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§109 SGG spielen in diesem Zusammenhang überhaupt Rolle!....juristische Kenntnisse.......Wesentlichkeitstheorie.......
§109 SGG spielen in diesem Zusammenhang überhaupt Rolle!....juristische Kenntnisse.......Wesentlichkeitstheorie.......
Die Überzeugungskraft eines Gutachtens steht und fällt nach den Worten Freudenbergs mit dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit, und zwar in Bezug auf das Gutachten selbst, auf den Fall insgesamt, auf rechtliche Vorgaben und den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand. Dazu gehört, dass der Gutachter sowohl alle eigenen Befunde als auch weiteren Unterlagen und Befunde „vollständig verwertet“, sich auch mit abweichenden Beurteilungen auseinandersetzt und das Vorbringen des Klägers auf Konsistenz prüft.
Ja, natürlich und alles zum Wohle der gesetzlichen UV-Träger und ihrer Kumpanen in den Gerichten.im Übrigen gibt es seit Jahren die Überlegung § 109 SGG zu streichen
ja und das wird sich weiter fort setzen, denn als im Sternbild des Löwen geborener Bürger, lasse ich mir symbolisch beschrieben,du alter Rechtsquerulant
a) Der Änderungsvorschlag im Regierungsentwurf ist unproblematisch.
b) Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Streichung des § 109 SGG entstammt dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/3660) und sollte nicht in diesem Kontext diskutiert werden (s. o. 1 b).
Der Vorschlag wird in der Richterschaft der Sozialgerichtsbarkeit mehrheitlich abgelehnt.
Die Vorschrift stellt eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens dar und konkretisiert in besonderer Weise dessen Beteiligtenfreundlichkeit. Sie dient aber auch der Qualität der Entscheidung, denn immer wieder ist es erst der Gutachter nach § 109 SGG, der auf Gesichtspunkte hinweist, die bisher vom Gericht nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Der Vorschrift des § 109 SGG kommt auch erhebliche Befriedungsfunktion zu, wenn das Gutachten den Sozialleistungsträger überzeugt und so zu einem Anerkenntnis oder einem Vergleich führt. Fällt das Gutachten für den Antragsteller ungünstig aus, was auch nicht selten ist, gibt dieser oftmals die entsprechende verfahrensbeendende Erklärung ab. Zumindest weiß der Antragsteller, dass sich das Gericht mit den Argumenten eines Mediziners auseinandersetzen muss, der sein Vertrauen genießt. Die teilweise missbräuchliche Verwendung der Vorschrift, die durchaus zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen kann, rechtfertigt ihre Abschaffung nicht.
Art. 3 GG spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle!
Ich gehöre keiner Fraktion an!Hallo @Schönberger/Mehrtens
,
das ist sehr harter Tobak, den Du da los läßt. Es zeigt sehr deutlich, welcher Fraktion Du angehörst.
Ja, der § 109 SGG passt sehr schlecht in die Einflußnahmestrategie durch die "permantente Partei" (BG) im Sozialgerichtsverfahren. Die Gutachter werden reihenweise entsprechend "geschult" und auf Linie gebracht und die Vereinigungen der Gutachteninstitute, die immer im Interesse ihrer Hauptauftraggeber begutachten tun ihr übriges dazu.
Wer hat die Absicht § 109 SGG zu streichen? Die Lobbyisten der DGUV?
Stellungnahme VDK:
§ 109 SGG besteht seit Inkrafttreten des SGG und gibt Betroffenen das Recht, dass das Gericht auf ihren Antrag einen von ihnen bestimmten Arzt als Sachverständigen anhören muss. Der Grundsatz der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren gebietet, dass Kläger das Recht haben, dass das Gericht einen Arzt ihres Vertrauens bei der Beweisaufnahme einbezieht. Auch können durch solche Gutachten im Verlauf des Rechtsstreits eingetretene Veränderungen noch in das Verfahren eingebracht werden, die ansonsten ein neues Antragsverfahren gegenüber dem Leistungsträger erforderlich machen würden. Gegenüber einem Gutachten nach § 109 SGG ist die Einholung eines Privatgutachtens keine Alternative, weil diesem nur ein geringere Beweiswert zukommt.
Stellungnahme DGB
Als Instrument der Waffengleichheit kommt dem Antrag nach § 109 SGG zusätzlich eine
Befriedigungsfunktion zu. Die Beklagte sucht ihrerseits die Ärzte aus (nur vereinzelt gibt es
bislang ein Wahlrecht, vgl. z. B. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB IX), das Gericht bestimmt
von sich aus die Sachverständigen und für den Kläger ist es durchaus von Bedeutung, dass
er einen Arzt selbst benennen kann.
Die Waffengleichheit als Element eines fairen Verfahrens bekommt in jüngerer Zeit eine größere Bedeutung. Sozialleistungsträger gehen vermehrt dazu über, bereits im Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren so genannte Gutachteninstitute zu beauftragen. Diese Praxis stößt auf Kritik, kritisiert wird vor allem die einseitige Auftraggeberschaft. Es mehren sich daher Zweifel an der Objektivität und Qualität dieser Gutachten. Gleichwohl werden solche Gutachten von Sozialgerichten als schlüssig angesehen bzw. selbst Gutachteninstitute beauftragt. Durch ein Gutachten nach § 109 SGG erhalten die Kläger jedoch die Chance eines Ausgleichs gegenüber den Gutachten, die der Sozialversicherungsträger veranlasst
hat. Diese Möglichkeit des Ausgleichs darf nicht verloren gehen.
So eine Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung des Gesetzgebers. Die bisherigen Initiativen 2006 und 2012 sind grandios gescheitert. Nicht schon wieder dieses sinnlose Gefasel von der Abschaffung des § 109 SGG.
Gruß von der Seenixe
Weshalb sollte die BG für 6 Monate eine MdE von 20 mit Rente gewähren, wenn doch ab dem 181 Tag nur noch MdE 10 sein soll.Die BG gewährt eine Rente nach einer MdE von 20 für 6 Monate.
Genau das macht der Gesetzgeber nicht. Lies doch was Seenixe zu dem Thema ausgeführt hat. Du stellst Thesen in deine Beiträge, die gar nicht haltbar sind. Das ist pseudowissenschaftlich, genau wie die meisten Sachen im Schönberger/Mehrtens/Valentin Buch. Das ist ein alter Schinken von zwei BG`lern und einem Medizingutachter von 1984, in dem trotz vieler neuer Auflagen - die neben dem Verlag, bestimmt auch den Verfassern regelmäßige Einnahmen bringen - doch in der Masse, aus Sicht von Fachleuten, angestaubte Thesen vertreten werden, die für viele Richter jedoch noch verständlich sind und deshalb leider immer noch in die Entscheidungsfindung einfließen. Ich denke das geht es um Bequemlichkeit getreu dem Motto: Was der Bauer nicht kennt das.......Im Übrigen überlegt „der Gesetzgeber“ immer wieder den § 109 SGG abzuschaffen!
Warum sollte ein Richter Interesse daran haben, dass ein Kläger den Rechtsstreit verliert?Hallo Schönberger/Mehrtens,
ich gehe mit deinem Vortag d’accord!
(solche Fälle gibt es genug)
Aber......oft ist doch so, wie in "Klare Standards für medizinische Gutachten" dargelegt.
Es wird nur "einseitig" negativ für den Kläger von vielen 106 Gutachter ermittelt und
bei schwierigen Angelegenheiten z. B. Kausalität, dann auf Schönberger und Co. von der BG für die
BG geschriebene Bibel verwiesen und aus die Maus.
Vergessen und übersehen, hatte der doch so liebe 106 Gutachterlein, dass was der 109 Radiologe
nachfolgend festgestellt hatte, es tauchen einmal Haarrisse auf, jaja wo kommen denne die her.
BG Verfahren sind immer schwierig und meistens Langjährig.
Sollte ein 106 Gutachter zu viele für die Kläger positiv, dann kommt die Rechnung, dass er weniger oder keine
Aufträge mehr bekommt.
Zugleich werden die 109 Gutachter oft als s. g. Vaterlandsverräter hingestellt, weil sie der lieben BG oft ein Bein stellen,
nicht treu gerade aus schauen und BG first.
Grüße
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