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SGG § 109 Gutachten, wiederholte Antragstellung möglich?

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
Hallo,

"Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände"
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rdnr.)

Vorliegen besonderer Umstände??

Grüße
 
Hallo,
eine Begründung sollte unter der entsprechenden Randnummer dazu in diesem Buch zu finden sein. Aber es müssen wirklich besondere Umstände vorliegen. Das ging aus anderen Urteilen in der Vergangenheit hervor.

Gruss von der Seenixe
 
@ Siegfried
Danke Dir für den Hinweis, habe nur die 12. Auflage 2017

§ 109 SGG unter RN 10 b findet sich auf der Seite 897

„ Für einen Antrag auf Anhörung mehrerer Ärzte gilt: Das Wort „ein" in Abs. 1 ist nicht im Sinne eines Zahlworts, sondern als unbestimmter Artikel
zu verstehen (BSG SozR 1500 § 109 Nr. 1; Kolmetz in Jansen Rn. 5).
Dem wiederholenden Antrag (dazu Behn SozV 90, 29, 31) muss aber nur unter
besonderen Umständen gefolgt werden (allgM; vgl. für die zweite Instanz Rn. 11 b). „

Auch interessant:

Vgl. Rohwer-Kahlmann, SGG, § 109, Rn. 24; Peters/ Sautter / Wolff, SGG,
§ 109, Anm. 4; LSG Baden-Württemberg v. 28.6.1955 - VII b KB 957/52, Leitsatz Nr. 1 bei juris; BSG v. 4.7.1963 - 8 RV 597/62, Rn. 22 bei juris; a.A. offenbar Kunze, VSSR 2001, 151,167
 
Hallo,

nach einem Unfall mit multiplen Verletzungen und einer Vielzahl von Fachrichtungen muss es meiner Meinung nach möglich sein, auch mehrere Fachrichtungen unter dem § 109 SGG zur Anhörung zu benennen. Dies steckt meiner Meinung nach hinter dieser Randnummer. Es geht also nicht um die mehrmalige Begutachtung nach § 109 SGG durch die selbige Fachrichtung, sondern um die Begutachtung durch mehrere Fachrichtungen.

Gruß von der Seenixe
 
hallo,

ohne kommentar oder einschlägige urteile und einmal abgestellt auf das zitat

"Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände"
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 109 Rdnr.)

wäre eine wiederholte antragstellung sicher mit den gründen vorstellbar, wie sie auch in ZPO § 412 Neues Gutachten vorgesehen sind, also "wenn ... das Gutachten für ungenügend erachtet" wird oder "wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist". daraus dürften sich dann wie gefragt auch die besonderen umstände ergeben.


gruss

Sekundant
 
@ Siegfried, interessantes Thema @ all sollte weiter "behandelt" werden

aus Sicht des GG § 3 ist erst mal nicht ersichtlich weshalb eine Beschränkung
nur auf 1 Gutachten erfolgen sollte, wenn Gutachten nach § 106 SGG und der Beklagten
nicht beschränkt werden

das ergibt sich auch aus :

https://portal.dnb.de/opac/mvb/cover.htm?isbn=978-3-8487-0177-3

Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)
Daniela Schweigler 2012

Seite 118 :
"Der Wortlaut des § 109 SGG sagt nichts darüber aus, ob der Antrag mehrmals oder nur einmal oder etwa in jedem Rechtszug nur einmal gestellt werden kann.
Mangels gegenteiliger Hinweise ist das Wort „ein" in der Formulierung „ein bestimmter Arzt" in § 109 Abs. 1 S. 1 SGG nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu lesen.
Daher ist es grundsätzlich möglich, auf Antrag der Klagepartei in jeder Instanz mehrere von ihr benannte Ärzte gutachtlich zu hören."
 
Ein Gutachten pro Fachgebiet im Rahmen von § 109 SGG.
Wird ein Antrag in der 1. Instanz gestellt, so ist das Recht verbraucht. Es kann kein weiterer Antrag der gleichen Fachrichtung in der 2. Instanz gestellt werden.
 
hallo,

auch wenn die ansicht von @Schönberger/Mehrtens (ist das nun ein synonym oder steckt tatsächlich der autor dahinter?) bechneindend für betroffene allseits in entscheidungen gerechtfertigt wird, ist er ganz sicher nicht im sinne des gesetzgebers, wie auch die schon von @Impf2010 zitierte stelle

Schweigler, Daniela. “Das Recht Auf Anhörung Eines Bestimmten Arztes (§ 109 SGG) – Dogmatische Einordnung Und Sozialgerichtliche Praxis Eines Umstrittenen Prozessinstruments.” Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Juristischen Fakultät, LMU München - Juristische Fakultät, 2013. (Fernleihe).

schreibt (die stelle ist richtig zitiert).

hier haben sich juristen über allgemeinen deutschkenntnisse hinweggesetzt. hätte der gesetzgeber bezweckt, dass ein 109er GA möglich wäre, dann hätte er es im sinne der nötigen klarheit von gesetzen auch dementsprechend formuliert. man müsste nur die nötigen mittel und die ausdauer bei einem dafür zugänglichen gericht haben.


gruss

Sekundant
 
Hallo,

auch ein §109 GA nützt wenig, wenn Richter:innen bereits eine Meinung vertreten und darauf bereits ein Urteil gebildet worden ist,
zwar nicht ausgesprochen, aber fixiert.
(Ich schreibe das aus eigener Erfahrung - man schmeißt das Geld raus ohne Wert)
 
Hallo Oerni,

du alter Rechtsquerulant:oops:;):D:D

Jojo, dein Credo.... leider leider so spielt die Musik vor allem beim LSG!

Ich nenne es schon eine Art Willkür, die Genossen vom LSG BW, LSG By. und BG sind in überwiegenden
Fällen, wie Bruder und Schwester fest verbunden.

Ich- wir haben ein LSG Urteil im Portfolio, da hatten die Genossen und Genossinnen, mal ein guten Tag
und so was die Schnauze von der BG, BSG und Schönberger mit BG Kameraden voll.
Das gleiche doppelt vom SG, aber die BG wäre nicht die BG, dass kennen wir nur zu gut.

Ich habe ein mehr oder weniger vom Resümee einfaches-schlechtes 103 SGG Gutachten vor mir
(der Prof. sitzt mit der BG am Tisch und der Genosse Richter hatte auch schon das Vergnügen)

Zugleich ein überwiegend Inhaltlich gutes 109 SGG von einem Prof., die Kausalität etc. ist schön dargelegt.

Im Urteil lässt der Richter sein befangenen Prof. BG Kameraden natürlich:
er lebe hoch, er lebe hoch, er lebe dreimal hoch“

Beim 109 Gutachter tat er so..... als hätte ihn nicht gegeben und man hat keine Chance mehr
dem Genossen Richter, einen Einlauf zu verpassen.

Die BSG Nichtzulassungsbeschwerde ist oft nicht mehr, als ABM Maßnahme.

Grüße
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo,

auch wenn die ansicht von @Schönberger/Mehrtens (ist das nun ein synonym oder steckt tatsächlich der autor dahinter?) bechneindend für betroffene allseits in entscheidungen gerechtfertigt wird, ist er ganz sicher nicht im sinne des gesetzgebers, wie auch die schon von @Impf2010 zitierte stelle

Schweigler, Daniela. “Das Recht Auf Anhörung Eines Bestimmten Arztes (§ 109 SGG) – Dogmatische Einordnung Und Sozialgerichtliche Praxis Eines Umstrittenen Prozessinstruments.” Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde einer Hohen Juristischen Fakultät, LMU München - Juristische Fakultät, 2013. (Fernleihe).

schreibt (die stelle ist richtig zitiert).

hier haben sich juristen über allgemeinen deutschkenntnisse hinweggesetzt. hätte der gesetzgeber bezweckt, dass ein 109er GA möglich wäre, dann hätte er es im sinne der nötigen klarheit von gesetzen auch dementsprechend formuliert. man müsste nur die nötigen mittel und die ausdauer bei einem dafür zugänglichen gericht haben.


gruss

Sekundant
Art. 3 GG spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle!

Im Übrigen gibt es seit Jahren die Überlegung § 109 SGG zu streichen.

Nur in wenigen Verfahren werden von Klägerseite Ärzte als Gutachter benannt, die sowohl medizinisch als auch juristisch mit der Materie vertraut sind.
Gerade die Gesetzliche Unfallversicherung erfordert aber Kenntnisse, z.B. der Wesentlichkeitstheorie, die nur wenige Ärzte haben.

Eine Gesundheitsstörung wird nicht als Unfallfoge anerkannt, weil ein Arzt dies behauptet. Sondern nur, wenn er es - unter Beachtung aktueller Kenntnisse der medizischen Wissenschaft und der juristischen Kriterien - überzeugend und widerspruchsfrei begründet.
Da im Rahmen von § 109 SGG benannte Gutachter dazu häufig nicht in der Lage sind, können die Gutachten auch die Richter nicht überzeugen.
 
Hallo @Schönberger/Mehrtens
,
das ist sehr harter Tobak, den Du da los läßt. Es zeigt sehr deutlich, welcher Fraktion Du angehörst.

Ja, der § 109 SGG passt sehr schlecht in die Einflußnahmestrategie durch die "permantente Partei" (BG) im Sozialgerichtsverfahren. Die Gutachter werden reihenweise entsprechend "geschult" und auf Linie gebracht und die Vereinigungen der Gutachteninstitute, die immer im Interesse ihrer Hauptauftraggeber begutachten tun ihr übriges dazu.
Wer hat die Absicht § 109 SGG zu streichen? Die Lobbyisten der DGUV?
Stellungnahme VDK:
§ 109 SGG besteht seit Inkrafttreten des SGG und gibt Betroffenen das Recht, dass das Gericht auf ihren Antrag einen von ihnen bestimmten Arzt als Sachverständigen anhören muss. Der Grundsatz der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren gebietet, dass Kläger das Recht haben, dass das Gericht einen Arzt ihres Vertrauens bei der Beweisaufnahme einbezieht. Auch können durch solche Gutachten im Verlauf des Rechtsstreits eingetretene Veränderungen noch in das Verfahren eingebracht werden, die ansonsten ein neues Antragsverfahren gegenüber dem Leistungsträger erforderlich machen würden. Gegenüber einem Gutachten nach § 109 SGG ist die Einholung eines Privatgutachtens keine Alternative, weil diesem nur ein geringere Beweiswert zukommt.
Stellungnahme DGB
Als Instrument der Waffengleichheit kommt dem Antrag nach § 109 SGG zusätzlich eine
Befriedigungsfunktion zu. Die Beklagte sucht ihrerseits die Ärzte aus (nur vereinzelt gibt es
bislang ein Wahlrecht, vgl. z. B. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB IX), das Gericht bestimmt
von sich aus die Sachverständigen und für den Kläger ist es durchaus von Bedeutung, dass
er einen Arzt selbst benennen kann.


Die Waffengleichheit als Element eines fairen Verfahrens bekommt in jüngerer Zeit eine größere Bedeutung. Sozialleistungsträger gehen vermehrt dazu über, bereits im Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren so genannte Gutachteninstitute zu beauftragen. Diese Praxis stößt auf Kritik, kritisiert wird vor allem die einseitige Auftraggeberschaft. Es mehren sich daher Zweifel an der Objektivität und Qualität dieser Gutachten. Gleichwohl werden solche Gutachten von Sozialgerichten als schlüssig angesehen bzw. selbst Gutachteninstitute beauftragt. Durch ein Gutachten nach § 109 SGG erhalten die Kläger jedoch die Chance eines Ausgleichs gegenüber den Gutachten, die der Sozialversicherungsträger veranlasst
hat. Diese Möglichkeit des Ausgleichs darf nicht verloren gehen.


So eine Gesetzesänderung bedarf der Zustimmung des Gesetzgebers. Die bisherigen Initiativen 2006 und 2012 sind grandios gescheitert. Nicht schon wieder dieses sinnlose Gefasel von der Abschaffung des § 109 SGG.


Gruß von der Seenixe
 
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