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Schon wieder Begutachtung ..

hallo Kasandra,

wenn der Gutachter dies bestreitet, wem wird mehr Glauben geschenkt im Falle des Rechtsstreits darüber?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,
in China ist gerade ein Sack Reis umgefallen.... Ich befürchte Dir fällt gleich ein Reiskorn auf den Kopf.
Nicht immer Probleme dort reininterpretieren wo gar keine sind...

Was soll das?

Gruß von der Seenixe
 
So ganz kann ich nun auch nicht folgen,was soll ich noch mehr machen als mich vorbereiten und einen Zeugen mitnehmen und Sachen ablehnen die mir Schmerzen bereiten? Klar kann alles mögliche passieren ...........
 
Hallo Seenixe,
hallo Pepeline,

es bringt halt die eigene Erfahrung mit sich, auf das Mögliche hinzuweisen - mehr nicht.

Selbstverständlich kann jeder seine eigene Erfahrungen machen.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
@All

manches scheint ja zu müssig. als dass man sich darum gedanken macht, da bin ich ganz bei @seenixe und habe einen anfänglichen versuch auf die einwände zu reagieren als wenig hilfreich wieder fallen lassen.

aber wenn man sich vorstellt, dass weitere leser wieder unsicher mitlesen, wäre ein gedankenspiel doch nicht verkehrt. "gedankenspiel" deshalb, weil es in der umsetzung umständlich ist und so einiges an "kreatives denken" vermuten lässt. aber das ganze einmal herunterbrechen hilft vielleicht, auch wenn nicht alles en detail in der kürze zu beschreiben ist:

worum es geht ist schlicht ein verwaltungsakt einer behörde. die begutachtung ist teil des verwaltungsaktes.
für die durchführung von VA gibt es (länderspezifische, aber auch EU-vorgaben) dienst- oder geschäftsordnungen der länder wie bspw. die "Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern(AGO)" und andere oder ein nicht sanktionierter Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis. es liegt also in der organisation des auftraggebers, dafür sorge zu tragen, dass die vorschriften eingehalten werden.

zum nachweis wäre folgendes vorstellbar:
auf die einladung zum termin erfolgt eine schriftliche bestätigung mit der listenmässigen ankündigung hier folgende unterlagen mitzubringen (befund der radionlogie Dr. X vom ..., Bericht Dr. W vom ... etc) ohne weitere inhaltliche nennung vorzulegen.

wenn man dann penibel ist: nach den dienst- oder geschäftsordnungen sind auch entsprechende niederschriften zu fertigen. unterlässt dies der SV, würde ich damit argumentieren, dass dies in den verantwortungsbereich der behörde fällt und ein organisationsversagen ist, wenn der SV nicht auf die einzuhaltenden pflichten hingewiesen wurde.

vielleicht sind ja damit die fragen beantwortet, es muss eben nur die theorie mit der praxis und die wieder mit der juristischen theorie einen weg finden.


gruss

Sekundant
 
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