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SGG § 109 Gutachten, wiederholte Antragstellung möglich?

Hallo Seenixe,

Dito Seenixe dein Zitat, du hast es auf den Punkt gebracht:


"Ja, der § 109 SGG passt sehr schlecht in die Einflußnahmestrategie durch die "permantente Partei" (BG) im Sozialgerichtsverfahren. Die Gutachter werden reihenweise entsprechend "geschult" und auf Linie gebracht und die Vereinigungen der Gutachteninstitute, die immer im Interesse ihrer Hauptauftraggeber begutachten tun ihr übriges dazu.

Die Waffengleichheit als Element eines fairen Verfahrens bekommt in jüngerer Zeit eine größere Bedeutung. Sozialleistungsträger gehen vermehrt dazu über, bereits im Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren so genannte Gutachteninstitute zu beauftragen. Diese Praxis stößt auf Kritik, kritisiert wird vor allem die einseitige Auftraggeberschaft. Es mehren sich daher Zweifel an der Objektivität und Qualität dieser Gutachten. Gleichwohl werden solche Gutachten von Sozialgerichten als schlüssig angesehen bzw. selbst Gutachteninstitute beauftragt. Durch ein Gutachten nach § 109 SGG erhalten die Kläger jedoch die Chance eines Ausgleichs gegenüber den Gutachten, die der Sozialversicherungsträger veranlasst
hat. Diese Möglichkeit des Ausgleichs darf nicht verloren gehen."


Zu mir sagte ein 109 Gutachter Prof. vor Ort:
"ich kann euch 20-25-30-40% geben und objektiv gesehen, ist die
Angelegenheit auch im rentenberechtigen Bereich.
Aber....das würde die BG in ihren Grundpfeiler erschüttern und
das LSG würde mein Gutachten negieren - weghauen"

Mir sind einige BG Urteile bekannt: 30-40 % MdE durch die 106-109 Gutachter und
im Urteil z. B. 15%, die Kausalität nicht gegeben, usw. Die MdE passte nicht
ins Fahrwasser von BG und Gericht.

Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG

Zitat:
"Sind seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schweregrad nach Meinung des Klägers nicht präzise oder umfassend genug aufgeklärt, kann dieser selbst jederzeit während des Verfahrens im Rahmen des § 109 SGG eine (oder mehrere) weitere Begutachtungen beantragen. "

Quelle:


Keine Frage, die 109 Gutachten müssen dem Kläger erhalten bleiben, aber man fragt sich immer wieder:
ein 106 SGG Gutachter muss doch unparteiisch, umfassend mit Würdigung aller Anknüpfungstatsachen
und Parteivorträge in seinem Gutachten urteilen.

Warum braucht es immer die 109 noch, sind die 106 nicht unparteiisch, umfassend so oder so gewürdigt.

Leider Leider ja!!!!!!!!!!!!!


Wir hätten z. B. ein SG Verfahren verloren alleine nur mit dem SG Haus und Hof Gutachter.

Darum 109 Gutachten Radiologisch, Orthopädisch-Unfallchirurgisch mit dem
Resultat, die Kausalität gegeben, der SG Gutachter hat nicht alle
Anknüpfungstatsachen gewürdigt, dito MRT Aufnahmen usw.
Urteil Daumen hoch!!

Hätten wir nicht die €€€ Möglichkeit für die 109 gehabt , dann hätte der Richter:
anhand den überzeugenden Aussagen des Haus und Hof abgelehnt und gut.


Klare Standards für medizinische Gutachten

Die Überzeugungskraft eines Gutachtens steht und fällt nach den Worten Freudenbergs mit dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit, und zwar in Bezug auf das Gutachten selbst, auf den Fall insgesamt, auf rechtliche Vorgaben und den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand. Dazu gehört, dass der Gutachter sowohl alle eigenen Befunde als auch weiteren Unterlagen und Befunde „vollständig verwertet“, sich auch mit abweichenden Beurteilungen auseinandersetzt und das Vorbringen des Klägers auf Konsistenz prüft.

Quelle:


Grüße
 
im Übrigen gibt es seit Jahren die Überlegung § 109 SGG zu streichen
Ja, natürlich und alles zum Wohle der gesetzlichen UV-Träger und ihrer Kumpanen in den Gerichten.

Wer von den Entscheidungsträgern will schon gerne die Wahrheit über die Art der Erkrankung und deren medizinischen Folgen
bei Verunfallten und Berufserkrankten Menschen lesen, insbesondere wenn dann noch eine MdE in Aussicht steht.

Es geht ums Geld, dass die D+H der Verwaltungen selber ausgeben wollen und das es geht um Macht.

Menschen wie Schönberger Merhtens und andere BG freundliche Menschen, sind nicht in der Lage sich in die Lage der
Verunfallten und Berufserkrankten Menschen hinein zu setzen
ja und das wird sich weiter fort setzen, denn als im Sternbild des Löwen geborener Bürger, lasse ich mir symbolisch beschrieben,
nicht auf meine Löwenschwanz treten, von Natur aus bin ich ein ruhiger, freundlicher, netter Mensch (Fremdeinschätzung) ,
werde aber wie meine tierischen Vorbilder angriffslustig und grantig, wenn mir etwas gegen den Strich geht.
Im übrigen steht in einem meiner Gutachten - Hr. XX ist kein Querulant, sondern er möchte nur das was der Gesetzgeber
für Menschen wie ihn, niedergeschrieben hat.

Wer versucht den § 109 SGG abzuschaffen der sollte sich in märk und Bein schämen und sich in die Ecke zur Ausnüchterung stellen!
 
Hallo,

Richterbund von 2008 zu Nr. 20 (§ 109 SGG)


a) Der Änderungsvorschlag im Regierungsentwurf ist unproblematisch.

b) Der vom Bundesrat vorgeschlagenen Streichung des § 109 SGG entstammt dem Gesetzentwurf des Bundesrates eines … Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/3660) und sollte nicht in diesem Kontext diskutiert werden (s. o. 1 b).

Der Vorschlag wird in der Richterschaft der Sozialgerichtsbarkeit mehrheitlich abgelehnt.

Die Vorschrift stellt eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens dar und konkretisiert in besonderer Weise dessen Beteiligtenfreundlichkeit. Sie dient aber auch der Qualität der Entscheidung, denn immer wieder ist es erst der Gutachter nach § 109 SGG, der auf Gesichtspunkte hinweist, die bisher vom Gericht nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden sind. Der Vorschrift des § 109 SGG kommt auch erhebliche Befriedungsfunktion zu, wenn das Gutachten den Sozialleistungsträger überzeugt und so zu einem Anerkenntnis oder einem Vergleich führt. Fällt das Gutachten für den Antragsteller ungünstig aus, was auch nicht selten ist, gibt dieser oftmals die entsprechende verfahrensbeendende Erklärung ab. Zumindest weiß der Antragsteller, dass sich das Gericht mit den Argumenten eines Mediziners auseinandersetzen muss, der sein Vertrauen genießt. Die teilweise missbräuchliche Verwendung der Vorschrift, die durchaus zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen kann, rechtfertigt ihre Abschaffung nicht.

Quelle:

Grüße
 
hallo,

mal abgesehen von den einwendungen von @seenixe kann ich auch nichts mit dem beitrag anfangen, schon der bezug zu
Art. 3 GG spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle!

hat mich den zusammenhang mit dem zitierten text verwudnert.

liest man die fraglichen stellen in der oben zitierten dissertation, dann sind auch die weiteren einwände rechtspolitisch nicht gerade verallgemeinerungsfähig, wenn man von den bekannten interessenträgern absieht.


gruss

Sekundant
 
Hallo @Schönberger/Mehrtens
,
das ist sehr harter Tobak, den Du da los läßt. Es zeigt sehr deutlich, welcher Fraktion Du angehörst.

Ja, der § 109 SGG passt sehr schlecht in die Einflußnahmestrategie durch die "permantente Partei" (BG) im Sozialgerichtsverfahren. Die Gutachter werden reihenweise entsprechend "geschult" und auf Linie gebracht und die Vereinigungen der Gutachteninstitute, die immer im Interesse ihrer Hauptauftraggeber begutachten tun ihr übriges dazu.
Wer hat die Absicht § 109 SGG zu streichen? Die Lobbyisten der DGUV?
Stellungnahme VDK:
§ 109 SGG besteht seit Inkrafttreten des SGG und gibt Betroffenen das Recht, dass das Gericht auf ihren Antrag einen von ihnen bestimmten Arzt als Sachverständigen anhören muss. Der Grundsatz der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren gebietet, dass Kläger das Recht haben, dass das Gericht einen Arzt ihres Vertrauens bei der Beweisaufnahme einbezieht. Auch können durch solche Gutachten im Verlauf des Rechtsstreits eingetretene Veränderungen noch in das Verfahren eingebracht werden, die ansonsten ein neues Antragsverfahren gegenüber dem Leistungsträger erforderlich machen würden. Gegenüber einem Gutachten nach § 109 SGG ist die Einholung eines Privatgutachtens keine Alternative, weil diesem nur ein geringere Beweiswert zukommt.
Stellungnahme DGB
Als Instrument der Waffengleichheit kommt dem Antrag nach § 109 SGG zusätzlich eine
Befriedigungsfunktion zu. Die Beklagte sucht ihrerseits die Ärzte aus (nur vereinzelt gibt es
bislang ein Wahlrecht, vgl. z. B. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB IX), das Gericht bestimmt
von sich aus die Sachverständigen und für den Kläger ist es durchaus von Bedeutung, dass
er einen Arzt selbst benennen kann.


Die Waffengleichheit als Element eines fairen Verfahrens bekommt in jüngerer Zeit eine größere Bedeutung. Sozialleistungsträger gehen vermehrt dazu über, bereits im Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren so genannte Gutachteninstitute zu beauftragen. Diese Praxis stößt auf Kritik, kritisiert wird vor allem die einseitige Auftraggeberschaft. Es mehren sich daher Zweifel an der Objektivität und Qualität dieser Gutachten. Gleichwohl werden solche Gutachten von Sozialgerichten als schlüssig angesehen bzw. selbst Gutachteninstitute beauftragt. Durch ein Gutachten nach § 109 SGG erhalten die Kläger jedoch die Chance eines Ausgleichs gegenüber den Gutachten, die der Sozialversicherungsträger veranlasst
hat. Diese Möglichkeit des Ausgleichs darf nicht verloren gehen.


So eine Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung des Gesetzgebers. Die bisherigen Initiativen 2006 und 2012 sind grandios gescheitert. Nicht schon wieder dieses sinnlose Gefasel von der Abschaffung des § 109 SGG.


Gruß von der Seenixe
Ich gehöre keiner Fraktion an!
Ich sage nur, wie es in der Realität aussieht.

Ein einfaches Beispiel:

Als Unfallfolge anerkannt ist der „Verlust des rechten Mittelfingers“.

Die BG gewährt eine Rente nach einer MdE von 20 für 6 Monate.
Darüberhinaus lehnt sie die Rentengewährung ab, weil die MdE nur noch mit 10 v.H. zu bemessen sei.

Der Versicherte erhebt Klage auf Weitergewährung von Rente.

Der vom Gericht von Amts wegen ernannte Sachverständige bemisst die MdE auch mit 10 v.H.

Der Kläger benennt im Rahmen von § 109 SGG als Arzt seines Vertrauens seinen Hausarzt, seinen behandelnden Orthopäden etc.
Dieser kommt zu dem Ergebnis, es liege eine MdE von 20 vor. Dies wäre ganz eindeutig und natürlich müsse hier Rente gewährt werden.

Und nun?

Die SachbearbeiterInnen der BG wird das Gutachten nicht überzeugen!

Auch der Richter/ die Richterin wird diesem Gutachten nicht folgen und die Klage abweisen.

Beide haben sofort erkannt, dass sich der 109-Gutachter nicht an die MdE-Erfahrungswerte hält. Danach ist der Verlust des Mittelfingers (ohne weitere Komplikationen) nach 6 Monaten mit 10 v.H. zu bemessen. Siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Fingerverletzung, Abb. 1.6

Der Kläger nun lobt seinen Gutachter - obwohl der Unsinn schreibt!
Er schimpft auf die blöde BG, weil die sowieso keinem für ihn positiven Gutachten folgen würde.
Er schimpft auf die doofen Richter, die seiner Ansicht nach eh alle parteiisch sind.

Und das alles, nur weil der vom Kläger benannte Arzt die MdE-Erfahrungswerte nicht kennt!
Oder in anderen Fällen keinen blassen Schimmer vom Kausalitätsbegriff in der Gesetzlichen Unfallversicherung hat etc.!

Viele hier im Forum gucken sich nur das Ergebnis eines Gutachtens an, aber nicht ob es richtig begründet und widerspruchsfrei ist. Das aber machen Richter und Sachbearbeiter der BG.

Ergebnis:
Nur kenntnisreiche und erfahrene Ärzte sollten im Rahmen von §109 SGG benannt werden, denn nur die können überzeugen.

Im Übrigen überlegt „der Gesetzgeber“ immer wieder den § 109 SGG abzuschaffen!
 
Hallo Schönberger/Mehrtens,

ich gehe mit deinem Vortag d’accord!
(solche Fälle gibt es genug)

Aber......oft ist doch so, wie in "Klare Standards für medizinische Gutachten" dargelegt.

Es wird nur "einseitig" negativ für den Kläger von vielen 106 Gutachter ermittelt und
bei schwierigen Angelegenheiten z. B. Kausalität, dann auf Schönberger und Co. von der BG für die
BG geschriebene Bibel verwiesen und aus die Maus.

Vergessen und übersehen, hatte der doch so liebe 106 Gutachterlein, dass was der 109 Radiologe
nachfolgend festgestellt hatte, es tauchen einmal Haarrisse auf, jaja wo kommen denne die her.

BG Verfahren sind immer schwierig und meistens Langjährig.
Sollte ein 106 Gutachter zu viele für die Kläger positiv, dann kommt die Rechnung, dass er weniger oder keine
Aufträge mehr bekommt.

Zugleich werden die 109 Gutachter oft als s. g. Vaterlandsverräter hingestellt, weil sie der lieben BG oft ein Bein stellen,
nicht treu gerade aus schauen und BG first.

Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @Schönberger/Mehrtens,
ich stelle mal die Frage: Wer legt denn die MdE-Werte fest? Seit wann sind diese Werte alleiniges Kriterium für die MdE-Einschätzung? Wer steckt hinter den Erfahrungswerten? Wieviele Betroffene waren an der Bildung der Erfahrungswerte beteiligt?
Ach stimmt, dieses dürfen nur befähigte Gutachter der DGUV ohne Beteiligung von Betroffenen bestimmen. Warum heißt das eigentlich Erfahrungswerte und nicht feststehende MdE Werte? Darum spricht das BSG-Urteil vom 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R - Erfahrungswerten in der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von sog. Rententabellen oder Empfehlungen, die als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall dienen? Diese in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte stellen allgemeine Erfahrungssätze dar und bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Warum wird immer von individuellen Urteilen und Einschätzungen geschrieben, wenn es doch angeblich "nur die feststehenden MdE-Werte" gibt? Vielleicht gibt es Gründe von den Erfahrungswerten abzuweichen.
Wie überheblich ist man, ohne Kenntnis der Zusammenhänge, zu behaupten der Gutachter nach § 109 hätte nur Unsinn geschrieben?
Keiner Fraktion angehörig? Doch, eindeutig. Ich frage mich, warum es keinen Zugang für Unfallopfer in die Diskussionsforen der DGUV gibt?
Mit Realität hat es wenig zu tun, alle 400.000 Sozialgerichtsverfahren jährlich als überflüssig anzusehen und es widerspricht vor allem dem Gesetz.
Aber warum sollten sich alle an Gesetze halten?
Warum akzeptieren eigentlich die Bürger nicht die "Schlechtachter" ? Letztlich sind es Vertreter der "Götter in Weiß" die den "Göttern in Schwarz" zuarbeiten und die Gutachter nach § 109 sind nur Querulatorische Ärzte, denen man das Handwerk legen muß.....

Ich gebe zu überlegen, ob es nicht wirklich noch etwas mehr zwischen Schwarz und Weiß gibt.

Gruß von der Seenixe
 
Im Übrigen überlegt „der Gesetzgeber“ immer wieder den § 109 SGG abzuschaffen!
Genau das macht der Gesetzgeber nicht. Lies doch was Seenixe zu dem Thema ausgeführt hat. Du stellst Thesen in deine Beiträge, die gar nicht haltbar sind. Das ist pseudowissenschaftlich, genau wie die meisten Sachen im Schönberger/Mehrtens/Valentin Buch. Das ist ein alter Schinken von zwei BG`lern und einem Medizingutachter von 1984, in dem trotz vieler neuer Auflagen - die neben dem Verlag, bestimmt auch den Verfassern regelmäßige Einnahmen bringen - doch in der Masse, aus Sicht von Fachleuten, angestaubte Thesen vertreten werden, die für viele Richter jedoch noch verständlich sind und deshalb leider immer noch in die Entscheidungsfindung einfließen. Ich denke das geht es um Bequemlichkeit getreu dem Motto: Was der Bauer nicht kennt das.......
Für einige Gutachter, die wir hier abgesägt haben war das Werk doch fast eine Bibel. Ein Universalbuch vergleichbar mit Alleskleber. Alles ein bißchen, aber nix richtig.
Viele Grüße!

Micha
 
hallo,

das ist jetzt schwer off topic, und eigentlich auch nicht forenüblich, aber die diskussion geht an einigen stellen doch um den user, dessen intention oder zugehörigkeit. angesichts des nicks auch mehr als verständlich, auch angesichts der beiträge seit @Schönberger/Mehrtens mitgliedschaft und dessen thesen. wenn - was jedenfalls nicht erkennbar ist - eine eigene betroffenheit vorliegt, würde es zumindest dazu beitragen, den hintergrund seiner beteiligung hier grob anzureissen. der nickname ist sicher nicht von ungefähr so gewählt.


gruss

Sekundant
 
Hallo Schönberger/Mehrtens,

ich gehe mit deinem Vortag d’accord!
(solche Fälle gibt es genug)

Aber......oft ist doch so, wie in "Klare Standards für medizinische Gutachten" dargelegt.

Es wird nur "einseitig" negativ für den Kläger von vielen 106 Gutachter ermittelt und
bei schwierigen Angelegenheiten z. B. Kausalität, dann auf Schönberger und Co. von der BG für die
BG geschriebene Bibel verwiesen und aus die Maus.

Vergessen und übersehen, hatte der doch so liebe 106 Gutachterlein, dass was der 109 Radiologe
nachfolgend festgestellt hatte, es tauchen einmal Haarrisse auf, jaja wo kommen denne die her.

BG Verfahren sind immer schwierig und meistens Langjährig.
Sollte ein 106 Gutachter zu viele für die Kläger positiv, dann kommt die Rechnung, dass er weniger oder keine
Aufträge mehr bekommt.

Zugleich werden die 109 Gutachter oft als s. g. Vaterlandsverräter hingestellt, weil sie der lieben BG oft ein Bein stellen,
nicht treu gerade aus schauen und BG first.

Grüße
Warum sollte ein Richter Interesse daran haben, dass ein Kläger den Rechtsstreit verliert?

Kein Richter hat da etwas von!

Im Übrigen ist es auch für Richter schwer, neue und vor allem jüngere kompetente Gutachter zu finden.
Wenn ein 109-Gutachter ein überzeugendes Gutachten geschrieben hat (völlig egal ob positiv oder negativ für den Kläger) wird er häufig danach von Richtern nach 106 benannt.
 
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