellen (ohne Namen).

MFG Marima
 
Der Verweisungsberuf des Pförtners an der Nebenpforte aus einem LSG Urteil von 2018:
"Arbeitsplätze im gesamten Beruf sind wie aus dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt v. 28.4.2011
ergibt auf dem gesamten Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden.
Es handelt sich nicht um Schonarbeitsplätze die allen leistungsgeminderten Betriiebsangehörigen
vorbehalten wird.
Unerheblich ist ob überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können,
denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung nicht die gesetzliche Rentenversicherung.

Zugangssteuerung in Erwerbsminderungsrente – Studie Hans-Böckler-Stiftung September 2018

Aktuell werden nur etwa 40 Prozent der beantragten Erwerbsminderungsrenten bewilligt.

Auf 1000 Versicherte kommen in Schwerin über sieben Erwerbsminderungsrenten, in Stuttgart nicht einmal drei. Die Zahl der Bewilligungen schwankt regional stark. Wo der Altersdurchschnitt der Bevölkerung hoch, die Arbeitslosigkeit ausgeprägt und die Zahl der Älteren im Job niedrig ist, bekommt ein größerer Teil der Rentenversicherten eine Erwerbsminderungsrente.



https://www.boeckler.de/pdf/p_study_hbs_377.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Marima,

ich muss dich leider enttäuschen, die EMR Geschichte ist für mich persönlich obsolet bzw. Schnee von gestern.

Im Zuge des Thread:

Petition : Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

habe ich hier in einem Thread eingestellt. Es geht nicht nur um "gleiches Recht für alle", sondern
erstmals muss man nicht selten den „Spießrutenlauf“ mit Antrag, Veraltungsverfahren, Widerspruchsverfahren-SG-LSG Verfahren
durchlaufen und zu einem großen % Satz………. mit negativen Ausgang .

Schon bei Gutachten im DRV-Verwaltungsverfahren, werden die Antragsteller von den „Haus und Hof Gutachter“ drangsaliert.
Weiter geht es im SG-Verfahren, hierbei haben manche „Haus und Hof Gutachter“ eine Quote von 90% gegen die Antragsteller.

Weiter habe ich den Thread eingestellt, dass sich hier Betroffene melden und von ihren EMR- Erfahrungen berichten.

Grüße
 
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