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Sozialgerichtsgesetz-Diskussion voll im Gang

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,

es ist soweit, die Änderungen zum SGG sind veröffentlicht. Die Ausschüsse arbeiten schon daran, auch der Bundesrat ist beteiligt. Der § 109 soll nicht fallen, eine Befürchtung, die ja viele hatten.


Bundestags-Drucksache


Hier die Änderungen, die eingebracht wurden.

Lasst auch uns darüber diskutieren. Dazu ist natürlich wichtig, sich einen entsprechenden Überblick zu verschaffen.

Gruß von der Seenixe
 
Servus Seenixe,

sorry, aber nach meinem SHT ist mir vieles unverständlich

R [FONT=Times New Roman,Times New Roman]12. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 109 SGG) [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Artikel 1 Nr. 20 ist wie folgt zu fassen: [/FONT]

[FONT=Times New Roman,Times New Roman]"20. § 109 wird aufgehoben." [/FONT]

[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Begründung: [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]§ 109 SGG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das SGG beherrschenden Amtsaufklärungsgrundsatzes dar. [/FONT]

[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Entsprechende Regelungen finden sich in keiner anderen Verfahrensordnung. Die Vorschrift sollte daher aufgehoben werden. Die Beteiligten sind durch den Amtsaufklärungsgrundsatz hinreichend geschützt. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, Ärzte ihres Vertrauens als Privatgutachter hinzuzuziehen beziehungsweise das von diesen Ärzten erlangte Wissen in anderer Form in den Rechtsstreit einzubringen. [/FONT]

[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Erfahrungen der Ziviljustiz in der vergleichbaren Materie des Arzthaftungsrechts zeigen, dass es einer solchen Vorschrift durchaus nicht bedarf. Dabei ist sogar noch zu beachten, dass im Zivilprozess der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt (wenngleich die Rechtsprechung für den Bereich der Arzthaftung sehr weitreichende Amtsaufklärungserfordernisse fordert) und zudem die Anforderungen an Darlegung und Nachweis eines ärztlichen Verschuldens in aller Regel deutlich höher sein werden als die Anforderungen an die Begründetheit einer Klage beim Sozialgericht, in der regelhaft kein Verschuldensnachweis zu erbringen ist, sondern es nur auf die Feststellung eines gewissen Gesundheitszustandes ankommt. Als Folge wären § 73a Abs. 3 SGG aufzuheben und § 160 Abs. 2 Nr. 3 und § 183 Satz 4 SGG zu ändern. [/FONT]

[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Meine Schlußfolgerung: Die Regelung ändert sich, oder nicht ?[/FONT]

[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Gruß Wackelbär[/FONT]




[FONT=Times New Roman,Times New Roman]... und wieder sehen wir betroffen, die Türen zu und alle Fragen offen. BB
[/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman][/FONT]
 
Entlastung für Sozial- und Arbeitsgerichte geplant

Hi Leute,

diese hib-Meldung ("heute im bundestag") vom heutigen Tage wollte ich Euch nicht vorenthalten... das sollte man wohl auf alle Fälle mal im Auge behalten:


"Entlastung für Sozial- und Arbeitsgerichte geplant

Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung will die Sozial- und Arbeitsgerichte entlasten. Mit einem Gesetzentwurf (16/7716) soll dazu das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Unter anderem sollen die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Außerdem ist vorgesehen, den Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu erhöhen. Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen. Bei Widerspruchsverfahren wird nach dem Willen der Regierung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung eingeführt. Insbesondere die Renten- versicherungsträger hätten sich in jüngerer Zeit millionenfachen Widersprüchen gegen ihre Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt gesehen, etwa gegen die Erhebung des Sonderbeitrages in der Krankenversicherung. Bislang werden nach einer höchstrichterlichen Musterentscheidung die ruhend gestellten Widersprüche abschließend behandelt - mit einer extremen personellen und finanziellen Belastung, wie die Regierung schreibt. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozial- und Arbeitsgerichte im Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005 wurde die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren zum Arbeitslosengeld II betraut. Zudem wurden die gerichtlichen Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt es die Regierung ab, die von der Länderkammer gewünschte Zustimmungspflichtigkeit in den Gesetzentwurf zu schreiben. Der Bundesrat hält den Entwurf zwar grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu erreichen. Eine dauerhafte Entlastung könne jedoch damit allein nicht erreicht werden, kritisiert die Länderkammer. Sie fordert vielmehr eine Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit und "sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form". Erstes lehnt die Regierung ab. Zur Frage der Notwendigkeit der Einführung von Gebühren in das sozialgerichtliche Verfahren habe das Bundesarbeitsministerium ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse abwartet werden sollen."

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_011/02.html
 
Neues zum Thema!
hib-Meldung Nr. 36 vom 11. Februar 2008:


"Teilweise Bedenken gegen Pläne zur Entlastung von Sozialgerichten
Ausschuss für Arbeit und Soziales (Anhörung)

Berlin: (hib/MPI) Die Pläne der Bundesregierung zur Straffung sozialgerichtlicher Verfahren stoßen teilweise auf Bedenken. Bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am Montag wandten sich Richter, Sozialverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) gegen die im Gesetzentwurf (16/7716) vorgesehene Einschränkung der Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfahren. Zwar sei eine "moderate" Anhebung des Schwellenwertes zur Berufung für natürliche Personen akzeptabel, hieß es unisono. Die geplante Erhöhung von 500 auf 750 Euro sei aber "zu drastisch", betonte DGB-Sozialrechtsexpertin Renate Gabke. Wie der DGB plädierte auch die Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstages, Monika Paulat, "in Anlehnung an die Arbeitsgerichtsbarkeit" für eine Anhebung des Berufungswertes auf lediglich 600 Euro. Der Leiter der Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK Deutschland, Gerhard Helas, sagte, die geplante Anhebung auf 750 Euro könne insbesondere für Arbeitslosengeld-II-Empfänger zu Härten führen. Die bisherige Schwelle von 500 Euro sei ausreichend.

Hintergrund des Gesetzentwurfs ist der deutliche Anstieg von Klagen bei den Sozialgerichten im Zuge der Hartz-IV-Reform. Für das mit dem Gesetzentwurf verbundene Ziel, die Sozialgerichte zu entlasten, erntete die Bundesregierung bei den Sachverständigen weitgehend Verständnis. Der DGB und der Sozialverband VdK drangen jedoch darauf, die "Waffengleichheit" von Klägern gegen die Verwaltungsträger zu bewahren. Dies werde etwa damit gewährleistet, dass das Gericht auf Antrag des Betroffenen einen von ihm bestimmten Arzt als Sachverständigen anhören muss. Paulat und der Richter am Bundessozialgericht, Professor Rainer Schlegel, betonten in der Anhörung, dass von den geplanten Neuregelungen eine Entlastungswirkung ausgehen werde. Die erwartet auch das Bundesvorstandsmitglied der Neuen Richtervereinigung, Jens Heise. Der Richter am Sozialgericht Berlin kritisierte jedoch, dass die Entlastung "durch die Verkürzung des Rechtsschutzes" auf dem Rücken der Bürger erreicht werde.

Einmütig widersprachen die Experten der Forderung des Bundesrates, die Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammenzulegen. Dies sei "schlicht nicht notwendig", sagte Paulat. Schlegel warnte, "es wäre fatal, wenn der Eindruck entstünde, dass Einschnitte ins soziale Netz mit der Einschränkung der juristischen Möglichkeiten einhergingen".

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten zu verschärfen. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen.

Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden. Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zugute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen. Diese Regelung wurde in der Anhörung vom DGB begrüßt und von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) kritisiert."

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_036/01.html
 
Noch eine Info:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stand heute zur "Fortführung der Beratung und evtl. Abschluss" auf den Tagesordnungen folgender Ausschuss-Sitzungen des Bundestags:

- Ausschusses für Arbeit und Soziales - federführend - (TOP 1)
- Gesundheitsausschuss (TOP 3)
- Rechtsausschuss (TOP 3)

Das "Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge" (DIP) gibt leider noch nichts an Ergebnissen her, man kann dort aber zu gegebener Zeit den Stand der Gesetzgebung mit allen Vorgangsabläufen einsehen: http://www.dip21.de
 
Hallo an alle Interessierten!

Mit Bundestags-Drucksache 16/8217 vom 20.02.2008 wurden Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum "Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes" (BT-Drucksache 16/7716) veröffentlicht (siehe Anlage).
 

Anhänge

  • BT-Drs_16_8217_.pdf
    116.9 KB · Aufrufe: 8
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
und des Arbeitsgerichtsgesetzes
– Drucksache 16/7716 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

:confused: also 109 doch gestrichen
 
Hallo Yasmin,

den "unverändert angenommenen" Gesetzentwurf kannst Du in der erwähnten Drucksache 16/7716 nachlesen, hier nochmal der direkte Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607716.pdf
Hinzu kommen dann noch die "beigefügten Maßgaben".

Dass §109 gestrichen wird, kann ich den Dokumenten nicht entnehmen (oder steh ich grad auf der Leitung :confused: )
 

Danke Seenixe für die Info, das wird uns alle erfreuen, das diese sehr wichtige Regel geblieben ist. :)

Ich finde das nicht nur ein Begriff geändert wurde, sondern das die Richter und Gutachter nochmals daran erinnert werden, das es hier um

MENSCHEN

geht.:D

Ich finde das sehr wichtig, denn es scheint so zu sein, das sich einige von dem Wort Behinderten abgestossen fühlen und denken, das sind nur arme Schmarotzer die uns aussaugen wollen.

Behinderte Menschen jedoch sind Menschen die eine Behinderung haben. Sie haben alle Menschenrechte und jedermann sollte an seine soziale Verantwortung erinnert werden.

Leider muss ich als chronisch Schmerzkranker Mensch sagen, das ich mich 24 Stunden am Tag gefoltert fühle und den Schmerz imemr wieder an meine Menschenwürde erinnere, interessiert ihn aber leider nicht. :mad:
 
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