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SG will mich fertig machen.

rotfuchs2

Mitglied
Registriert seit
15 Apr. 2014
Beiträge
92
Hallo an @ Forumsmitglieder

wie soll ich mich verhalten, wenn von vornherein klar ist wohin der Weg des
SG führen soll.

Ich versuche so kurz wie möglich die Sache zu schildern.

Es kam ein Schreiben vom SG das ohne Beisitzer entschieden wird. Das Gutachten welches in Boberg erstellt wurde. Laut Richter ist dieses Gutachten aussagekräftig.

Mein Anwalt hatte dagegen schon länger Wiederspruch eingelegt. Nach dem Schreiben des SG hat er sofort reagiert und einige Seiten eines anderen Gutachten(welches sehr viel besser ausgefallen ist) mit dem hinweis das bei Interesse gern das komplette geschickt würde.
Darauf kam nichts.

Nun ist ein neues Gutachten in Auftrag gegeben in HH-Mönkebergstr.5
Dr.Matthias Fabra. Ist einigen von Euch sicher bekannt.

Da ich mich über diesen Herrn schon schlau gemacht habe, weiss ich was auf mich zukommt. Habe meinem Anwalt informiert das Fabra unter anderem mit BG arbeitet.
Er möchte von mir jetzt Belege/Beweise um in diesem Fall Einspruch zu erheben. Also liege ich falsch mit meiner Vermutung, das der Prozess für mich schon jetzt verloren ist?

Über Eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.
ein lieben Dank im voraus


VG. rotfuchs2
 
hallo rotfuchs2,

für mich stellt sich die Frage,
inwieweit
musst du eine evt. Zusammenarbeit/Beratungstätigkeit für deinen Einspruch vor SG nachweisen vielleicht reicht deine Behauptung dafür aus?

Kannst du die Zusammenarbeit - vermutlich als Beratungsarzt - nachweisen?

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rotfuchs2,

Nun ist ein neues Gutachten in Auftrag gegeben in HH-Mönkebergstr.5
Dr.Matthias Fabra. Ist einigen von Euch sicher bekannt.

Da ich mich über diesen Herrn schon schlau gemacht habe, weiss ich was auf mich zukommt. Habe meinem Anwalt informiert das Fabra unter anderem mit BG arbeitet.
Er möchte von mir jetzt Belege/Beweise um in diesem Fall Einspruch zu erheben. Also liege ich falsch mit meiner Vermutung, das der Prozess für mich schon jetzt verloren ist?

Dito: das der Prozess für mich schon jetzt verloren
mehr > 80 % müssen wohl über die Klinge springen!

Dr. Fabra ist der Beratungungsarzt der BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution) und wird immer wieder von dieser in Anspruch genommen. Aus diesem Grund würde ich ihn ablehnen, weil er hierdurch belastet sei.

Gruß
ht5028
Quelle:
http://www.unfallopfer.de/forum/archive/index.php/t-19058.html

A. Stevens, M. Fabra, Th. Merten:rolleyes:
http://ruzsicska.lima-city.de/Trauma/Anleitung-Gutachten.pdf

Grüße
Siegfried21
 
hallo rotfuchs,

heißt deine BG: BGHW?

lg. Rolandi
 
Hallo,

ich möchte hierbei nochmals auf das LSG By. verweisen:

Titel:
Befangenheit eines Sachverständigen, der beratender Arzt des beklagten
Unfallversicherungsträgers ist


Leitsätze:
1. Ein fortbestehendes Beratungsarztverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten
Unfallversicherungsträger begründet die Besorgnis der Befangenheit. (amtlicher Leitsatz)

2. Offen bleibt, ob ein früher bestehendes, inzwischen aber beendetes Beratungsarztverhältnis mit
dem beklagten Unfallversicherungsträger die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Offen bleibt
weiter, ob ein Beratungsarztverhältnis mit einem anderen als dem beklagten
Unfallversicherungsträger die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ebenso bleibt offen, ob und
inwieweit eine gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen für den beklagten
Unfallversicherungsträger, die in anderen Fällen als dem konkret streitigen Sachverhalt erfolgt, die
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)

............

Abgesehen von der gezahlten Vergütung, setzt ein solches
Beratungsarztverhältnis eine besondere Vertrauensbeziehung voraus, in dem sich der
Unfallversicherungsträger darauf verlässt, dass der beratende Arzt die Interessen der
Unfallversicherungsträger in vollem Umfang wahrnimmt. Hieraus entsteht eine besondere Nähe zum
Unfallversicherungsträger, die aus Sicht der Versicherten auch bei objektiver und vernünftiger
Betrachtungsweise geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des
Sachverständigen zu begründen. Eine Aussage, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich oder
voreingenommen ist, ist damit nicht verbunden, aber auch nicht notwendig.

Quelle:
http://www.gesetze-bayern.de/Conten...72050?all=False&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Grüße
Siegfried21
 
Hallo rotfuchs2,

mach deiner BG klar das du zu diesem Arzt nicht gehen möchtest.
Hast du keine 3 GA genannt bekommen?

Also dieser GA ist nicht zu empfehlen ganz klar auf Seiten der BGHW, bloß nicht hingehen.

LG Wolle
 
Hallo Siegfried21,

danke für die Antwort darf bzw kann ich das so meinem Anwalt weitergeben?
Hoffe das Aw. damit klar kommt, weil ja nicht unbedingt die zusammenarbeit mit BG kommentiert ist. Ansonsten finde ich den Artikel schon heftig.

Hallo Rolandi,
nein, BG Nahrung&Genussmittel.


VG. rotfuchs2
 
Hallo Wolle 53,

dieses Institut bzw M. Fabra ist vom SG angeordnet.

L.G. rotfuchs 2
 
hallo rotfuchs2,

ich habe daher gefragt, weil wenn deine BG nicht BGHW ist, hast du es schwieriger dein Befangenheitsantrag durchzubringen.

Siehe Beitrag Siegfried: Offen bleibt

Daher musst du schon mit auch anderen Argumenten dem vorbauen.

Lg. Rolandi
 
Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt!

Guten Tag!

Habe mit dieser/einer solchen Begründung und dem Nachweis, dass es sich bei 2 vom SG bestimmten Gutachtern um Beratungs- bzw. D-Ärzte der Berufsgenossenschaft handelte, deren Ablehnungen erreicht! Dazu habe ich u.a. mit einem Teil-Ausdruck aus der dguv-Liste den Nachweis einer solchen Verpflichtung liefern können.

Habe meine persönlichen Erfahrungen mit diesen 'Personen' und deren besondere Verbundenheit mit der BG in meinem Antrag auf Ablehnung dieser Gutachter dargelegt. Die Richterin hat dem stattgegeben und einen dritten Gutachter - weit weg und ohne erkennbaren BG-Hintergrund - benannt.

Also: Mit allem, was bisher über den (möglicherweise) BG-dienstverpflichteten Gutachter bekannt ist und entsprechende Urteile (z.B.: LSG München, Beschluss v. 25.09.2015 – L 2 SF 64/13 B) zum Thema beifügen. Mit einer flüssigen Erklärung an's SG sollte das klappen.

Man braucht nicht viel Phantasie dazu, um sich vorzustellen, was man mit solchen Gutachtern und deren Machwerken erleben kann.



Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo rotfuchs,

durch Zufall gerade drüber gestolpert, vielleicht hilft er dir weiter, dieser

Beitrag von Joker:
Um so wichtiger vielleicht der Hinweis auf das Urteil des BSG vom 9.5.2006, B 2 U 26/04 R, in dem es heißt:

Zitat:
Die Feststellung des jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mag gerade auf Gebieten, die derart in der Entwicklung begriffen sind, wie die Psychiatrie und Psychologie (vgl aktuell nur MedSach 2006, Heft 2, S 49 ff zu neuen Aspekten bei der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen) schwierig sein, ist aber für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich. Ausgangsbasis müssen die Fachbücher und Standardwerke insbesondere zur Begutachtung im jeweiligen Bereich sein (vgl ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Fritze, Ärztliche Begutachtung, 6. Aufl 2001, Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 11. Aufl 2005; Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO; vgl speziell Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl 2004). Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen (vgl Leitlinie Somatoforme Störungen 1, AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/001; Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10: F 43. 1, AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/010; die nicht aktualisierte Leitlinie Ärztliche Begutachtung in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin - Sozialrechtsfragen AWMF-Leitlinien-Register Nr 051/022, jeweils im Internet unter: www. uni-duesseldorf. de/awmf). Hinzu kommen andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl nur die Beiträge in: MedSach 2006, 49 ff sowie M. Fabra, MedSach 2006, 26 ff; V. Kaiser, BG 2005, 679 ff; E. Wehking, MedSach 2004, 164 ff; zu ähnlichen Anforderungen bei der Beurteilung psychischer Störungen im Rentenrecht: BSG Beschluss vom 9. April 2003 - B 5 RJ 80/02 B -). Diese verschiedenen Veröffentlichungen sind jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahe stehen.

Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=291386#post291386#ixzz4CfgZ2UNQ (Beitrag #4)

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo HWS-SCHADEN,

herzlichen Dank für Deine Bemühung.
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L.G. rotfuchs 2
 
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