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Schweigepflichtentbindung im sozialgerichtlichen Verfahren

Anja123

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
19 Nov. 2018
Beiträge
216
Hallo Foris,
folgender Vorfall:
keine Schweigepflichtentbindung ausgestellt, sondern alle Bericht, usw.
dem Gutachter zur Verfügung gestellt.
Jetzt hat das LSG die volständigen Akten aus dem SG Verfahren dem Gutachter
zur Verfügung gestellt.
Ist dies rechtens?
Hat der Gutachter das Recht und die Einsicht der nicht freigegebenen Unterlagen?
Ist er nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Schweigepflichtsentbindung vorliegt?

Danke

Beste Grüße
Anja
 
hallo Anja,

wenn ich richtig verstehe, dann hast du in dem SG-verfahren für das untermauern deines anspruches (worauf auch immer) medizinische unterlagen vorgelegt. das SG ist verpflichtet aufzuklären, was es - weil selbst nicht befähigt - durch ein GA macht. natürlich muss das SG dann die (von ihm einzubeziehenden und) zu bewertenden befunde dem SV in medizinischer hinsicht bewerten lassen. dazu hast du sie ja dem SG vorgelegt. hier ist der SV wirklich nur "verlängertes" werkzeug des gerichts.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,
danke für deine Antwort. Hilft mir leider nicht weiter.
Ohne Schweigepflichtentbindung darf doch der Gutachter
die Akten nicht verwerten, sondern er muss die verwerten, die ihm vorgelegt
wurden. Das LSG hätte niemals die Akten ihm vorlegen dürfen, da die Person
keine Schweigepflichtentbindung unterschrieben hat.
Diese Person wird vom VdK vertreten. Die sagen, dass das Gericht aufgrund
des Verfahrens auch ohne eine Schweigepflichtentbindung, die Akten freigeben darf.

Gruß
Anja
 
Hallo Anja,
Da liegst Du falsch. Wenn die medizinischen Unterlagen Bestandteil der SG-Akte sind, dann mußt nicht Du eine Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Gutachter geben. Der Gutachter wird vom Gericht auf Geheimhaltung verpflichtet. Der Gutachter gibt als Mediziner seine Stellungnahme ab zu den Sachfragen, die ihm die Richter stellen. Der VdK hat da vollkommen recht.

Gruß von der Seenixe
 
hallo anja,

Frage an Dich:

hat die VDK als Bevollmächtigter mündlich oder schriftlich Allem zugestimmt ohne dein Wissen?

Evtl. prüfst du das nach.

lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,
der Bevollmächtigte des VdK mußte weder mündlich noch schriftlich zustimmen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muß der vom Gericht beauftragte Gutachter die Akte vollständig bekommen und auch dazu Stellung nehmen. Wenn dem Gutachter zusätzliche Unterlagen übergeben werden anläßlich der Begutachtung gehen diese anschließend auch zu den Gerichtsakten, so dass zumindest Kopien diese Unterlagen Bestandteil der Gerichtsakten werden. Worauf dann der Gutachter dann seine Meinung bildet hat er im Gutachten auszuführen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
meine Bekannte hat gegenüber dem Gericht keine Schweigepflichtentbindung unterschrieben.
Genau aus dem Grund, dass kein Rückgriff auf alte Akten erfolgt.
Die Gerichtsunterlagen aus dem Schwerbehindertenverfahren u. dem Verfahren gegen die BG
wurden dem Gutachter zur Verfügung gestellt.
Dies sind aber Altfälle, die auch alle positiv für sie ausgingen.
Bedauerlicherweise erschöpft sich die Vertretung durch den VdK auf ein Minimum.
Vielleicht konnte ich es jetzt besser erklären.

Danke und Grüße

Anja
 
hallo Anja,

es stellt sich die frage, was die bekannte vor gericht bezweckt, wie die akten ans gericht gelangten und weshalb sie dann keine schweigepflichtentbindung (die hier auch nicht nötig wäre; weshalb eine entbindung über tatsachen, die dem gericht sowieso schon vorliegen?) erteilt werden soll. es ist mir etwas rätselhaft oder es fehlen die hntergründe.
wenn dem gericht unterlagen vorgelegt werden, dann impliziert es doch schon, dass es damit arbeiten soll.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

das Gericht soll mit den Unterlagen arbeiten, die dem Rentenantrag
zahlreich beigefügt worden sind. - nachweislich.

dem Gericht wurden die Berichte der letzten 2 Jahre
vorgelegt. Das Schwerbehindertenverfahren war kein Gerichtsverfahren,
aber die Akten beim Versorgungsamt wurde beigezogen.
Das BG Verfahren war ein gerichtsliches Verfahren. Auch hier wurden
die Akten beigezogen.
Das EM-Verfahren beruht auf Krankheiten, die nichts mit den Verfahren zu tun hat.
Deshalb gab es keine Schweigepflichtentbindung.
Es kann doch nicht sein, dass einfach Akten beigezogen werden.
ohne Erlaubnis.

Gruß
Anja
 
hallo anja,

du schreibst:

das Gericht hat keine Schweigepflichtenbindung - wurde das durch deine Bekannte schriftlich gegenüber dem Gericht eingereicht?

Falls ja, prüfe ob ggf. ein Datenschutzverstoß durch das Gericht womöglich vorliegen kann.


Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

ob das bei Gericht vorliegt, kann ich dir nicht sagen.
Aber gegenüber dem VdK wurde es schriftlich per Nachweis
dokumentiert. Keine Entbindung von der Schweigepflicht.
Somit muss man Einsicht nehmen bei Gericht, was sich in den Akten
befindet.
Das Versorgungsamt wurde bereits angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten.
Danke für deinen Hinweis.

Gruß
Anja
 
Hallo Anja,
Du scheinst ein wenig "Gott" zu sein. Ich verstehe die Verhandlungsstrategie, aber sie entspricht nicht der Gesetzeslage. Das Gericht hat eine Amtsermittlungspflicht. Dies in Richtung gegen und für den Betroffenen. Da dürfen auch alle Unterlagen und Akten hinzugezogen werden. Ob diese mit dem Fall zu tun haben entscheidest Du? Oder das Gericht? Entschuldige, wenn ich in der Du form spreche und Deine Bekannte meine. Es geht um die entsprechenden Fakten.

Gruß von der Seenixe
 
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