Moin moin!
Ich habe mir das Teil mal zur Brust genommen und nur den Kopf geschüttelt.
Die erste Frage die sich mir stellt und die ich der Krankenkasse zurückschreiben würde ist, was bitte § 44 SGB V, Abs 4 damit zu tun hat.
§ 44 SGB V Krankengeld
1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben1.die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,
2.hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Soweit ich das sehe,
1) gibt es keinen Absatz 4. Es gibt wenn überhaupt einen Absatz (2) Satz 4 oder aber einen Satz (2) Absatz 4.
2) Wo bitte steht in diesem § ausser der Regelung wer Krankengeld erhält und wer nicht etwas dazu, ob und was eine "individuelle Beratung" ist oder daß überhaupt dazu wie auch immer eine Regelung dazu formuliert ist
Und weiter im Text dieses netten Schreibens:
"Mit meiner nachstehenden Unterschrift bestätige ich, dass ich über Inhalte und Zielsetzungen der individuellen Beratung und Hilfestellung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ... umfassend informiert wurde.
Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Datenerhebungen,- Verarbeitung und nutzung."
Soweit ich dich verstanden habe, wurde dir das Schreiben kommentarlos zugeschickt. Ohne jegliche Information vorher in irgendeiner Weise.
3) Von daher stellt sich mir die Frage, warst du bei der "umfassenden Information" irgendwie komatös oder war da dein Zwilling.
4) Der letzte Satz dazu sagt eindeutig, deine Teilnahme ist freiwillig und eine Absage hat keine Einwirkung auf dein Krankengeld.
Von daher würde ich das Teil durchgestrichen und ohne Unterschrift mit Einschreiben zurückschicken. Mit einem Vermerk unter den Unterschriften: Abgelehnt siehe Begleitschreiben.
Und im Begleitschreiben würde ich dann um Erklärung der Angabe des rechtlichen Bezugs mit Zitat des § bieten. Und dem Hinweis, daß sich die AOK wohl vertan hat, da im genannten § keinerlei Bezug zur individuellen Beratung zu finden sein.
Des weiteren würde ich höflichst Nachfragen, wann den die im Schreiben genannte "umfassende Information" stattgefunden haben soll.
Denn ich wäre mir sicher, daß ich dabei nicht anwesend gewesen wäre.
Von daher bitte ich um den Nachweis seitens der AOK, daß ich eine entsprechende umfassende Information erhalten hätte, da sich anscheinend jmd. Anderes als meiner Einer ausgegeben hätte. Und ich mir ggf. rechtliche Schritte überlegen würde.
Ich würde mich noch höflichst für das Angebot bedanken aber ich würde aus o. g. Gründen leider ablehnen müssen.
Darüber hinaus würde ich jeglicher Datenerhebungen,- Verarbeitung und nutzung selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer zukünftigen Nutzung dieses Angebots oder jedem anderen Fall jetzt schon eindeutig und bis zur explizit extra formulierten Freigabe widersprechen.
Antwort erbeten innerhalb 14 Tage nach Eingang Einschreiben.
Und dieses Schreiben würde an den Sachbearbeiter und im cc/Briefkopf an den Leiter der Abteilung, die BAV - oder entsprechen andere übergeordnete Beschwerdestelle der KK - und an die Datenschutzbeauftragte schicken.
Gruß