Servus Seenixe,
sorry, aber nach meinem SHT ist mir vieles unverständlich
R [FONT=Times New Roman,Times New Roman]12. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 109 SGG) [/FONT]
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[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Artikel 1 Nr. 20 ist wie folgt zu fassen: [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]"20. § 109 wird aufgehoben." [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Begründung: [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]§ 109 SGG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, einen bestimmten Arzt gutachterlich hören zu lassen, obwohl das Gericht das im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht für nötig hält. Die Vorschrift ist geeignet, im Einzelfall erhebliche Verfahrensverzögerungen hervorzurufen, zumal entsprechende Anträge der Beteiligten nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgelehnt werden können. Sie stellt zudem eine systemwidrige Durchbrechung des das SGG beherrschenden Amtsaufklärungsgrundsatzes dar. [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Entsprechende Regelungen finden sich in keiner anderen Verfahrensordnung. Die Vorschrift sollte daher aufgehoben werden. Die Beteiligten sind durch den Amtsaufklärungsgrundsatz hinreichend geschützt. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, Ärzte ihres Vertrauens als Privatgutachter hinzuzuziehen beziehungsweise das von diesen Ärzten erlangte Wissen in anderer Form in den Rechtsstreit einzubringen. [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Erfahrungen der Ziviljustiz in der vergleichbaren Materie des Arzthaftungsrechts zeigen, dass es einer solchen Vorschrift durchaus nicht bedarf. Dabei ist sogar noch zu beachten, dass im Zivilprozess der Amtsermittlungsgrundsatz nicht gilt (wenngleich die Rechtsprechung für den Bereich der Arzthaftung sehr weitreichende Amtsaufklärungserfordernisse fordert) und zudem die Anforderungen an Darlegung und Nachweis eines ärztlichen Verschuldens in aller Regel deutlich höher sein werden als die Anforderungen an die Begründetheit einer Klage beim Sozialgericht, in der regelhaft kein Verschuldensnachweis zu erbringen ist, sondern es nur auf die Feststellung eines gewissen Gesundheitszustandes ankommt. Als Folge wären § 73a Abs. 3 SGG aufzuheben und § 160 Abs. 2 Nr. 3 und § 183 Satz 4 SGG zu ändern. [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Meine Schlußfolgerung: Die Regelung ändert sich, oder nicht ?[/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Gruß Wackelbär[/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]... und wieder sehen wir betroffen, die Türen zu und alle Fragen offen. BB
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