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Selbständiges Beweisverfahren

Moin moin!

Der Link http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-datenbank?query=beweisantrag

Je nachdem, warum du diesen Prof. als Zeugen laden willst, habe ich ggf. noch ein Urteil für dich:

BVerwG
· Beschluss vom 30. Juni 2010 · Az. 2 B 72.09

...
Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Prüfung der Verfahrensrüge auszugehen ist, kommt es für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 33 und 35 BeamtVG und die Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nicht auf die durchschnittliche Dauer der Ausheilung der erlittenen Verletzungen, sondern auf den konkreten Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der pseudarthrotisch verheilten knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum an.



Es liegt auf der Hand, dass dieser von den Erfahrungswerten erheblich abweichen kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zu den Einzelheiten des konkreten Heilungsprozesses diejenigen Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen, die den Kläger tatsächlich behandelt haben. Denn in erster Linie diese Ärzte und nicht der vom Berufungsgericht nahezu zehn Jahre nach dem Unfallereignis beauftragte Gutachter können Aussagen zu den entscheidungserheblichen Fragen machen, ob die medizinische Behandlung des Klägers ab dem 18. Mai 1999 noch durch den Dienstunfall bedingt oder auf damit nicht im Zusammenhang stehende Erkrankungen zurückzuführen war und ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 18. Mai 1999 hinaus wesentlich beschränkt war.


Die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihren Aussagen komme gegenüber der auf objektivierbaren Befunden beruhenden Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters eine geringere Bedeutung zu, weil jene im Einklang mit dem Heilungsauftrag zugunsten des Klägers durch die Handlungsmotivation geprägt seien, eine möglichst optimale Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Ob Aufklärungsmaßnahmen den beabsichtigten Erfolg haben werden, lässt sich erst nach ihrer Durchführung beurteilen. Die nach Einschätzung des Gerichts geringe Wahrscheinlichkeit, dass Aufklärungsmaßnahmen zu weiteren Erkenntnissen führen werden, rechtfertigt nicht die Begrenzung der Amtsermittlungspflicht (Beschlüsse vom 22. August 2000 - BVerwG 2 B 29.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 und vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199).


Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil im genannten Umfang auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde insoweit Erfolg. Zur Beschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen im erforderlichen Maße festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die - durch hierfür sachkundige Ärzte festzustellende - psychische Konstitution des Betroffenen für den konkreten Heilungsverlauf relevant sein kann.


Gruß
 
Hallo buchfreundin,

obwohl der Beitrag das VerwR betrifft ist zumindest deshalb interessant, da es zwar momentan (noch) nicht aktuell ist, das Ganze aber parallel auch auf dieser Schiene noch zu entscheiden ist.

Ich will aber aus einer Notiz von mir

Anhörung des Gerichtssachverständigen: Frist setzen, allerdings nur durch Beschluss; schickt gerichtlich bestellter Sachverständiger Assistenten, z.B. seinen Oberarzt, zum Termin, kann dessen Anhörung widersprochen werden - bei widerspruchsloser Vernehmung droht Rügeverlust

auf mögliche Versäumnisse hinweisen, die dieser Beitrag beschreibt:

http://www.iww.de/va/archiv/unfallh...nhoerung-des-gerichtssachverstaendigen-f45595

"Meinem" Gericht hat nämlich auch eine einfache Verfügung genügt, woraus sich die nächste Frage möglicher Folgen ergäbe. Man sieht: Fragen, Fragen, Fragen.


Gruss Sekundant
 
nach mehr als 1 jahr untätigkeit

das ziel des beweisverfahrens, beweise zu sichern, kann schlicht und einfach unterlaufen werden, indem richter, gutachter und anwalt sich tot stellen.

ich musste jetzt feststellen, dass aufgrund der umstände bereits ein teil - in welchem umfang wird sich gar nicht feststellen lassen - bereits vernichtet wurde. es wird wohl weitere beweise in absehbarer zeit ebenso treffen, das verfahren, der aufwand und die damit verbundenen verschlechterungen waren dann wohl sinnlos.

ich fand mittlerweile zwar ein neues beweismittel (bzw. der inhalt e. bestehenden wurde erst deutlich), aber das wird nutzlos, soweit man entstandenen schaden nicht mehr nachweisen kann.

danke aber hier nochmal für die hilfreichen antworten und beiträge.


gruss

Sekundant
 
untätigkeitsbeschwerde?

untätigkeitsbeschwerde

zum stand des verfahrens wurde ende okt der SV mündlich gehört. die wichtigsten punkte musste er einräumen. andere, die bestritten wurden, sind mit einer beschwerde und der beigefügten aufzeichnung der untersuchung ebenfalls widerlegt.
leider interessiert es die richterin nicht im geringsten. es ist seither funkstille.

ich beabsichtige nun, eine untätigkeitsbeschwerde zu erheben. hat hier jemand eigene erfahrungen mit eingaben beim BGH oder BVerfG? wäre dringend an info auch per pn oder mail interessiert.


gruss

Sekundant
 
hallo sekundant,

kannst du mir bitte sagen, was du mit der Untätigkeitsbeschwerde beantragen willst?

Ich frage deshalb, weil für mich die Untätigkeitsbeschwerde auch in Frage kommt und ich mich diesbezüglich nicht auskenne.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein selbständiges Beweisverfahren, ist ein weiterer zahnloser Papiertiger für uns OU.
Leider habe ich die traurige Erfahrung erlebt und man ist kein Stück weiter, hat gutes Geld verbrannt und Zeit vertan.
Du wirst auch nichts mit einer Untätigkeitsklage erreichen, außer das Gericht "beschäftigt" sich dann erst einmal mit dieser Klage .... bringt dich am Ende kein Stück weiter.

Nicht aufgeben!

Rolandi, ließ dir das Wort einmal laut vor, dann weißt du was es bedeutet.
 
hallo Astrid,

ich weiß, was untätigkeit bedeutet. Mir ist jedoch unklar, ob eine Untätigkeitsbeschwerde zwingend einen Antrag enthalten muss und wenn ja dann welchen?

Oder muss man bei einer Beschwerde kein Antrag stellen?

Ohne einen Antrag erreicht man mit der Untätigkeitsbeschwerde was genau und welche Konsequenzen hat es für die Untätigen?

Lg. Rolandi
 
so ganz unrecht hast du damit nicht

Ein selbständiges Beweisverfahren, ist ein weiterer zahnloser Papiertiger für uns OU.
Leider habe ich die traurige Erfahrung erlebt und man ist kein Stück weiter, hat gutes Geld verbrannt und Zeit vertan.

allerdings gilt das dann für die gesamte justiz. wenn jemand nicht zum arbeiten geschaffen ist und sich tot stellt, nutzt auch das hintragen nix.

was ich aber oben vergessen hatte als möglichkeit ist die verzögerungsrüge. und die scheint hier (wenn ich die voraussetzungen richtig lese zb GVG) erstes mittel nach der gesetzesänderung. damit hätte sich der erste weg erst mal erledigt. war wieder mal unnützige arbeit ... man macht ja sonst nichts.


gruss

Sekundant
 
Ohne einen Antrag erreicht man mit der Untätigkeitsbeschwerde was genau und welche Konsequenzen hat es für die Untätigen?

Keine Konsequenz, dass ist ja der Witz an der Sache:D
 
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