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Sozialgericht Oldenburg Klage abgewiesen

nati

Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
55
Hallo,

So,bekam von meinem Anwalt bescheid das meine Klage abgewiesen ist beim Oldenburger Sozialgericht.
Die BG hatte kurz vor Schluß noch ein Fachärztliches Gutachten nachgeschoben nach Aktenlage.
Tja,das ende vom Lied meine Klage wurde auf Grund dessen abgewiesen,obwohl ich darauf hingewiesen habe das ich nie zu diesem Gutachten gefragt wurde ,aufeinmal war es da!
Nun habe ich in Celle Berufung eingelegt mit dem hinweis auf dieses plötzlich hervorgezauberte Fachärztliche Gutachten.
Nun kommt die ober Frechheit der BG,
jetzt ist diese Gutachten nur noch eine Ärztliche Stellungnahme der Beratenden Ärzte also kein Fachärztliches Gutachten mehr.
Bitte gebt mir einen Rat ,auf löschung nach §200 haben wir schon beantragt.
Was jetzt?
Liebe Grüße
nati
 
Hallo nati ,
§ 200 etc. es gibt da die Möglichkeit Verwertungsverbot -Löschung- Sperrung- alles unterliegt einer gesonderten Beurteilung und Verfahrensweg. Daher Achtung. Dazu Grundsatzurteil des BGH hinzuziehen.

Jedenfalls ist das Urteil für dich pos. und bitte google auch nach Urteil zu Ärztliche Stellungnahme, auch da wirste fündig, bist kein Einzelfall der BGlichen Handlungsweise. Also füttere den RA mit Fakten.

Bitte such selbst finde es gerade nicht. z.B
http://lexetius.com/2008,1640
http://www.rechtsanwalt-sandkuehler...rere-gutachter-zur-auswahl-benennen-_462.html


Zu Sozialgericht Oldenburg , da solltete Magensäureblocker fürs erste einnehmen.


vg natascha
 
Zuletzt bearbeitet:
Klage abgewiesen

Hallo Natascha

wir haben gegen das Gutachten nach dem BGH Grundsatzurteil beantragt.
Daraufhin schrieb die BG das es sich hier nicht um ein Fachärztliches Gutachten handelt ,obwohl so eingereicht und auch auf das Gutachten hin meine Klage abgewiesen wurde.
Das Sozialgericht in Oldenburg gab der BG recht obwohl auch ich schon dort auf das zweifelhefte Gutachten hingewiesen habe.
Jetzt nach Berufung ist es aufeinmal nur eine Ärztliche Stellungnahme obwohl ganz fett auf der ersten von 7 Seiten ,, Fachärztliches Gutachten" steht.
Also die machen was sie wollen und bekommen auch noch Recht .
Was soll man davon nur halten?
Liebe Grüße
nati
 
hallo Nati hast du die BG schon beim Datenschutzbeauftragten angezeigt.
Ich habe es 2 mal getan und beide Male mussten die Gutachten aus den Akten entfernt werden. Gruß danu
 
Hallo nati
natürlich die veranstaltete Schweinerei ist bei allen Vers. Deckungsgleich, sind ja schließlich ausgebuffte Juristen welche das ganze steuern.

Deshalb 1. Du solltest dem Anwalt zuarbeiten, für den Hungerlohn kann er unmöglich Nachforschung betreiben.

2. lese und lerne.

3.Denke und arbeite wie die Vers.

4. Hol Akteneinsicht ein.

5. Wie lautete der Beweisfragenantrag der BG , und auf welcher Grundlage gem. Aktenbefunde und Seitenzahl fand es statt . sehr wichtig.

6.Alle ob DRVB -PUV-BG arbeiten immer mit der selben Schemata, einmal durchschaut erkennste die Vorgehensweise dieser Juristen und Handlanger .

7. Nicht der Sachbearbeiter steuert es , wie immmer noch irrtümlich angenommen , sondern der Jurist und Abteilungsleiter regelt das Verfahren
l
8. Ein Richter ist Stammgast bei der BGlichen Lustreisen , also bedenke die Dienstliche Zuneigung ist meist vorliegend , in aller Regel auch nach Dienstschluß, und der Richter ist nur seinem Gewissen verpflichtet , das Gesetzbuch legt er meist beiseite, somit handelt er meist aus der Gemütsverfassung heraus , was immer das bedeutet.

9. Im Angesicht deines Schweis.. sollltest du Erfolg haben. und deshalb

Also die machen was sie wollen und bekommen auch noch Recht .
Was soll man davon nur halten?

Ora et labora

bete und arbeite. .


vg natascha
 
Hallo Danu,

wie zeige ich Gemeinheiten an?
Ist ja schon echt ein Ding und dann kommen die auch vor dem Sozialgericht damit durch!
Obwohl ich alle 4 Gutachten positiv für mich hatte wurde nur das erwähnt und auch als Grund zur Klageabweisung genannt.
Da habe ich mir schon die Frage gestellt wie geht das dort zu?
Liebe Grüße
nati

Liebe Natascha

Du hast ja so Recht genau das was du schreibst so empfinde ich das was da abgelaufen ist.
Meine Rechtschutzversicherung übernimmt nach Prüfung alle kosten für den 2 Anlauf.
Wenigstens hatte ich dort erfolg!
Ich werde selbstverständlich weitermachen!
Ganz liebe Grüße
nati
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo nati,

diese Verfahrensweise beim SG ist meist gleich. Auch ich habe die Erfahrung gemacht. Der Richter bemüht sich gar nicht darum, sich in den Fall wirklich hineinzulesen. Wozu auch! Es wird immer ein Berufungsverfahren geben. Wenn das Verfahren für Dich negativ ausgeht, gehst Du in Berufung. Bei positivem Urteil macht es die BG.

Der Richter wird danach beurteilt, wie schnell er seine Fälle "vom Tisch" hat. Ob er mit seinem Urteil richtig oder falsch gelegen hat, ist nebensächlich. Erst das LSG ermittelt genauer. Deshalb ist die eigene Vorbereitung auf dieses Verfahren immens wichtig!

Grüße von
IngLag
 
Hallo Zusammen , was IngLag erwähnt ist zutreffend .

Bitte aber um Beachtung , das Spiel wird sehr schnell ernst als z.B. bei einem Urteil des Landessozialgerichts keine Revision zugelassen wird.

Das bitte ich zu beachten , sonst bleibt der Rechtsweg auf der Strecke.

Die Schmerzgrenze für die Richter bzw. die Vers. liegt bei 20 % um Schäden Ordnungsgemäß abzuwickeln, bei darüberhinaus gehende Fälle erfolgt Ablehnung.

Erst das LSG ermittelt genauer.
nicht ganz zutreffend. Meist erfolgt zurückweisung an die Erstdistanz zur erneuten Prüfung. Soweit mein Kenntnisstand gem Urteilen dazu.

Ansonsten siehe oben.

vg natascha
 
Zuletzt bearbeitet:
Klage

Hallo ihr lieben,

hoffentlich geht es nicht zurück ans Sozialgericht dort war es seit fast 7 Jahren ein hin und her bis zur abweisung der Klage!
Es geht bei meinem Fall um eine MDE von 20%.
Vielen lieben Dank für eure Hilfe!
Liebe Grüße
nati
 
Hallo Nati,
Eine bessere Steilvorlage für eine Berufung gibt es aber dann kaum. Die Sache ist nur ärgerlich und kostet Zeit und Nerven. Allerdings, wenn das Urteil gesprochen ist, dann hilft ja erst einmal keine Argumentation gegen das SG. Der RA kann dies nur "lobend" in seiner Berufungsschrift erwähnen. Auch die Richter wollen ja gerne befördert werden.

Für beratungsärztliche Stellungnahmen gibt es Festlegungen über Umfang und Aussehen. Wenn der Beratungsarzt selber schon "fachärztliches Gutachten" drüberschreibt, dann ist schon der Rahmen einer helfenden Stellungnahme überschritten. Entsprechende Urteile vom BSG gibt es bereits. Nicht der BGH sondern das BSG ist für Fragen des Sozialrechts das höchste Gericht.

Die Sache ist nicht nur ein Verstoß gegen § 200 und damit dem Recht auf informelle Selbstbestimmung, sondern das entsprechende Gutachten unterliegt auch dem Verwertungsverbot, weshalb es zu löschen ist und nicht zum Urteil herangezogen werden darf.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Nati,

das BSG hat in seinem Urteil vom 05.02.2008 Az. B 2 U 8/07 R ganz klar entschieden, dass auch in einem Gerichtsverfahren von der BG eingeholte Gutachten ohne Einwilligung des Betroffenen dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.


Der Begriff Gutachten ist eng auszulegen:

Aus dem Urteil:


26
Aus alledem folgt, dass der Begriff des Gutachtens in § 200 Abs 2 SGB VII eng auszulegen ist. Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder - wie vorliegend - ausweislich seiner Selbstbezeichnung "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Unabhängig von dieser rein äußerlichen Bezeichnung ist zur weiteren Unterscheidung vom Bezugspunkt der schriftlichen Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Enthält sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen, zB des umstrittenen Ursachenzusammenhangs - wie vorliegend der Frage, ob entsprechend dem Urteil des SG beim Kläger eine Panik- und Somatisierungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen ist -, ist es ein Gutachten (vgl zB zum Begriff des Zusammenhangsgutachtens iS der §§ 5, 4 Abs 4 Berufskrankheiten-Verordnung: P. Becker, BG 1998, 558, 559 f; O. Blome, BG 1998, 364). Setzt sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit dem eingeholten Gerichtsgutachten auseinander, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage (vgl zB zum aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand als Beurteilungsgrundlage bei Kausalitätsfragen: Urteil des Senats vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 17 ff), ist es nur eine beratende Stellungnahme. Dass eine derartige Stellungnahme, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen einem Ereignis und einer Gesundheitsstörung umstritten ist, auch Aussagen zu diesem Ursachenzusammenhang und dem einschlägigen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand enthält, ergibt sich aus der Materie. Entscheidend sind daher der Bezugspunkt der umstrittenen ärztlichen Äußerung, die an den Arzt gestellten Fragen und die von ihm gegebenen Antworten. Gerade bei einer ärztlichen Stellungnahme zu einem Gerichtsgutachten hilft es nur eingeschränkt weiter, wenn der Verfasser der Stellungnahme bloß seine von dem Gerichtsgutachten abweichende Sicht der Dinge wiedergibt. Prozessual zielgenau verwertbar für den auftraggebenden Beteiligten und das Gericht wird sie erst, wenn sie Einwendungen und Ergänzungsfragen iS des § 411 Abs 4 ZPO zu dem Gerichtsgutachten formuliert.

Da Du schreibst dass sogar "Gutachten" auf dem Papier steht, handelt es sich ausweislich um ein Gutachten, welches nach der Entscheidung des BSG dem Beweisverwertungsverbot unterliegt.


Das Urteil findest Du entweder in unseren FAQ, im Internet, oder auf den Seiten des BSG.

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=7175



Viele Grüsse

Petra
 
Hallo,


können verwertungsverbote, löschungen, sperrungen usw. in laufenden verhandlungen beantragt werden?

wenn ja, beim datenschutz oder beim gericht?


Mit freundlichen Grüßen
pussi
 
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