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Sozialgerichtliche Vorgaben für einen Gutachter ...

Ingeborg!

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Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
@Freunde der Sozialgerichtsbarkeit,

in meinem schier unendlichen Verfahren erhielt ich vor einiger Zeit eine interessante Information, die in dieser Form sicher nicht für mich gedacht war.

Das Sozialgericht, das auch in meinem Fall einen Gutachter - Neurol./Psychol. - (von der bekannten Sorte: objektiv und neutral ..., leider nicht!) verpflichtet hatte, ließ mich wissen, daß der - angeblich - die Bedingung stellte, daß ein Angehöriger (= Zeuge!) bei seiner Begutachtung nicht anwesend sein dürfe.

Da das nicht der inzwischen seit über 6 Jahren bekannten OLG Hamm - Unterstützung (OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - 14 UF 135/14) für allgemein und auch durch Unfall schwerbehinderte Kläger entsprach, habe ich hiermit explizit auf meine Rechte hingewiesen.

Der Gutachter hat daraufhin meine Begutachtung abgelehnt und schrieb dem Gericht, daß er (von eben diesem Sozialgericht) darauf hingewiesen worden sei, daß sein/e Gutachten NICHT VERWERTBAR seien, wenn er einen Angehörigen zulasse. Er habe durch eine andere Kammer dazu Urteile erhalten, die diese VORGABE bestätigten - die das Gericht mir gegenüber als die Bedingung des Gutachters darstellte! Er kannte den Beschluss des OLG Hamm offensichtlich nicht.

Habe vor Wochen das Sozialgericht dazu aufgefordert, mir die Sach- und Rechtslage zu erklären ... - bisher keine Antwort.

Was nun? Besorgnis der Befangenheit?

Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

offensichtlich hat das Methode überall im Land.

Gerichte haben vielerorts bereits Ihre Entscheidung getroffen, über den Ausgang des Verfahrens.

Hoffe Du bekommst die Auskünfte des SG - Besorgnis der Befangenheit ist definitiv zu überlegen.
Das musst Du für Dich bewerten, ich habe meinen Senat beim LSG München 2 mal für Befangen erklärt - natürlich abgelehnt.
Den RiLSG Dr. Kainz das drittem 8 Tage vor dem Termin, auch abgelehnt - aber er wollte keine Anträge oder Verfahren von mir sehen
und hat sich für einen Vergleich eingesetzt (Arbeitsunfälle mit Verletzungen im Schulter/ Hand Bereich wurden als WieBK einer
bereits bestehenden BK mit 10 MdE zugeordnet)

Von daher werde ich auch zukünftig bei merkwürdigen Verfahren Verläufen ggf. Besorgnis der Befangenheit einreichen, auch
wenn kaum Erfolg zu sehen ist (Ausser in der Personalakte des Richter:in)

Dir alles Gute und nicht "klein bei" geben. Vorwärts nur Mut!
 
Hallo Ingeborg!,

diese
Der Gutachter hat daraufhin meine Begutachtung abgelehnt und schrieb dem Gericht, daß er (von eben diesem Sozialgericht) darauf hingewiesen worden sei, daß sein/e Gutachten NICHT VERWERTBAR seien, wenn er einen Angehörigen zulasse. Er habe durch eine andere Kammer dazu Urteile erhalten, die diese VORGABE bestätigten - die das Gericht mir gegenüber als die Bedingung des Gutachters darstellte! Er kannte den Beschluss des OLG Hamm offensichtlich nicht.
Aussage müsste überprüfbar sein, die Frage ist (für mich) nur: wie?

Den Gutachter bist du damit hoffentlich los.

Den guten Wünschen oernies schließe ich mich an!
 
Guten Abend!

Die Aussage ist überprüfbar, da ich sie schriftlich habe.

Der Gutachter hat die Akten zurückgeschickt, weil er mich nicht begutachten wird/will --> unter der Bedingung, daß ich nicht eine Sekunde ohne einen Zeugen mit ihm in einem Raum zubringen würde.

Aber, es stehen ja immer irgendwelche 'Gut'achter zur Verfügung, die sich nicht scheuen ... .
Deshalb ist m.E. die Klärung aktuell so wichtig: Ich gehe davon aus, daß der nächste auch so eine 'Arbeitsanleitung' an die Hand bekommt.

Was würdet Ihr jetzt unternehmen?

Und: Danke für die guten Wünsche!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,

mein vom LSG München beauftragter med. Sachverständige hatte vor ca. 16 Jahr schon mal im damaligen SG Verfahren
ein GA (zu meinen Gunsten) erstellt.

Jetzt wurde er erneut beauftragt, da er einen Vergleich zur damaligen mit der jetzigen Situation machen soll.

Inzwischen hat er eine Begutachtung GmbH in Rente gegründet, begutachtet in seiner alten Praxis.

Ich habe angekündigt eine Begleitperson mitzubringen - keinen Verwandten!
Das LSG hat den Sachverständigen informiert und dieser schrieb:
Generell hat er nichts gegen eine Begleitung, allerdings möchte er bei der körperlichen Untersuchen mit mir alleine sein.
Bei der Befragung kann die Person anwesend sein, sollte es sich allerdings als ungünstig erweisen, will er die Person
nicht dabei haben.
Es geht bei mir im Tinnitusverfahren um meine Depressionen die sich im Laufe der Zeit eingestellt
um manifestiert haben.

Das LSG Frau Dr. xxxL hat dem Verfahren zugestimmt, ich nur sehr bedingt.
Man könnte quasi behaupten, Teilnahme durch die Hintertüre verweigert.

Mal sehen was noch kommt, Begutachtung am 12.10.21 in Augsburg

Du siehst überall das selbe miese Spiel mit der Gesundheit von Verunfallten, Behinderten Menschen.
Alles zum Wohle des Systems und dem Geldbeutel derer die darüber entscheiden.

Ich lasse mir nichts, absolut nichts mehr gefallen und ich kenne inzwischen viele Mitbürger die sich ebenso gezielt wehren.
 
Hallo @Ingeborg! ,

schlage doch nach dem Erkenntnisstand dem Gericht einen Gutachter vor, der mit der Teilnahme einer Begleitperson an der Begutachtung kein Problem hat ;-) Du kannst ja schreiben, wie Dir bekannt ist, hätte der Gutachter XY kein Problem mit einer Begleitperson während der Begutachtung.... Vielleicht möchte Angesicht der Problematik das Gericht auf diesen Gutachter umschwenken, dieser ist Dir persönlich nicht bekannt.... usw.

Vielleicht geht das Gericht darauf ein, wenn es nicht selbst einen neuen raussuchen muss :) Ein Versuch wäre es wert.

Viele Grüße beutlers
 
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