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Selbstständig BU Insolvenz

joest42

Mitglied
Registriert seit
21 März 2007
Beiträge
57
Hallo ,
vielleicht kann mir hier jemand helfen.
hatte vor über 11 Jahren einen unverschuldeten Unfall.
Zu diesem Zeitpunkt war ich selbstständig und ein befreundeter Anwalt vertrat mich bei der gegenerichen Haftpflichtversicherung.
Nach über 3 Jahren wurde festgestellt das ich durch das Unfallereignis Berufsunfähig geworden bin .
Meine Firma hatte ich noch aufrechterhalten können jedoch unter erheblichen finanziellen Einbusen.
Mittlerweile erstattete die gegenerische Versicherung Abschlagszahlungen und die Höhe des Verdienstausfallschadens wurde von einem Gutachter berechnet.
Meine Gesundheitlichen Probleme wurden im laufe der Zeit schlimmer wie auch meine Finanzielle Situation so das ich keinen Ausweg mehr sah und die private Insolvenz beantragte.
Das war vor 5 Jahren.

Seitdem ist in der Angelegenheit mit der Versicherung nichts mehr passiert. Mein Insolvenzanwalt hat die Forderung freigegeben jedoch bestehen noch Pfändungen und Abtretungen gegenüber der Versicherung.

Ich bekomme keine Informationen wie es weitergeht und habe im Moment auch keine Anwaltliche Vertretung.

Lebe seit der Schließung meiner Firma von Sozialhilfe und Hartz IV

Danke im Voraus
 
Zuletzt bearbeitet:
re. Antwort

Hallo Joest,..

willkommen im Forum bei uns,..

Deine Anfrage ist gar nicht so leicht. Was kann ich unter dem verstehen; RA hat Forderungen freigegeben verstehen ?

Wenn Du Hartz IV - Empfänger bist so ist in der InsO die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen geregelt.

Du hast die Möglichkeit der Anhebung des pfändungsfreien Betrages gem.
§ 850f ZPO, falls durch die Pfändung das sozialhilferechtliche Existenzminimum unterschritten wird.
Geldleistungen zum Ausgleich eines Mehraufwandes wegen Körper- oder Gesundheitsschäden ( § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ) sind unpfändbar und so mit von der Pfändung ausgenommen.

Da dieses Thema jedoch sehr komplex / individuell ist und man dazu auch keine pauschal Aussagen treffen kann, sollte, - solltest Du Dir dazu ein RA für ( Insolvenzrecht ) suchen. In diesem Sinne, sam
 
Hallo joest,

seit 5 Jahren nichts passiert ? Riecht verdammt nach Verjährung . . .

Gruß
Gerd
 
Hallo joest,

ich nehme an, du möchtest wissen, wie du nun mit der gegn. Versicherung weiter umgehen sollst. Da kann dir wohl nur ein Anwalt eine genaue Antwort geben, denn es geht hier ja um Verjährungsfristen. Für Fälle vor der Schuldrechtsmodernisierung gibt es Übergangsregelungen. Ausserdem kommt es darauf an, was die gegn. Versicherung evtl. anerkannt hat etc.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausstellen lassen.
Hier mal Infos dazu: beratungshilfe

Gruß
Cindy
 
wohl dem, der die Überleitungsvorschriften versteht . . . .
 
Die gegnerische Versicherung hat auf die Einrede der Verjährung bis zum Jahre 2010 verzichtet.

Die gegenerische Versicherung hat auf die Einrede der Verjährung bis zum Jahre 2010 verzichtet.
Desweiteren war meine Unfallgegnerin zu 100 % schuld.

Wer kann mir einen versierten Rechtsanwalt im Vesicherungsrecht nennen im Raum Darmstadt?

Es gibt zwar 2 gute Vesicherungfachanwälte in Darmstadt aber der eine vertritt die gegenerische Versicherung und die Frau des anderen war die Unfallverursacherin.

Bescheiden - oder ?
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo joest, da liegt ja in darmstadt ein volltreffer vor, schau dich unter anwälte um habe die tage focus veröffentlichung eingestellt, könnte was in deiner nähe dabei sein. lg natascha
 
hallo joest,

Du brauchst keinen RA für Vers.Recht, sondern einen guten BGB`ler

Gruß
Gerd
 
Hallo Natascha,

danke für deinen Beitrag aber wo kann ich die Focus Veröffentlichungen finden? - habe online nichts gefunden.

Danke

Soviel mir bekannt ist wenn ein Insolvenzverwalter eine Forderung freigibt dass sie dann nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört.

joest
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Berufsgenossenschaften handeln im Auftrage der Bundesanstalt für Arbeit.
Insolvenzgeld hat nichts mit BG-Beitrag zu tun!

Die Pleitewelle unter deutschen Unternehmen hält an. Eine der unangenehmen Folgen: Die Kostenbelastung der Unternehmen durch die Umlage für das Insolvenzgeld ist im vergangenem Jahr um mehr als ein Drittel gestiegen. Knapp1,4 Milliarden Euro zuzüglich der Verwaltungskosten in Höhe von etwa sechs Prozent müssen die Unternehmer für diese Leistungen aufbringen. Was haben die Berufsgenossenschaften mit diesem Insolvenzgeld zu tun?
Das Sozialgesetzbuch (SGB) enthält auch Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. So haben die Arbeitnehmer nach § 138 ff SGB III einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Weiterzahlung ihres Nettoentgeltes, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren (Insolvenz = Zahlungsunfähigkeit) eröffnet wird.
Diese Leistung wird als Insolvenzgeld (früher Konkursausfallgeld) bezeichnet und von der Bundesanstalt für Arbeit erbracht.
Die Berufsgenossenschaften legen die Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Auftrage der Bundesanstalt für Arbeit auf die Unternehmen um - zusammen mit ihrer eigenen Beitragsrechnung, die dadurch in den Augen vieler Unternehmen zusätzlich erhöht wird.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ziehen die Beiträge für das Insolvenzgeld nur ein. Für die Berufsgenossenschaft handelt es sich buchungstechnisch betrachtet lediglich um durchlaufende Posten, sie haben mit den BG-Beitägen nichts zu tun.
Die Berufsgenossenschaften haben auch keinerlei Einfluss auf die Höhe der Aufwendungen. Die Durchschnittsbelastung der Löhne und Einkommen durch das Insolvenzgeld liegt bei derzeit 0,2 Prozent und ist damit in Extremfällen sogar höher als der eigentliche BG-Beitrag. Die Arbeitsämter zahlen das Insolvenzgeld an die Beschäftigten zahlungsunfähig gewordener Betriebe aus, die damit einen Ersatz für verloren gegangene Lohnansprüche erhalten.
Es stellt sich natürlich die Frage, warum die Bundesanstalt für Arbeit die erforderlichen Mittel für das Insolvenzgeld nicht selbst einzieht.
Verteilungsmaßstab für die Höhe der von den einzelnen Unternehmen aufzubringenden Beiträge sind die jeweils gezahlten Entgeltsummen; diese werden seit Jahrzehnten von den Unternehmen an die Berufsgenossenschaften zur Berechnung des BG-Beitrages mit dem Lohnnachweis mitgeteilt. Eine Weitergabe dieser Daten war in der Vergangenheit nicht bzw. nur mit großem Aufwand möglich.
Deshalb wurden die Berufsgenossenschaften in den siebziger Jahren per Gesetz mit dem Geldeinzug und der Weitergabe an die Bundesanstalt für Arbeit beauftragt, um die Verwaltungskosten für diesen Vorgang möglichst gering zu halten.
Die Zahl der Insolvenzmeldungen deutscher Unternehmen lag im Jahre 2001 bei 32.000, das waren 14 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die Aufwendungen für das Insolvenzgeld haben sich in den vergangenen Jahren dramatisch erhöht: Seit 1990 (noch ohne die neuen Bundesländer) verzeichnen die Berufsgenossenschaften eine Verzehnfachung der Summe.
Die Höhe der einzuziehenden Beiträge ist allein abhängig von der Zahl der Insolvenzen und der daraufhin durch die Bundesanstalt für Arbeit an die betroffenen Arbeitnehmer zu zahlenden Nettoentgelte. Die Berufsgenossenschaften haben weder auf die Zahl der Insolvenzen einen Einfluss noch haben sie von dieser Auftragsleistung einen Vorteil - im Gegenteil.
Heinz-Rudolf Neumann
 
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