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Schulterluxation links

apfikapfi77

Neues Mitglied
Registriert seit
13 Jan. 2020
Beiträge
13
Hallo, ich hatte 2017 einen Unfall, Sturz von der Leiter, und beim Abstützen ist mir die Schulter ausgekugelt und von selbst wieder rein !!


Ich habe der Generali PUV, den schaden gemeldet, und war bei der Bestimmung der dauerinvalidität schon vorstellig......
Invalidität Armwert 1/10% entspricht 7% Dauerinvalidität......


Mir kommt das recht wenig vor,....jetzt habe ich im Februar wieder eine Begutachtung!!!

Laut alten Befund Diagnostikcenter Graz am 11.12.2017


Hillsachs-Delle 12mm
Alpsa-Läsion
Schulterdach 4mm, impingmentsyndrom



Dauerfolgen werden jetzt erst sichtbar....

am 2.1.2020 Habituelle Schulterluxation, nur durch Abstützung !!!

LKH Hartberg, verordnet schulter ruhigstellen, mit MR Röntgen....

Neuer Befund, Dr Neumayer 10.1.2020

Siehe Anhang,
mehrere Sehnenansätze gerissen, Knorpelweichteile sehr verschlissen, supraspinatussehne 50% eingerissen,
Acromion Typ 2
Arthrose bzw Schulterluxation habituell nicht ausgeschlossen....

Beweglichkeit der Schulter massiv eingeschränkt,

Ohne Gewicht,
Schulterbeweglichkeit.....
Abduktion max 35 Grad
Flexion max 30 grad
Innenrotation /Aussenrotation beide 15grad (sehr schmerzhaft)

Befund für n.Axillaris folgt noch, taubheitsgefühl seitl an der Schulter, dieser Befund fehlt noch....


Vielleicht können sie mir das kurz berechnen, was hier das mindeste ist, sind hier 6/10 überbewertet , oder ist das gerechtfertigt ??
 
Hallo, ja das ist sehr hoch da es sich bei deiner Verletzung um die Schulter handelt und die neueren Rechtsprechung die Schulter als solches keine Funktionsfähigkeit im Sinne der Gildertaxe hat.
LG Kempten vom 25.10.2017
MFG
 
Das heißt jetzt soviel, 7% wie ich jetzt eingestuft bin -das bleibt jetzt so ???

Aber das Schultergelenk betrifft als solchen auch die Funktionalität des Armes, und die Beweglichkeit ist nicht mehr vorhanden

Oder sehe ich das falsch ???


Lg Jürgen
 
Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Bewertungsgrundlagen(Gliedertaxe):

eines Armes 70%
etc.....

Und der Arm ist sehr stark Funktionsbeeinträchtig....


Ich kenne mich bei Gesetzestext nicht aus aus....
 
Ich kann nur auf das Urteil verweisen das ist BGH Rechtssprechung.Das ist der Sitz der Verletzung ist die Schulter und die hat so gesehen keine eigne Funktion.ich bin da völlig bei dir wünsche dir 70 Prozent!Leider ist das die Rechtssprechung ich kann meine Bein auch nicht mehr nutzen da fehlgestellt mittlerweile auch im Hüftgelenk habe vor Gericht auch nur 6/10 von 60 Prozent erreicht.
 
Also das heißt außerhalb der Gliedertaxe zu bemessen.ich habe auch erst Später gesehen was für ein schlechten Vertrag ich habe.
 
Hallo

Was genau steht in den Versicherungsbedingungen? Welche AUB?
Das bitte mal abtippen.

Hier steht, warum: https://www.ra-buechner.de/fachbere...g-nach-gliedertaxe/arm-im-schultergelenk.html

Spätestens seit der Entscheidung des BGH v. 24.05.2006 muss die sog. „Gelenkrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes als abgeschlossen und gesichert angesehen werden. Mit diesem Urteil wurde noch einmal festgestellt, dass sich die Entscheidungen vom 17.01.2001 („Fuß im Fußgelenk“) und vom 29.07.2003 („Hand im Handgelenk) auch für die Gliedertaxenformulierung „Arm im Schultergelenk“ anzuwenden ist.
Versicherer haben insofern bei einem funktionsunfähigen Schultergelenk eine Invaliditätssumme i.H. eines vollen Armwertes, d.h. 70% nach Gliedertaxe abzurechnen. Bei teilweiser Funktionsunfähigkeit ist der entsprechende Teilwert zu entschädigen; d.h. – wenn das verunfallte Schultergelenk gegenüber dem gesunden zu 50% in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist – hat die Unfallversicherung einen Invaliditätsgrad i.H.v. 35% zu entschädigen.
Auch mit diesem Fall vergleichen: https://www.anwaltgraf.de/unser-ser...ruhe/unfallinvaliditaet-gliedertaxe-schulter/ und diesem: https://www.ra-kotz.de/schultergelenk_in_sinne_unfallversicherung.htm


LG
 
Zuletzt bearbeitet:
In der AUVB 2016 Generali-UV, steht...

Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Bewertungsgrundlagen(Gliedertaxe):

eines Armes 70%
etc.....
 
Hallo
Ich bin echt kein Experte für PUV, Gliedertaxe und Invalidität.

Das von @Dasbo27 genannte Urteil Kempten 2017 bezieht sich auf eine AUB, in der „Arm im Schultergelenk“ in der Gliedertaxe genannt wurde.
Bei der AUB von @apfikapfi77 wird in der Gliedertaxe die Schulter nicht mehr genannt - und darauf ist zu achten.

Ich hoffe die folgenden Auszüge aus https://www.iww.de/quellenmaterial/id/191183 helfen bei der Frage weiter.


Invaliditätsgrad
Der Grad der beim Kläger nach dem Unfall bestehenden Invalidität ist mit insgesamt 11% anzusetzen (bezogen auf den vollen Vom-Hundert-Satz, also nicht beschränkt auf einen Teilwert). Aufgrund des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses war der vom Landgericht geschätzte Wert (14%) leicht herabzusetzen.
a) Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass Funktionseinschränkungen der Schulter hier nicht bezogen auf den Armwert bemessen werden können, sondern dass auf die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit insgesamt abzustellen ist. Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (BGH VersR 2015, 617; Prölss/Mar-tin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 33). So liegt es hier. In § 3 Nr. 1 a) UB-Inv ist die Schulter nicht aufgeführt, so dass die differenzierten Gliedertaxen zum Arm keine Anwendung finden.
Maßgebend ist deshalb gemäß § 3 Nr. 2 UB-Inv, inwieweit die normale körperliche Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dies ist grundsätzlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Eine bloße Bezugnahme auf eine nicht einschlägige Gliedertaxe ist dabei nicht zulässig (BGH VersR 2009, 492 Rn. 24). Andererseits können nach allgemeiner Auffassung die in der Gliedertaxe getroffenen Wertungen auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Sie sind bei der individuellen Bewertung - wenn und soweit möglich - im Wege einer Kontrollüberlegung mit zu berücksichtigen; die Bemessung des Invaliditätsgrades hat sich auch außerhalb der Gliedertaxen an den vereinbarten Taxen zu orientieren und darf insbesondere nicht zu einem Wertungswiderspruch mit diesen führen (OLG Hamm VersR 2008, 389; OLG Saarbrücken VersR 1997, 956; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., G.191; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 42, 36; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., AUB Ziff 2.1 Rn. 228; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 180 Rn. 4 und AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 40; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 5; je mwN.). Soweit für Dauerschäden, die sich unter die Gliedertaxe nicht einordnen lassen, weder ein Vergleich mit der Gliedertaxe für statthaft gehalten wird, noch dieser die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades ersetzen oder auch nur ergänzen könne (so BGH VersR 2009, 492Rn. 24 f.), beschränkt sich das auf Fälle, die sich von vornherein jeder Vergleichbarkeit mit der Gliedertaxe entziehen (Bruck/Möller/Leverenz aaO.).
b) Dementsprechend erscheint es im Ergebnis nicht ausgeschlossen, dass die Bemessung des Invaliditätsgrads einer Schulterbeeinträchtigung insgesamt zu vergleichbaren Ergebnissen führt wie die Gliedertaxe für den Arm. Im Gegenteil liegt das sogar nahe (vgl. auch Kloth/Tschersich, r+s 2015, 321, 326). Wenn eine völlige Funktionslosigkeit eines Arms nach der Gliedertaxe mit 70% vereinbart ist, spricht dies dafür, dass ein Funktionsverlust der Schulter, soweit er vergleichbare Auswirkungen wie eine Beeinträchtigung des Arms hat, im Ergebnis zu ähnlichen Werten führen wird (vgl. auch Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 36). Danach unterliegt der rechtliche Ansatz des Landgerichts, die Schulter unter Berücksichtigung der Armtaxe, aber nicht „als“ Arm zu bewerten, keinen grundlegenden Bedenken. Insbesondere liegt dabei entgegen der Auffassung der Beklagten kein „Denkfehler“ vor. Vielmehr liegt offenbar auf Beklagtenseite eine Verwechslung von Armwert und Gesamtinvaliditätsgrad zugrunde: Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich weder der Sachverständige noch das Gericht von einer „Beeinträchtigung des Armes von 14%“ ausgegangen, sondern von 1/5 des (zu Vergleichszwecken herangezogenen) Armwerts. Der Wert von 14% (1/5 von 70%) bezog sich vielmehr von vornherein auf den Gesamtinvaliditätsgrad.
c) Angesichts der funktionellen Verbindung zum Arm teilt der Senat auch die vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung erörterten Bedenken gegen eine in der medizinischen Fachdiskussion vertretene Auffassung, die aufgrund der zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der Gliedertaxe (VersR 2015, 617) die medizinische Bewertung der Schulter in der Weise von der Bewertung des Arms abkoppeln will, dass die Schulter so betrachtet wird, als sei der komplette Arm unterhalb des Schultergelenks amputiert. Nach dieser Auffassung ergäbe sich selbst für eine - hier nicht in Rede stehende - vollständige Funktionsaufhebung des Schultergelenks als Höchstwert ein Invaliditätsgrad von lediglich 8% (vgl. „Konsensempfehlung“, abgedruckt in Versicherungsmedizin Heft 2/2016, Anl. z. Prot. v. 20.12.2016, AS II 141).
Schon der Ausgangspunkt dieser Auffassung, den Arm vollständig hinwegzudenken, geht aus rechtlicher Sicht fehl. Die Funktionen der Schulter sind ohne Arm weitgehend nutzlos; Funktionsstörungen der Schulter wirken sich insbesondere in Form entsprechender Einschränkungen des Arms aus und stehen unvermeidlich in Beziehung zum Arm. Auch der Höhe nach würde eine derartige Geringbewertung der Schulter zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen, und zwar nicht nur gegenüber der bisher üblichen Bewertungspraxis im Rahmen der Gliedertaxe des „Armes im Schultergelenk“ (vgl. dazu Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 32 mwN.), sondern vor allem gegenüber der weiterhin bestehenden Gliedertaxe des Armes.
d) Andererseits folgt aus der freien Bestimmung außerhalb der Gliedertaxe nach § 3 Nr. 2 UB-Inv, dass eine Bindung an feste Armwerte (hier 14%) nicht besteht. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des Sachverständigen an, soweit dieser sich in der Berufungsverhandlung an den gesonderten Bewertungskriterien für Schulterschäden im European Disability Scale (Anl. z. Prot. v. 20.12.2016, AS II 144 f.) orientiert hat. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat den beim Kläger bestehenden Gesamtinvaliditätsgrad auf 11%.
Der European Disability Scale, der ein der Gliedertaxe vergleichbares Bewertungssystem für europäische Beamte enthält, sieht in Art. 34-1-b für die Schultersteifheit auf der dominanten (hier: rechten) Seite bei einer Beschränkung des Abspreizens auf 90° eine Spanne von 10% (bei sonst vollständiger Beweglichkeit) bis 16% (falls keinerlei Drehung möglich) vor. Insoweit hat der Sachverständige im Termin anhand der von ihm festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen (Abspreizen bis 100° bei sonstiger Teil-Mobilität, vgl. Gutachten v. 22.06.2015, S. 15) letztlich eine Einordnung bei „11 bis 12%“ vorgenommen. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere lässt sich das auch wertungsmäßig mit dem ähnlichen Ergebnis für Funktionseinschränkungen des Armes (14%) in Einklang bringen.
Als endgültigen Schätzwert legt der Senat dabei 11% zugrunde. Für den niedrigeren der beiden vom Sachverständigen genannten Werte spricht hier, dass die Funktionseinschränkung des Abspreizens beim Kläger (100°) geringer ist als im Tabellenwert des European Disability Scale (90°). Einen höheren Invaliditätsgrad hat der Kläger nicht bewiesen (zur Beweislast des Versicherungsnehmers vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 180 Rn. 6).
Der von mir zitierte Text erwähnt den „European Disability Scale, der ein der Gliedertaxe vergleichbares Bewertungssystem für europäische Beamte enthält“.
Diesen European Disability Scale findet man hier: https://www.ecb.europa.eu/careers/pdf/annex_II_staff_rules_ft.pdf , auf S. 33/34 sind die Ausführungen zur Schulter zu finden.

LG
 
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