Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
nach längerer DRV-EMR Pause............. musste ich mich jetzt, wieder mit den
EMR - Angelegenheiten, intensiver beschäftigen.
Das die Politik, die Gerichtspräsidenten zur min. Durchlassquote anhalten, war mir schon jahrelang klar!
Aber.....dass das Taktieren von den Ärzten-Verwaltung-SG-LSG, verniedlichen, ablehnen, runter machen, drangsalieren,
u.a. mit der Form von Baukastensätzen s. u. noch zugenommen hat, dass grenzt m. E. schon an Willkür!
Es ist ja unglaublich, was der hier in Deutschland lebender Antragsteller "mit sich machen lassen muss"
und das große 60-70-80 Jahre "Bla Bla" Schwert, sticht heute noch immer gewaltig:
Grüße
LSG BWB Beschluss
09.02.2018 - L 10 LW 4015/17
Auch die Klägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, eine Tätigkeit als Pförtnerin zumindest sechs Stunden täglich
ausüben zu können. Sie bestreitet lediglich das Vorhandensein von entsprechenden Arbeitsplätzen in ihrer
Gegend. Indessen kommt es hierauf nicht an. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR
3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie
viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom
Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den
Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter
auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der
Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein
vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem
entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht
erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und
dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Dito Anwalt:
LSG BWB
Urteil - 22.09.2016 - L 7 R 2107/14:
Daraufhin absolvierte der Kläger auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 27. September 2012 bis zum 18.
Oktober 2012 erneut eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik H.-K ...
Ausweislich des Entlassberichtes der Ärzte Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B. wurde der Kläger arbeitsunfähig und mit einem
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen in
Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr entlassen.
Unzumutbar seien dem Kläger Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Stress-Belastung oder erhöhten
körperlichen Anforderungen einhergehen wie Akkord- und Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie dauerndes
Treppensteigen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Besondere
Arbeitsbedingungen oder betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig. Unter den genannten
Umfeldbedingungen sei eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden pro Tag
möglich. Es bestünden keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges. Der Kläger könne
vielmehr täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegen.
Kläger in der Lage ist, noch mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit zu
verrichten. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind weder in ihrer Art noch in ihrer Summe geeignet, die Gefahr
der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu begründen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein
Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch
mit qualitativen Einschränkungen; vorliegend: häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten
über zehn Kilogramm, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- und
Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, dauerndes Treppensteigen, Tätigkeiten mit einer erhöhten
Stressbelastung, mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer
besonders hohen geistigen Beanspruchung) in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich
verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann.
nach längerer DRV-EMR Pause............. musste ich mich jetzt, wieder mit den
EMR - Angelegenheiten, intensiver beschäftigen.
Das die Politik, die Gerichtspräsidenten zur min. Durchlassquote anhalten, war mir schon jahrelang klar!
Aber.....dass das Taktieren von den Ärzten-Verwaltung-SG-LSG, verniedlichen, ablehnen, runter machen, drangsalieren,
u.a. mit der Form von Baukastensätzen s. u. noch zugenommen hat, dass grenzt m. E. schon an Willkür!
Es ist ja unglaublich, was der hier in Deutschland lebender Antragsteller "mit sich machen lassen muss"
und das große 60-70-80 Jahre "Bla Bla" Schwert, sticht heute noch immer gewaltig:
Jedenfalls sei die Klägerin in der Lage, überwachende, aufsichtsführende Tätigkeiten etwa in einem
Parkhaus, (Museum-Telefonist) als Kassierer, als Pförtner an der Nebenpforte zu verrichten
Grüße
LSG BWB Beschluss
09.02.2018 - L 10 LW 4015/17
Auch die Klägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, eine Tätigkeit als Pförtnerin zumindest sechs Stunden täglich
ausüben zu können. Sie bestreitet lediglich das Vorhandensein von entsprechenden Arbeitsplätzen in ihrer
Gegend. Indessen kommt es hierauf nicht an. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR
3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie
viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom
Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den
Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter
auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der
Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein
vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem
entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht
erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und
dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Dito Anwalt:
Das Sozialgericht verkenne die Realitäten auf dem Arbeitsmarkt.
LSG BWB
Urteil - 22.09.2016 - L 7 R 2107/14:
Daraufhin absolvierte der Kläger auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 27. September 2012 bis zum 18.
Oktober 2012 erneut eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik H.-K ...
Ausweislich des Entlassberichtes der Ärzte Dr. N./Dr. U./Dr. N.-B. wurde der Kläger arbeitsunfähig und mit einem
Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen in
Tages-, Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr entlassen.
Unzumutbar seien dem Kläger Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Stress-Belastung oder erhöhten
körperlichen Anforderungen einhergehen wie Akkord- und Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie dauerndes
Treppensteigen, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Besondere
Arbeitsbedingungen oder betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig. Unter den genannten
Umfeldbedingungen sei eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden pro Tag
möglich. Es bestünden keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsweges. Der Kläger könne
vielmehr täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegen.
Kläger in der Lage ist, noch mindestens sechs Stunden täglich jedenfalls eine körperlich leichte Tätigkeit zu
verrichten. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind weder in ihrer Art noch in ihrer Summe geeignet, die Gefahr
der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu begründen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein
Versicherter, der nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten (wenn auch
mit qualitativen Einschränkungen; vorliegend: häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten
über zehn Kilogramm, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Schicht- und
Nachtarbeit, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, dauerndes Treppensteigen, Tätigkeiten mit einer erhöhten
Stressbelastung, mit anhaltend hohen Anforderungen an Auffassung, Konzentration, Verantwortung und einer
besonders hohen geistigen Beanspruchung) in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich
verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann.