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Selbständiges Beweisverfahren

Hallo,

Deine Verjährungsfrist läuft bis zur Rechtshängigkeit des s. Beweisverfahrens, dann tritt die Hemmung ein. Die Zeit des s. Beweisverfahrens + die 6 Monate Hemmung hemmen die Verjährungsfrist und ein Tag später beginnt die der Rest der Verjährung zu laufen = das meinte ich mit dazwischen schieben.

Ansonsten gib konkrete oder fiktive Daten....

Gruß
tamtam
 
tamtam,

ich glaube, wir reden aneinander vorbei.

Es geht mir um den Fall, dass das beantragte Beweisverfahren aus welchen Gründen auch immer abgelehnt wird. Sprich: es kommt gar nicht dazu.

Die Hemmung tritt aber lt. Gesetzestext mit dem sBV + weitere 6 Monate ein. Wenn nun aber schon gar kein sBV durchgeführt wird, stellt sich mir die Frage einer trotzdem möglichen Hemmung (oder eben auch nicht). Zunächst ist ja lediglich erst mal der Antrag gestellt. Das bedeutet ja nicht, dass es auch angenommen und eröffnet wird. Was dann?


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

wenn es abgelehnt wurde, dann ist das doch auch ein gerichtlicher Beschluss, ergo es ist rechtskräftig und die Hemmung läuft wie vorgehend beschrieben.

Was genau ist das Probelm?

Gruß
tamtam
 
ich glaube, wir reden aneinander vorbei.

Es geht mir um den Fall, dass das beantragte Beweisverfahren aus welchen Gründen auch immer abgelehnt wird. Sprich: es kommt gar nicht dazu.

Hallo Sekundant,
falls du es noch nicht gemacht hast, weiß doch Isländer per PN auf diesen Thread hin. Ich denke der ist der einzige der wirklich Erfahrung mit sowas hat. Und oft ändern sich auch solche Bestimmungen, meist aber zum positiven.
Ich weiß z.B. noch dass früher ein PKH Antrag nicht die Fristen hemmte!

VG DH
 
wenn es abgelehnt wurde, dann ist das doch auch ein gerichtlicher Beschluss,

Das könnte ein Argument sein, das zu prüfen wäre. So hab' ich das noch gar nicht in Betracht gezogen. In eigener Sache ist man doch etwas blind.

An #Isländer werde ich auch mal denken, wenn es so weit käme. Aber an diesem Thread hat er bisher kein grosses Interesse gezeigt ;)


Gruss

Sekundant
 
So,

da ich ja möglichst eine rechtlich sichere Lösung will und das nicht erst, wenn ich die Tatsachen auf dem Tisch habe, konnte ich doch eine zutreffende Aussage finden. Für die, denen sich irgendwann ähnliche Fragen stellen hier die Antwort:


Die Zustellung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren hemmt
nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung. Die Hemmung endet sechs
Monate nach Zustellung des Gutachtens oder dessen ergänzender Erläuterung,
§ 204 Abs. 2 BGB.

Massgebend ist also die Zustellung.


Gruss

Sekundant


Nachtrag:

Und dann findet man auch noch so was:

Selbständiges Beweisverfahren unterbricht Verjährung nur bei förmlicher Zustellung

http://www.rae-wess.de/artikel.php?id=1100
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo nochmal

in dieser Sache, besonders an #Isländer eine Frage:

wie ich der Literatur entnehme, tritt beim sBV die Hemmung nur dann in Kraft, wenn der Antrag dem AG förmlich zugestellt wurde.

Gibt es hierzu Bestimmungen, heisst: wird der Antrag grundsätzlich formell zugestellt?

Es ist ja für die Betroffenen äusserst wichtig, ob nun Verjährung drohen kann oder nicht!


Gruss

Sekundant
 
wie ich der Literatur entnehme, tritt beim sBV die Hemmung nur dann in Kraft, wenn der Antrag dem AG förmlich zugestellt wurde.

Es ist ja für die Betroffenen äusserst wichtig, ob nun Verjährung drohen kann oder nicht!

Hallo Sekundant,
ob das förmlich bzw. formell eine besondere Bedeutung oder einfach nur die Form der Zustellung irgend wo näher geregelt ist kann ich dir auch nicht sagen...
...ich hoffe dass Isländer sich dazu noch äußert.

Das mit der Zustellung als solche kann aber ganz schnell ein Problem werden:
Bei dubiosen Firmen erlebt man es immer wieder wie die es schaffen sich der Zustellung von Bescheiden zu entziehen. Dürfte bei Ärzten und Versicherungen eher selten das Problem sein...

Aber eine andere Geschichte, kommt oft bei Zeugen vor:
Das Gericht entschließt sich doch mal einen Zeugen vorzuladen und nimmt die erst beste Anschrift die man findet, meist also eine Praxis- oder Firmenanschrift:
Am Arbeitsplatz müssen Vorladungen dem Betreffenden persönlich zugestellt werden. Da braucht jemand nur viel im Außendienst sein, Urlaub zu haben und schon ist der Versuch gescheitert...
Und da Gerichtsverfahren oft Jahre dauern kommen auch Arbeitsplatzwechsel oder Firmenumzüge vor.
Wochen später fragt das Gericht dann nach einer ladungsfähigen Anschrift des Mandanten...

VG DH
 
Hallo Sekundant,

förmliche Zustellung ist immer der gelbe Brief. Schreib an Dein Gericht und lass Dir die förmliche Zustellung bescheinigen.

Gruß
tamtam
 
Hallo,

ich will mal ergänzen:

erst mal Dank an #Isländer für seine Rückmeldung.

Eine Regelung, wie solche Schreiben zuzustellen sind, scheint es nicht zu geben; zumindest konnte ich keine finden. Der Nachteil liegt damit beim Gläubiger, der sich darauf verlassen muss, dass der Richter so weitsichtig ist und die förmliche Zustellung wählt.

Klärung also nur durch Anruf beim Gericht möglich: Antrag wurde demnach dem Antragsgegner förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Jetzt warte ich seit 4 Wochen noch auf die Stellungnahme des Gegners bzw. eine Entscheidung des Gerichts über die Durchführung des Beweisverfahrens.


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

vielleicht bin ich ja nur etwas ungeduldig, aber in der Sache stellt sich mir mittlerweile erneut eine Expertenfrage:

Hat der Antragsgegner eine Frist zur (ergänzenden) Stellungnahme erhalten, bekommt diese Stellungnahme nicht auch der Antragsteller?

Hintergrund: der AG hatte eine 14-Tages-Frist zur ergänzenden Stellungnahme, um seinen Einwurf zu begründen.
Seit der Fristsetzung sind jetzt schon mehr als 4 Wochen vergangen. Wird der AS darüber nicht informiert? Ist der Ri. mit seiner Entscheidung noch nicht so weit und wird beides gleichzeitig zugestellt?


Gruss

Sekundant
 
Klarstellung

Hallo,

erst mal eine Klarstellung:
weil mich eine Anfrage erreichte, die darauf abstellte, ob meine Bemerkung

erst mal Dank an #Isländer für seine Rückmeldung.

ironisch gemeint sei: nein, #Isländer hat mit mir Kontakt aufgenommen und wir haben ein paar Einzelheiten besprochen. Ich konnte ihn vor Kurzem bei einer Mitgliederversammlung von Unfallopfer Bayern - naja, kennenlernen wäre zu viel gesagt - sehen und hören. Da hat sich das dann aufgedrängt.

Und dabei taucht (schon wieder) eine Frage auf.

Da der Unfall ja mehrere Stellen tangiert, hier besonders noch die dienstliche Seite, frage ich mich, ob es sinnvoll/angebracht wäre, gleiches auf der Ebene des Verwaltungsgerichts anzugehen und beide Verfahren paralell laufen zu lassen? !


Gruss

Sekundant
 
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