re. Antwort
Hallo Oerni,
Um unter die Chronikerregelung zufallen muss dies beantragt waren, in seinem Fall Zahnarzt oder beim Kieferorthopädie. Ist dies geregelt, weiß der behandelnde Arzt und auch die KK Bescheid und die Zahlung / Rechnung fällt ganz anders aus.
Oerni ich fasse daher mal zusammen auch wenns nicht in Deine Frage fällt, ok.
- Belege sammeln;
Für Alg II rechnet es sich vielfach, sich jede Eigenbeteiligung quittieren zu lassen und die Belege über ihre geleisteten Zuzahlungen zu sammeln. Die KK bieten hierfür Nachweishefte an. Sobald die Grenzen erreicht sind, kann man bei der gewählten KK umgehend eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Jahres beantragen. Wer den Antrag nicht rechtzeitig stellt, kann sich später die zu viel gezahlten Beträge auch erstatten lassen.
- Chronikerregelung
Wer häufig auf medizinische Hilfe angewiesen ist, sollte auch prüfen, ob er nicht von der so genannten " Chronikerregelung " profitieren kann. Für chronisch Kranke ist die Zuzahlung auf die Hälfte des normalen Betrags' begrenzt. Bezieher von Alg II. und ihre Familien müssen dann in den alten Bundesländern maximal 41,40 € und in den neuen Ländern 39,72 € zuzahlen. Zu den chronisch Kranken gehört unter anderem, wer wegen ein und derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal einen Arzt aufsuchen muss und eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Durch das zuständige Amt sind Betroffene in einer gesetzlichen Kasse ihrer Wahl oder in ihrer bisherigen Krankenkasse pflichtversichert - ohne eigene Kosten die Beiträge zahlt das Amt. Allerdings müssen sich die Betroffenen im Standartfall jährlich mit bis zu 82,80 € an den ansonsten von der KK übernommenen Kosten beteiligen. das sind zwei Prozent der im Laufe eines Kalenderjahrs' an einen Alleinstehenden gezahlten Regelsätze. Für chronisch Kranke fällt der halbe Satz an.
- Zahnersatz
Eine Sonderregelung gilt für den Zahnersatz. Die KK beteiligen sich an Zahnersatz - Rechnungen nur noch mit Festbeträgen. Diese werden auf Grundlage der 2006 festgestellten durchschnittlichen Behandlungskosten für eine bestimmte Regelversorgung errechnet.
z.B. eine Vollkrone;
Die Durchschnittskosten für eine solche Kronen - Behandlung liegen bei 234,62 €. Die KK beteiligt sich daran im Regelfall mit der Hälfte - das sind 117,31 €.
Etwas mehr gibt es, wenn ein Versicherter durch sein Bonusheft nachweisen kann, dass er regelmäßig beim Zahnarzt war.
Bei Beziehern von Alg II. unterstellen die Kassen, dass die Betroffenen durch die geschilderte Regelung unzumutbar belastet sind und erstatten die vollen Durchschnittskosten - wie im Beispielfall o.g. 234,62 €. Das Gleiche gilt für Bezieher von Sozialhilfe und von Ausbildungsförderung nach Bafög oder dem SGB III sowie für Versicherte, die in einem Heim untergebracht sind, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Träger der Sozialhilfe oder einem Träger der Kriegsopferfürsorge aufgebracht werden.
Oje Oerni ist ein bisschen lang geworden, doch ich hoffe es bringt Euch etwas,.. In diesem Sinne, sam