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Sorgfaltspflicht eines Fußgängers

sabine38

Mitglied
Registriert seit
16 Juni 2008
Beiträge
67
Ort
Duisburg
Hallo !
Ich hatte vor 1 1/2 Jahren einen Verkehrsunfall .Der Unfall passierte wie folgt.Beim Überqueren einer Fahrbahn, in einem Gewerbegebiet ,wurde ich von einem Rückwärtsfahrenden PKW angefahren.Der Auto ist sehr zügig gefahren . Die Aussage des Fahrers war das er mich nicht gesehen hätte.
Ich habe keine Erinnerung an den Unfall.Ich weiß nur das ich mein Auto geparkt habe und dann die Fahrbahn überquert habe. Ich habe in den letzten Monaten mal beobachtet was ich mache, wenn ich eine solche Fahrbahn überquere. Ich achte auf den Verkehr der Fahrbahn wo ich gerade laufe und lasse wenn ich in der Mitte bin denn Verkehr passieren und schaue dann auf denn Verkehr der mir schaden könnte wäre in dem Fall von rechts gewesen.Das Auto ist aber von links als rückwärts fahrendes Auto gekommen ,wie hätte ich ihn bemerken können?.Lange rede kurzer Sinn. Die Gegnerische Versicherung will mir erzählen das ich eine erhöhte Sorgfaltspflicht als Fußgänger habe.Es geht das wohl um Mitschuld. Wer kennt sich damit aus.
 
Hallo Sabine,

das ist das übliche Procedere der Versicherung. Die werden dahingehend argumentieren, dass die Straße kein Fußweg ist und dir deshalb eine Teilschuld einräumen.

Dies dann mit dem Effekt, wenn dir z. B. 50 % Teilschuld angehängt werden, dir nur 50 % der durch den Unfall entstandenen Kosten ersetzten zu müssen.

Hat die Versicherung schon so etwas in die Richtung verlauten lassen?

Wenn die Versicherung eine klare Ansage über die Schuldteilung macht, würde ich dann damit, sofern du nicht einverstanden bist, rechtlichen Beitstand suchen. Ohne den wirst du wohl in dieser Sache wenig erreichen können, wenn die Versicherung auf ihrem Standpunkt verharrt.

Gruß Jens
 
Hallo Jens,
Ein Anwalt habe ich , er hat mir davon erzählt das ich eventuell eine Teilschuld bekomme.Ich sehe das etwas anders .Weil auf der Straße war keine Ampel ,oder ein Fußgängerüberweg. Ganz ehrlich sollte ich über die Straße Fliegen?Der Zeuge der vorort war ,hat ausgesagt das ich die Straße quer zur Fahrbahn also rechtwinklig überquert habe.Wie soll man als Fußgänger damit rechnen das ein auto Rückwärts fährt.Die Rede von 50 % war mal vor 1 Jahr gewesen.Damit würde ich mich aber nicht abfinden.
 
Hallo Sabine,

ich fürchte da wird es ohne Rechtsanwalt wohl nicht gehen wie schon Jens geschrieben hat! Ich schätze da wird es wohl einen Gerichtstermin geben!

Es gibt eine Sorgfaltspflicht beim Fußgänger das Gleiche gilt aber auch beim Fahrzeugführer wenn er rückwärts fährt hat er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht!
Egal ob auf der Strasse oder einem Parkplatz vorm Discounter udgl.
Dem rückwärts fahrenden Fahrzeugführer obliegt nach § 9 Abs. 5 StVO eine
gegenüber § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht. Sie soll der durch ein derartiges Fahrverhalten erhöhten Unfallgefahr Rechnung tragen und dient
primär dem Schutz des fließenden Verkehrs. Es ist unbestritten, dass es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr handelt wenn auf einem für jeden Ver-
kehrsteilnehmer frei zugänglichen Kundenparkplatz der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus der Parkbucht mit einem an den parkenden Fahr-
zeugen Vorbeifahrenden usw. kollidiert.

VG Joachim
PS. Also viel Glück ..!
 
Hallo Joachim

Unsere beiträge haben sich überschnitten.
Aber trotzdem eine Frage, habe ich eine Chance vor Gericht?Es geht da ja um Schmerzensgeld ,Haushaltsführungsschaden Schadensersatz.

Gruß Sabine
 
Hallo Sabine ,

so gerne ich Dir sagen würde ja Du bekommst 99 Prozent! ich fürchte das Ganze geht vor Gericht! Ja und da gilt es wird zum Schluss ein Urteil gesprochen -das Urteil muss nicht sehr arg viel mit Recht wie wir es verstehen zu tun haben!
Es hilft Dir nur ein wirklich guter Anwalt Verkehrsrecht weiter!
Frag`deinen Anwalt (Verkehrsrecht) einmal was er von dem von mir genannten gesteigerten Sorgfaltspflicht hält! Ob er über den Sachverhalt einmal nachgedacht hat! Ja und achte einmal auf seine Reaktion ....die könnte Dir in etwa sagen OK wir bekommen mehr als 50 Prozent! Aber sicher ist vor Gericht NICHTS
Keine erfüllende Antwort, halt nur ein Stück Wahrheit oder so ..! Es kann auch passieren das Dein RA sagt wir machen simpel einen Vergleich!
Dann würde ich mir halt bei einem anderen Anwalt eine "Zweitmeinung" holen u.U. ! Aber erst einmal sehen vielleicht klappt es auch ohne größere Probleme!

VG Joachim
 
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