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Schulunfall - Ansprüche Schmerzensgeld infolge Verstoss gegen UVV

Guliver

Neues Mitglied
Registriert seit
7 Aug. 2011
Beiträge
5
Hallo zusammen, es kann durchaus sein, das meine Frage in dieser Rubrik nicht ganz passend ist. Hoffe aber dennoch auf Hilfe.
Folgendes hat sich ereignet:
Unser Sohn 12 Jahre ist auf dem Pausenhof ausgerutscht und mit dem Knie auf einem Gullydeckel aufgeschlagen. Unglücklicherweise war dieser Gullydeckel auch nicht bündig mit den Gehwegplatten verbaut worden sondern stand einige cm über. Erst konnte nichts festgestellt werden. Die Hose war unbeschädigt. Unser Sohn hat dann eine ca. 6 cm langen Riss der Haut auf oberhalb der Kniescheibe feststellen müssen. Es wurde ein RTW von der Schule angefordert und der Sohn mit Blaulicht ins Krankenhaus gebracht. Mit mehreren Stichen wurde die Wunde genäht. Anschl. weitere 2 Tage Schulunfähig gewesen.
Die Schule wurde heute erneut aufgefordert zum Unfallhergang Stellung zu beziehen. Sofort hat die Stadt mit Baumaßnahmen begonnen um diesen baulichen Fehler zu beheben.
Nun zu meiner Frage: Kann mein Sohn hierbei Schmerzensgeld einfordern? Der Heilungsverlauf sieht gut aus bislang. Es bleibt jedoch eine lange Narbe und etwaige Folgeschäden sind noch nicht absehbar.
Wie können/sollten wir uns hierbei verhalten. Eine Rechtsschutzversicherung haben wir nicht.
Viele Grüße
Oliver
 
Hallo Guliver,

nachdem der Unfall während der Schule auf dem Pausenhof passiert ist, liegt ein Schulunfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII vor.
Die Behandlungskosten und Transportkosten werden durch die zuständige Unfallkasse direkt mit dem Krankenhaus, dem Arzt, dem Rettungsdienst abgerechnet.
Ohne den Fall natürlich zu kennen, denke ich, dass mit Folgeschäden eigentlich nicht zu rechnen ist. Sollte dies doch der Fall sein laufen auch die Folgenschäden über die Unfallkasse.

Schmerzensgeld kannst Du leider nicht fordern, denn da steht § 104 Abs. 1 SGB VII entgegen:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvii/104.html

Viele Grüße
Fender
 
Hallo Guliver,

nachdem der Unfall während der Schule auf dem Pausenhof passiert ist, liegt ein Schulunfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII vor.
Die Behandlungskosten und Transportkosten werden durch die zuständige Unfallkasse direkt mit dem Krankenhaus, dem Arzt, dem Rettungsdienst abgerechnet.
Ohne den Fall natürlich zu kennen, denke ich, dass mit Folgeschäden eigentlich nicht zu rechnen ist. Sollte dies doch der Fall sein laufen auch die Folgenschäden über die Unfallkasse.

Schmerzensgeld kannst Du leider nicht fordern, denn da steht § 104 Abs. 1 SGB VII entgegen:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvii/104.html

Viele Grüße
Fender

Hallo Fender,
danke für die schnelle Rückantwort.
Damit hätte ich nicht gerechnet. Dann kann ich mir den Gang zu einem Anwalt demnach sparen. Bin als Laie davon ausgegangen das mein Sohn hierfür Schmerzengeld verlangen könnte, da die Schule bzw. die Stadt oder der Landkreis für den Pausenhof verantwortlich ist und aus meiner Sicht den Gully nicht ordnungsgemäß hat verbauen lassen.
Heute wurde mit der Behebung des "Problemen" begonnen.
VG
Oliver
 
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