SG Stuttgart v.4.1.2019 AZ. S 6 SB 2994/17
Höhere GdB trotz Abbruch psychiatrischer Behandlung
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen kann, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt.
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen. Neben Funktionsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule war v.a. die Bewertung einer depressiven Störung zwischen den Beteiligten umstritten.
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass ein Teil-GdB für die psychische Erkrankung von 40 gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist dem Beklagten zwar rechtlich zuzustimmen, dass das LSG Stuttgart in seiner Rechtsprechung ausführt, dass bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese einen höheren GdB als 20 rechtfertigt (LSG Stuttgart, Urt. v. 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10). Allerdings sei immer darauf zu achten, ob die Erkrankung behandlungsbedürftig sei und ob das Unterlassen der Behandlung krankheitsbedingt erfolge. Hiervon ist das SG Stuttgart im vorliegenden Fall aufgrund der sich insoweit ergänzenden und deshalb umfassend schlüssig und nachvollziehbaren Angaben der bis April 2017 behandelnden Ärztin und des Gutachters zur Persönlichkeitsstruktur und zur Erkrankung des Klägers überzeugt gewesen. Die psychische Erkrankung sei durch die fehlende Therapie und das Weglassen der Medikation derart verschlechtert, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen sofortigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachklinik für erforderlich gehalten habe. Ein Rückschluss, dass das Fehlen der therapeutischen Bemühungen Ausdruck eines fehlenden Leidensdrucks seien, könne bei einer gutachterlich festgestellten Dissimulation, Selbstanklage und Scham für das Bedürfnis ärztlicher Hilfe nicht gezogen werden.
Das vollständige Urteil liegt auch nach 10 Monaten leider nicht vor. Wenn es veröffentlicht wird, ist es dann sicher im FAQ-Bereich zu finden.
Gruß von der Seenixe
Höhere GdB trotz Abbruch psychiatrischer Behandlung
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auch bei aktuell fehlender psychiatrischer/psychologischer Behandlung bestehen kann, wenn die Unterlassung oder der Abbruch der Behandlung krankheitsbedingt erfolgt.
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Landes, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen. Neben Funktionsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule war v.a. die Bewertung einer depressiven Störung zwischen den Beteiligten umstritten.
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass ein Teil-GdB für die psychische Erkrankung von 40 gerechtfertigt ist.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist dem Beklagten zwar rechtlich zuzustimmen, dass das LSG Stuttgart in seiner Rechtsprechung ausführt, dass bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese einen höheren GdB als 20 rechtfertigt (LSG Stuttgart, Urt. v. 17.12.2010 - L 8 SB 1549/10). Allerdings sei immer darauf zu achten, ob die Erkrankung behandlungsbedürftig sei und ob das Unterlassen der Behandlung krankheitsbedingt erfolge. Hiervon ist das SG Stuttgart im vorliegenden Fall aufgrund der sich insoweit ergänzenden und deshalb umfassend schlüssig und nachvollziehbaren Angaben der bis April 2017 behandelnden Ärztin und des Gutachters zur Persönlichkeitsstruktur und zur Erkrankung des Klägers überzeugt gewesen. Die psychische Erkrankung sei durch die fehlende Therapie und das Weglassen der Medikation derart verschlechtert, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einen sofortigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachklinik für erforderlich gehalten habe. Ein Rückschluss, dass das Fehlen der therapeutischen Bemühungen Ausdruck eines fehlenden Leidensdrucks seien, könne bei einer gutachterlich festgestellten Dissimulation, Selbstanklage und Scham für das Bedürfnis ärztlicher Hilfe nicht gezogen werden.
Das vollständige Urteil liegt auch nach 10 Monaten leider nicht vor. Wenn es veröffentlicht wird, ist es dann sicher im FAQ-Bereich zu finden.
Gruß von der Seenixe