Hallo,
bei der Suche nach Urteilen für unser Forum bin ich etwas stutzig geworden, als ich dieses Urteil des SG Lüneburg gelesen habe. Die hier zitierte Entscheidung, gibt Anlass dass die Berufsgenossenschaften in der Zukunft vielleicht doch häufiger ihren Amtsermittlungsauftrag ernst nehmen. Wenn sich Entscheidungen von Gerichten in diese Richtung verstärken, dann werden meiner Meinung nach auch Verfahren vor den Sozialgerichten eine viel kürzere Dauer haben. Bisher können sich die Berufsgenossenschaften immer noch dahinter verstecken, nicht zur Verantwortung gezogen zu werden wenn sie ihren gesetzlich verankerten Auftrag zur Ermittlung der vollständigen Schäden und Umstände nicht gerecht werden. Ich persönlich kann dieses Urteil nur sehr begrüßen und hoffe das es sehr schnell Schule macht. Für die, die keinen Zugang zum FAQ Bereich haben hier noch einmal das Aktenzeichen: SG Lüneburg S 2 U 5/06 v.3.9.2010.
Man möge sich die Begründung für die Auferlegung der Kosten sehr genau durchlesen. Ich finde dieses sehr gut.
Vielleicht sollte man seinen Anwalt auch darauf hinweisen, dieses jeweils gleich in der Klageschrift mit zu beantragen. zum einen macht man die Gerichte auf diese Entscheidung aufmerksam und zum anderen verstärkt man damit den Druck auf das Gericht, zu überprüfen ob die Sacheermittlung durch den Unfallversicherungsträger sachgerecht erfolgt ist.
Gruß von der Seenixe
bei der Suche nach Urteilen für unser Forum bin ich etwas stutzig geworden, als ich dieses Urteil des SG Lüneburg gelesen habe. Die hier zitierte Entscheidung, gibt Anlass dass die Berufsgenossenschaften in der Zukunft vielleicht doch häufiger ihren Amtsermittlungsauftrag ernst nehmen. Wenn sich Entscheidungen von Gerichten in diese Richtung verstärken, dann werden meiner Meinung nach auch Verfahren vor den Sozialgerichten eine viel kürzere Dauer haben. Bisher können sich die Berufsgenossenschaften immer noch dahinter verstecken, nicht zur Verantwortung gezogen zu werden wenn sie ihren gesetzlich verankerten Auftrag zur Ermittlung der vollständigen Schäden und Umstände nicht gerecht werden. Ich persönlich kann dieses Urteil nur sehr begrüßen und hoffe das es sehr schnell Schule macht. Für die, die keinen Zugang zum FAQ Bereich haben hier noch einmal das Aktenzeichen: SG Lüneburg S 2 U 5/06 v.3.9.2010.
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Sie haben sich auch mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist hierbei zum einen auf die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung und zum anderen - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 der Zivilprozessordnung (= ZPO) - auf das Veranlassungsprinzip abzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, da sie die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht vorgenommen hat. Obwohl die Klägerin in der Sache teilweise unterlag, ist es daher angemessen, dass die Beklagte ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Gänze erstattet. Zwar bestimmt grundsätzlich die Behörde die Art und den Umfang der Ermittlungen, wobei sie an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§ 20 Abs. 1 S. 2 SGB X). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass sie die Ermittlungstätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - in unzulässiger Weise verschlankt. Sie hat vielmehr alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X) und darf das Verfahren erst abschließen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, vgl. von Wulffen, a. a. O., § 20 Rz. 5, m. w. N.). Ein Sachverhalt ist aber immer dann nicht geklärt, wenn für dessen Beurteilung besondere Sachkunde erforderlich ist und kein entsprechender Sachverständiger konsultiert bzw. die eigene Sachkunde nicht in ausreichender Weise dargelegt wurde. Dies gilt insbesondere für medizinische Fragestellungen. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Rentenerhöhung auf die außergewöhnliche Schmerzsymptomatik gestützt und mitgeteilt, dass die Klägerin eine spezielle Schmerztherapie in Anspruch nimmt. Es wäre daher angezeigt gewesen, entsprechende Berichte einzuholen und - wie es auch das Gericht für erforderlich angesehen hat - einen versierten Schmerzgutachter mit einer Expertise zu beauftragen. Da dies nicht erfolgte, war die Erhebung der Klage nahezu vorprogrammiert. Der Widerspruch und die Klage wurden auch ausdrücklich auf die Nichtberücksichtigung der Schmerzsymptomatik gestützt.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gem. § 192 Abs. 4 SGG (eingeführt durch das SGGArbGGÄndG v. 26. März 2008) das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Da die Vorschrift erst während des laufenden Verfahrens in Kraft getreten ist, sieht die Kammer ausnahmsweise davon ab, die Kosten für die Berichte der Dres. Y. und X. sowie für das Gutachten und die Stellungnahme von Dr. Z. der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte muss jedoch damit rechnen, dass die Anwendung des § 192 Abs. 4 SGG künftig zunehmend ins Blickfeld gerät, wenn die notwendigen fachlichen Auseinandersetzungen auf das gerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die erforderlichen elektrophysiologischen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, obwohl die Beschwerden der Klägerin bereits seit langem dazu Anlass gegeben hätten.
Man möge sich die Begründung für die Auferlegung der Kosten sehr genau durchlesen. Ich finde dieses sehr gut.
Vielleicht sollte man seinen Anwalt auch darauf hinweisen, dieses jeweils gleich in der Klageschrift mit zu beantragen. zum einen macht man die Gerichte auf diese Entscheidung aufmerksam und zum anderen verstärkt man damit den Druck auf das Gericht, zu überprüfen ob die Sacheermittlung durch den Unfallversicherungsträger sachgerecht erfolgt ist.
Gruß von der Seenixe