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Schwere Zeiten für die BG´en? Sachaufklärung eingefordert

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
bei der Suche nach Urteilen für unser Forum bin ich etwas stutzig geworden, als ich dieses Urteil des SG Lüneburg gelesen habe. Die hier zitierte Entscheidung, gibt Anlass dass die Berufsgenossenschaften in der Zukunft vielleicht doch häufiger ihren Amtsermittlungsauftrag ernst nehmen. Wenn sich Entscheidungen von Gerichten in diese Richtung verstärken, dann werden meiner Meinung nach auch Verfahren vor den Sozialgerichten eine viel kürzere Dauer haben. Bisher können sich die Berufsgenossenschaften immer noch dahinter verstecken, nicht zur Verantwortung gezogen zu werden wenn sie ihren gesetzlich verankerten Auftrag zur Ermittlung der vollständigen Schäden und Umstände nicht gerecht werden. Ich persönlich kann dieses Urteil nur sehr begrüßen und hoffe das es sehr schnell Schule macht. Für die, die keinen Zugang zum FAQ Bereich haben hier noch einmal das Aktenzeichen: SG Lüneburg S 2 U 5/06 v.3.9.2010.

Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Sie haben sich auch mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist hierbei zum einen auf die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung und zum anderen - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 der Zivilprozessordnung (= ZPO) - auf das Veranlassungsprinzip abzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, da sie die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht vorgenommen hat. Obwohl die Klägerin in der Sache teilweise unterlag, ist es daher angemessen, dass die Beklagte ihr die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Gänze erstattet. Zwar bestimmt grundsätzlich die Behörde die Art und den Umfang der Ermittlungen, wobei sie an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§ 20 Abs. 1 S. 2 SGB X). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass sie die Ermittlungstätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - in unzulässiger Weise verschlankt. Sie hat vielmehr alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X) und darf das Verfahren erst abschließen, wenn die Sach- und Rechtslage vollständig geklärt ist (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, vgl. von Wulffen, a. a. O., § 20 Rz. 5, m. w. N.). Ein Sachverhalt ist aber immer dann nicht geklärt, wenn für dessen Beurteilung besondere Sachkunde erforderlich ist und kein entsprechender Sachverständiger konsultiert bzw. die eigene Sachkunde nicht in ausreichender Weise dargelegt wurde. Dies gilt insbesondere für medizinische Fragestellungen. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Rentenerhöhung auf die außergewöhnliche Schmerzsymptomatik gestützt und mitgeteilt, dass die Klägerin eine spezielle Schmerztherapie in Anspruch nimmt. Es wäre daher angezeigt gewesen, entsprechende Berichte einzuholen und - wie es auch das Gericht für erforderlich angesehen hat - einen versierten Schmerzgutachter mit einer Expertise zu beauftragen. Da dies nicht erfolgte, war die Erhebung der Klage nahezu vorprogrammiert. Der Widerspruch und die Klage wurden auch ausdrücklich auf die Nichtberücksichtigung der Schmerzsymptomatik gestützt.

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gem. § 192 Abs. 4 SGG (eingeführt durch das SGGArbGGÄndG v. 26. März 2008) das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Da die Vorschrift erst während des laufenden Verfahrens in Kraft getreten ist, sieht die Kammer ausnahmsweise davon ab, die Kosten für die Berichte der Dres. Y. und X. sowie für das Gutachten und die Stellungnahme von Dr. Z. der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte muss jedoch damit rechnen, dass die Anwendung des § 192 Abs. 4 SGG künftig zunehmend ins Blickfeld gerät, wenn die notwendigen fachlichen Auseinandersetzungen auf das gerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die erforderlichen elektrophysiologischen Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, obwohl die Beschwerden der Klägerin bereits seit langem dazu Anlass gegeben hätten.

Man möge sich die Begründung für die Auferlegung der Kosten sehr genau durchlesen. Ich finde dieses sehr gut.
Vielleicht sollte man seinen Anwalt auch darauf hinweisen, dieses jeweils gleich in der Klageschrift mit zu beantragen. zum einen macht man die Gerichte auf diese Entscheidung aufmerksam und zum anderen verstärkt man damit den Druck auf das Gericht, zu überprüfen ob die Sacheermittlung durch den Unfallversicherungsträger sachgerecht erfolgt ist.

Gruß von der Seenixe
 
Ja, super Seenixe,

das dürfte in allen Sozialleistungsbereichen gelten - hier die internen Ausführungeden der Bundesagentur für Arbeit zur Gesetzesänderung im April 2008, vgl. insbes.

A. I. 2
2. Folgen unterlassener Amtsermittlung
Den Behörden wird durch § 192 Abs. 4 SGG die verstärkte Pflicht auferlegt, notwendige Ermittlungen bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren umfassend und vollständig durchzuführen. Danach können die Gerichte der Behörde ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die diese dadurch verursacht hat, dass sie erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die dann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten. Diese Kostentragungspflicht ist unabhängig vom Ergebnis der Hauptsache. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unterlassenen Ermittlungen für die Behörde erkennbar notwendig waren.
Das Sozialgericht entscheidet durch gesonderten Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. Bei Entscheidungen des Landessozialgerichtes verbleibt es bei dem Ausschluss der Beschwerde gem. § 177 SGG.
Hinweis: Besonders in Verfahren, in denen auch im Verwaltungsverfahren medizinische Ermittlungen Voraussetzung für die Bescheiderteilung sind, werden die Anforderungen an die Behörden angehoben, soweit Lücken in vorhandenen Gutachten eindeutig erkennbar sind, oder Ermittlungen gänzlich fehlen. Da das Gericht in vielen Fällen ein neues Gutachten mit eigenen Fragestellungen aus seiner rechtlichen Sicht einholt, ist darauf zu achten, dass Mehrfachgutachten durch externe Gutachter vermieden werden.

und A. II. 7
7. Zurückverweisung an die Behörde
Die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Behörde erstreckt sich gem. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nunmehr auch auf Verpflichtungsklagen und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Hinweis: Zur Vermeidung einer für die BA negativen Kostenfolge sollte die Absicht des Gerichtes zu einer möglichen Zurückverweisung zum Anlass genommen werden, erforderliche Ermittlungen zeitnah nachzuholen und in das Verfahren einzubringen. Der bezweckten Entlastung der SG könnte auch durch ein Ruhen dieses Verfahrens für die Dauer der Ermittlungen Rechnung getragen werden.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_164...echt/Dokument/HEGA-08-2008-Aenderung-SGG.html

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Seenixe,


Klasse Teile des Urteil kann ich gleich für mein Verfahren im Widerspruch verwenden.

Danke für Deine "vorzügliche" Arbeit und weiterhin alles Gute.
 
@ alle

Bei aller Begeisterung bezüglich dieses Urteils bleibt eben immer noch das Problem das uns die besten Ermittlungsanstrengungen nicht viel nutzen wenn die Ermittlungsergebnisse von den Gefälligkeitsgutachtern der BG erstellt wurden!
Was hab ich davon wenn die BG für jede meiner Beschwerden ein Ermittlungsergebnis vorlegt, aber alle gegen den Kausalzusammenhang sprechen weil sie alle samt durch Gefälligkeitsgutachter der BG erstellt wurden.
Es geht doch schon so weit das immer mehr Fachbücher von Vertragsärzten der GUV geschrieben Werden.
Nur ein Beispiel:
Dr. Zarth München ist Co-Autor des Buches
Begutachtung in der Augenheilkunde
Dieser Herr ist Vertragsarzt bei der BGV und behauptet als Beratender Arzt 15 Jahre nach meinem Unfall ich bräuchte gar keine Brille auf Grund der Unfallfolgen.

Die Professorin die für das LSG BW im Jahr 2000 das Gutachten erstellt hatte, hat mir berichtet das nach diesem Buch kein Mensch mehr auf Grund einer Hirnstammverletzung oder einer Kopfgelenksinstabilität mehr ein MdE bezüglich der Sehproblematik mehr bekommen wird.

Grüssle
 
Hallo,

ich möchte das Urteil ja auch nicht schlecht reden, aber kann es nicht auch entgegengesetzt angewendet werden?

Ich denke da an eine neue Ausrede der BG, die überlangen Widerspruchszeiten damit zu begründen, dass noch nicht gut genug ermittelt wurde.

Mein Widerspruch gegen die BG läuft mittlerweile zwei Jahre und die schieben immmer neue Unklarheiten vor, um noch mehr beratungsärztliche Stellungnahmen einzuholen.

Habe ein bischen Angst, dass das nun noch länger dauern könnte.



Gruß Micky Mouse
 
Hallo,

so einfach werden wir es Ihnen doch aber nicht machen wollen? Oder?
2 Jahre Widerspruch? Super, wie Du sie gewähren läßt. In der Zwischenzeit hättest Du schon mehrmals anderweitig tätig werden können und müssen.
Vielleicht hilft Dir ja dieses hier:

Widerspruchsverfahren:
Nach der Einlegung des Widerspruchs prüft die Behörde die Sach- und Rechtslage anhand der durch den Widerspruch geltend gemachten Einwände. Sollte die Behörde den Einwänden folgen, wird sie einen Änderungsbescheid erlassen, oder, wenn sie dem Widerspruch nicht abhilft, diesen durch einen Widerspruchsbescheid zurückweisen. Die Dauer des Widerspruchsverfahrens kann je nach Belastungslage der Behörde mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach drei Monten besteht die Möglichkeit, beim Gericht Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu erheben. Sollte man nicht so lange warten können, bleibt nur die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.

Einstweiliger Rechtsschutz:

Personen, die keine Leistungen erhalten, die nicht krankenversichert werden etc. und die ein reguläres Verfahren zeitlich/finanziell nicht abwarten können, haben die Möglichkeit nach § 86 b SGG einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Sozialgericht kann dann auf Antrag sehr schnell bis zur endgültigen Klärung die Bewilligung einer Leistung anordnen.

Möglichkeit der Abkürzung des Verfahrensgangs

So besteht also - zumindest theoretisch - die Möglichkeit, den Verfahrensgang abzukürzen, in dem im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung der Gerichte begehrt wird. Bei den Sozialgerichten erfolgt dies in der Regel über § 86b Abs. 2 SGG. Allerdings ist dann erforderlich, dass - unjuristisch ausgedrückt - Eilbedürftigkeit besteht. Auch das BVerfGG enthält eine solche Regelung. Der § 32 Abs. 1 BVerfGG normiert: "Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist." Nach Abs. 6 tritt die einstweilige Anordnung im übrigen nach 6 Monaten außer Kraft. Davon wird allerdings ausgesprochen selten Gebrauch gemacht und die Äußerungen des Präsidenten des BVG geben auch diesbezüglich wenig Anlass zu Hoffnung.
;)


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

mein Anwalt meint immer wir müssen folgendes beachten:


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Er ist der Meinung man müsse der BG nachweisen, dass sie 3 Monate untätig war um Klage zu erheben.
Ich übe schon seit einem Jahr Druck auf den Anwalt aus, damit er Untätigkeitsklage einreicht, aber er sagt mir immer es wäre noch zu früh. Denn seit dem Zusammenhangsgutachten der BG (welches zu meinen Gunsten ausfiel), beauftragt die BG einen beratenden Arzt nach dem anderen und der Anwalt sagt, solange die den Widerspruch bearbeiten sind sie nicht untätig.

Könntest Du mir die Quelle deines Zitates nennen, damit ich dem Anwalt das mal unter die Nase reiben kann?

Ich wäre echt dankbar dafür.



Gruß Micky Mouse
 
Sozialgerichtliche Verfahren

Hallo,

bin neu hier und habe mich einwenig durch das Forum gelesen.

Seenixe, deine Arbeit bzw. deine Beiträge finde ich super gut und hilfreich.

Ich stecke in mittlerweile 2 SG-Verfahren seit 2003 gegen die VBG wegen eines Wegunfalls 1999 (Kahnbeinfraktur rechte Hand ). 2009 meinte dann das eine SG es sei nicht mehr für mich zuständig, obwohl Unfallort und Arbeitsort der gleiche sind (ich bin wg. einer Krebserkrankung nun voll erwerbsunfähig) mein Arbeitsverhältnis ruht nur mit allen Rechten und Pflichten bis zum Eintritt der Alterrente. Als hat sie an das SG welches auf Grund meines Wohnortes zuständig ist verwiesen.Es ist Ausdauer angesagt, wenn mein sein Recht haben will. Man hat mir die zugestandene Unfallrente ohne Einhaltung der lt. SGB gebotenen Schutzfrist eingestellt, angebliche Besserung - habe mittlerweile 3 OP`s hinter mir + Unfallfolgeschäden (die nur von den neutralen Gutachtern bzw. Ärzten festgestellt wurden) z.B. ST-Arthrose (wurde 2008 v. Gutachter VBG nicht erkannt - alles o.k. und seit 2001 vorliegende intraozären Zsyten u.a. als "klinisch nicht relevant" angesehen und nie von den VBG Gutachtern in den Gutachten aufgeführt, Nervenschädigungen verbunden mit Gefühlslosigkeit, Taubheit, Bewegungseinschränkungen,mittlerweile wieder wahnsinnige Schmerzen u.a.2008 war die erste mündliche Verhandlung und die Richterin hatte dies festgetellt. Die Beklagte wusste angeblich nichts davon u.a.Nun jagt ein VBG-Gutachten das andere (mittlerweile 8) und selbst das vom SG angeordnete "neutrale" Gutachten wurde bzw. wird von der VBG nicht akzepiert - und die absolute Frechheit des letzten Gutachters der VBG war die Aussage in seinem Gutachten "er sei kein renomierter Neurologe u.a. Es ist eine lange Geschichte und ein sehr komplexer Fall bei mir. Nun sollte Januar/Februar 2011 die nächste mündliche Verhandlung sein - bis heute noch kein Termin. HarzIV-Fälle gehen vor.
Laut SG sind keine zusätzlichen Gutachten etc. mehr erforderlich und es nun nun entschieden werden ob die Entzeihung der Unfallrente gerechtfertigt ist oder nicht.
Im zweiten verfahren wird dann (laut Aussage der dortigen Richterin) sofort entschieden ob eine GdB von zwischen 40 - 50% eingetreten ist - ist Gott sei dank alles ärztlich belegt - durch neutrale Gutachter und Ärzte.

Werde meinen Fall in einem neuen Beitrag verfassen und meinen "BG Leidenweg" schildern.

Vielleicht habt ihr ja eine Tipps für mich.

Gruß philute
 
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