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Schweigepflichtentbindung im sozialgerichtlichen Verfahren

Hallo Seenixe,
Amtsermittlungspflicht: natürlich entscheidet das Gericht selbst, wie ermittelt wird.
Um das geht es nicht.
Es gibt keine Schweigepflichtentbindung und da dürfen auch nicht alte Akten
ohne Erlaubnis ausgetauscht werden.
Gruß
Anja
 
hallo anja123,

im Forum findest schon Beiträge zur Erfahrung der UO mit dem VdK - einfach mal lesen.

Prüfe und Verlange den Nachweis, ob die Vdk dies (keine Schweigepflichtentbindung) an das Gericht weitergeleiten hat oder nicht?

Wenn nicht, dann musst du prüfen, ob ggf. die VDK für den womöglichen Datenschutzverstoß verantwortlich sein kann.

Du kannst auch beim Gericht nachfragen, ob dies dort vorliegt von der VdK und seit wann.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Anja123,
Irrtum Deinerseits. Wenn das Gericht entscheidet, die Akten hinzuzuziehen, dann brauchen sie dazu keine Schweigepflichtentbindung. Die jeweiligen Akten waren Bestandteil eines öffentlichen Verfahrens und unterliegen schon deshalb nicht dieser Schweigepflicht. Alles was darin steht kann verwendet werden, auch ohne, dass Du dazu Deine Zustimmung gibst.

Eine Ausnahme würde eine nicht-öffentliche Verhandlung darstellen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,
und warum hat das Gericht eine Schweigepflichtentbindung
beigefügt?
Nach deiner Ansicht würde es heißen, das Gericht kann ohne Erlaubnis
bei allen Institutionen wie Versorgungsamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse usw.
an Infos gelangen ohne Unterschrift bzw. Freigabe?
Wenn Du so davon überzeugt bist, dann nenne mir für dieses Vorgehen
die Rechtsgrundlage.

Danke

Gruß
Anja
 
Hallo Anja,

bitte lies meine Beiträge noch einmal genau. Das Gericht hat nach Deiner eigenen Aussage:
Jetzt hat das LSG die volständigen Akten aus dem SG Verfahren dem Gutachter zur Verfügung gestellt.
Dieser Vorgang ist ein rechtlich vollkommen legitimes Vorgehen des Gerichts.
Das hat auch nichts mit
ohne Erlaubnis
bei allen Institutionen wie Versorgungsamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse usw.
an Infos gelangen ohne Unterschrift bzw. Freigabe
zu tun.
Genau dies habe ich Dir geschrieben.
Also nicht was hinein interpretieren, was ich nicht geschrieben habe.

Und davon bin ich auch überzeugt. Darüber hat sogar das Bundesverfassungsgericht entschieden und für Recht erkannt.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Anja,

das was Du schreibst ist für mich auch etwas undurchsichtig.

Was ich verstehe, es handelt sich um eine Klage beim SG. Soweit so gut. Aber nicht um welches Klagethema es geht?????.

Ich lese als beteiligte heraus: BG wegen Unfall, Versorgungsamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse usw. .....????

Demnach, so scheint es mir, wurden bereits im Vorfeld von der Klägerin Gutachten und med. Verweise etc. bei der Klage hervorgebracht.

Somit hat sich wohl der Kreis vergrößert.

Der SV vom Gericht erhält die kompl. Gerichtsakte = alles, was die Klägerin bereits vor- u. eingebracht hat. Sämtl. Schriftverkehr, Gutachten,
med. Befunde usw.

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo Anja,

lies einmal im BDSG nach, insbesondere den teil

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen


gruss

Sekundant


Nachtrag zur Frage

und warum hat das Gericht eine Schweigepflichtentbindung
beigefügt?

es steht zwar nicht von dir explizit geschrieben, aber ich gehe davon aus, dass diese schweigepflichtentbindung vom gericht dem SV mit den unterlagen geschickt wurde. hier ist sie natürlich wieder erforderlich, der SV ist keine öffentliche stelle und die herausgabe des GA ans gericht bedarf hier wiederum der entbindung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
besten Dank für die weiteren Hinweise.
Die Angelegenheit wird überprüft.
Gruß
Amja
 
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