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Schweigepflichtentbindung im Rahmen der Mitwirkung

Sakem

Nutzer
Registriert seit
27 Juli 2008
Beiträge
1
Hallo,

wir beziehen seit Ende Juli 2007 nach einem Unfall mit kompliziertem Schulterbruch Krankengeld.

In dieser Zeit erfolgten 3 Operationen und zwei Reha Maßnahmen durch den Rentenversicherungsträger.

Anfang Juli verlangte die Krankenkasse eine Schweigepflichtentbindungserklärung und Heausgabegenehmigung. Da wir diese nicht so ohne weiteres erteilen wollten, wurde uns nun mit Schreiben vom 24.7. die Einstellung der Krankengeldzahlung ab 1.Juli mitgeteilt, da wir unserer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen.

Wenn ich es richtig weiß, so ist Krankengeld eine Sozialleistung und diese darf wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge mit Fristsetzung schriftlich hingewiesen wurde. Dieses ist hier nicht geschehen und so handelt es sich meines Wissens um eine rechtswidrige Leistungseinstellung.

Wie verhalte ich mich nun richtig? Es geht mir auch darum, mich von Seiten der Krankenkasse nicht zu einer Unterschrift zwingen zu lassen. Warum überhaupt eine Schweigepflicht, wenn diese dann so einfach ausgehebelt werden kann?

MfG Sakem
 
Hallo Sakem,
welche Informationen möchte denn die KK einholen? Deine Krankenkasse muß Dich schon auf "fehlende Mitwirkung" hinweisen, aber weshalb solltest Du dagegen verstoßen haben? Um welche Krankenkasse handelt es sich?

Klartext des Bundesdatenschützers:

1. Krankenkassen dürfen keine Sozialdaten erheben, dazu ist nur ein Arzt des MDK befugt.

2. Krankenkassen dürfen auch keine Unterlagen mit personenbezogenen Daten des Patienten oder gar Krankenakten bekommen oder diese für eigene Zwecke anfordern.

3. Fragen des MDK, die über Tatsachenfeststellungen hinausgehen, insbesondere Mutmaßungen und Werturteile, müssen nicht beantwortet werden.

4. Pauschalierte Fragen nach dem persönlichen/familiären und sozialen Umfeld des zu Untersuchenden und solche vom Einzelfall (scheinbar) losgelöste Fragen müssen nicht beantwortet werden.

5. Auskünfte an den Medizinischen Dienst dürfen nur in einem verschlossenen, an den MDK adressierten und entsprechend gekennzeichneten Umschlag versandt werden.



Viele Krankenkassen und auch der MDK verstoßen offenbar seit Jahren gegen geltendes Recht, weil sie unbefugt persönliche und medizinische Daten ihrer Versicherten erheben, die sie nichts angehen. Das ergibt sich aus einem Brief des Bundesdatenschutzbeauftragten, den er der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin auf eine Beschwerde hin geschrieben hat. Besonders im Visier sind die zahlreichen „selbst gestrickten“ Fragebögen der Kassen und des MDK. Die mehrseitige Philippika des obersten deutschen Datenschützers ist besonders für die Krankenkassen eine schallende Ohrfeige.
Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) personenbezogene Daten eines Versicherten erhalten – und das auch nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben, wie etwa die Feststellung oder Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit oder die Beurteilung von Voraussetzungen für medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen. Viele nicht ärztliche Krankenkassenmitarbeiter scheint das aber nicht zu interessieren. In zahlreichen, von Kasse zu Kasse unterschiedlichen Formularen und Anfragen werden Versicherte und/oder deren Ärzte mit teilweise sehr persönlichen Fragen zum Gesundheitszustand konfrontiert, die nicht einmal vor der Krankheitsgenese innerhalb betreffender Familien Halt machen. Diese Schnüffelpraxis wertet der Bundesdatenschutzbeauftragte als einen glatten Rechtsverstoß, denn: „Die Krankenkassen (dürfen) durch das Versenden eines Fragebogens/Auskunftsersuchens weder bei ihren Versicherten noch bei deren Ärzten für eigene Zwecke solche Sozialdaten erheben und speichern, zu deren Erhebung ausschließlich der MDK (...) berechtigt ist“, heißt es in der datenschutzrechtlichen Klarstellung. Das gilt ausdrücklich auch für die Weitergabe von medizinischen Befunden und anderen ärztlichen Unterlagen.
Vorsicht bei Schweigepflichtentbindung
In den Geschäftsstellen der Krankenkassen scheint das bekannt zu sein, doch trickreiche Kassenmitarbeiter täuschen den Ärzten nicht selten mit vorformulierten Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung vor, einen Anspruch auf die Beantwortung von Anfragen und die Herausgabe ärztlicher Unterlagen an die Kasse und an den MDK zu haben – oft mit vorgedruckter Empfängeradresse zur offenen Rücksendung an die Krankenkasse.
Gleiches gilt auch für Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder beziehen. Der oberste Datenschützer erwähnt, dass Versicherte sich durch die Gestaltung des Anschreibens oder des Fragebogens zur Auskunft an die Krankenkasse verpflichtet glauben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist unmissverständlich darauf hin, dass die KrankenkassenGleiches gilt auch für Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder beziehen. Der oberste Datenschützer erwähnt, dass Versicherte sich durch die Gestaltung des Anschreibens oder des Fragebogens zur Auskunft an die Krankenkasse verpflichtet glauben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist unmissverständlich darauf hin, dass die Krankenkassen allenfalls um die Übermittlung solcher personenbezogener Daten an den MDK „ersuchen“ dürfen. Die Argumentation von Kassensachbearbeitern, man müsse beurteilen, ob der MDK einzuschalten ist und werde diesem die angeforderten Unterlagen zuleiten, zieht ebenfalls nicht. Ob die Krankenkasse den MDK einschaltet oder nicht, darf sie nur anhand vorhandener eigener Unterlagen prüfen, „keinesfalls jedoch durch zusätzliche Ermittlungen“, so die Datenschützer. Oft wollen die Krankenkassen aber den Umweg über den MDK vermeiden, um Geld zu sparen.
Wie grotesk solche Anfragen bisweilen anmuten, schilderte
der Berliner KV-Beratungsarzt Gerd Jakobs Der Kassenarzt. Ihm flatterte aus einer Arztpraxis eine Anfrage der AOK Berlin wegen der Verordnung eines Elektrorollstuhls auf den Schreibtisch. „Die Kasse fragte nach, ob die pflegende Person den zu Pflegenden gegebenenfalls mit einem normalen Rollstuhl fahren könne. Falls nein, solle der Arzt eine medizinische Begründung dafür geben und – wörtlich – eine Diagnostik der Pflegeperson“, so Jakobs.
Einmal mehr hat der Datenschutzbeauftragte klargestellt: Zur Auskunft verpflichtet sind Versicherte und deren Ärzte nur gegenüber dem MDK. Doch auch dessen Gelüste nach Daten und Selbsteinschätzungen hat der Gesetzgeber eng begrenzt.

Fragen an Versicherte wie „Halten Sie eine Wiedereingliederung ... für möglich?“, „Halten Sie aus Ihrer Sicht eine innerbetriebliche Arbeitsplatzumsetzung für sinnvoll?“ oder „Werden Sie nach Ihrer Einschätzung Ihre zuletzt geübte Tätigkeit wieder ausüben?“ gehören zwar zum Standardrepertoire vieler Vordrucke. Ärzte halten aber dagegen, dass die meisten Patienten zu solchen Beurteilungen überhaupt nicht in der Lage sind. Der Bundesdatenschutzbeauftragte gibt ihnen Recht: „(Es) bestehen nicht nur Zweifel im Hinblick auf die Erforderlichkeit, sondern auch in Bezug auf die Geeignetheit der Datenerhebungen, da es sich um Selbsteinschätzungen der Betroffenen, das heißt um bloße Mutmaßungen handelt, die für die Begutachtung durch den MDK kaum relevant sein dürften.“ Angegeben werden müssen zwar all jene Tatsachen, die für die Leistungserbringung erheblich sind; Werturteile im Rahmen irgendwelcher Selbstauskunftsbögen fallen aber eindeutig nicht darunter, heißt es weiter.
„Säuferfragen“ und andere Begehrlichkeiten
Überhaupt nicht anfreunden können sich die Wächter über den Datenschutz mit Fragen nach dem beruflichen, sozialen und familiären Umfeld. Eine dieser Fragen (mit Freitextfeld für die Antwort) lautet: „Gibt es im beruflichen/privaten Umfeld Umstände, die Sie zurzeit besonders belasten?“ Auch vom Einzelfall losgelöste Fragen nach Ehe-/Partnerschaftskonflikten, zur Teilnahme an Suchtberatung (Fachjargon: „Säuferfragen“), Schuldnerberatung, Familien-/Ehe-/Erziehungsberatung, nach Arbeitslosigkeit des Partners, dem Tod eines nahen Angehörigen, nach finanziellen Sorgen oder gar nach beengten Wohnverhältnissen werden vom MDK gestellt. Die behördliche Einschätzung ist auch hier unmissverständlich: „Eine derart undifferenzierte, pauschale, maximale Datenerhebung ist schwerlich in jedem Einzelfall als eine für die konkrete Verwaltungsentscheidung notwendige und damit erforderliche Tatsachenerhebung zu bewerten.“ Für Versicherte bedeutet dies: „Fehlt die Erforderlichkeit der Datenerhebung, hat dies Auswirkungen auf die Mitwirkungspflicht des Versicherten (...).“ Mit anderen Worten: Solche Fragen brauchen überhaupt nicht beantwortet zu werden.
Die Kritik des Bundesdatenschutzes an der ruchbar gewordenen Schnüffelpraxis der Krankenkassen und des MDK kommt gerade zur rechten Zeit, denn inzwischen klagen Ärzte auch über zahlreiche Anfragen von Arbeitsagenturen im Rahmen von „Hartz IV“. Die Schnüffelpraxis greift um sich
Darin werden Arztpraxen – unter Berufung auf die Schweigepflichtentbindung – von Antragstellern aufgefordert, Befundunterlagen, Untersuchungsergebnisse, Krankenhausentlassungsberichte, Krankengeschichten oder ähnliche Unterlagen dem Arzt der Agentur zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Doch in der dazugehörigen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I ist überhaupt nicht die Rede davon, dass der Antragsteller von Leistungen der Übersendung ganzer Krankenakten durch seinen Arzt zustimmen muss, wie die Mitglieder der KV Berlin jetzt vom hauseigenen Justitiar belehrt wurden. Und der Arzt muss – Schweigepflichtentbindung hin oder her – solche Unterlagen auch nicht herausgeben. Er täte seinem Patienten damit vermutlich auch keinen Gefallen, denn anhand solcher Unterlagen könnte dem Arzt – je nach Aussagekraft solcher Dokumente – die umfängliche Auswertung der gesamten Krankengeschichte möglich sein. Ein fragwürdiges Unterfangen, wenn man bedenkt, dass der Arzt einer Bundesagentur längst nicht so unabhängig ist wie sein Kollege beim MDK. Als ob der Bundesdatenschutzbeauftragte ahnt, dass seine Auffassung als irrelevant eingestuft werden könnte, hat er in seinem Brief an die KV Berlin ausdrücklich auf die Übereinstimmung seiner rechtlichen Bewertung mit der des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesversicherungsamtes hingewiesen – und die Schlussfolgerung gleich mitgeliefert: „Infolgedessen hat eine diesen Vorgaben widersprechende Datenerhebung potenziell sowohl datenschutzrechtliche als auch fachaufsichtsrechtliche Konsequenzen.“

Hier der Link zum Orginalbeitrag.


Gruß von der Seenixe
 
Ja ,
das habe auch ich gerade erlebt.

Habe Krankenkasse mit dem Datenschutz Beauftragten meiner Region bekannt gemacht.

Nun ist Ruhe mit solchen Forderungen.!:D

mit freundlichem Gruß

Taini
 
Hallo

Aus Sicht der KK sage ich das mal so: Man kann es ja mal versuchen ;)

Die Praxis zeigt, das KK immer wieder mal weit über ihre rechtlichen Möglichkeiten hinweggehen wollen.

Meines Wissens nach dürfen sie um Freigabe bitten, aber sie nicht fordern und erst recht nicht durch Leistungsentzug.
 
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