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Schmerzpatienten haben Recht auf Reha-Maßnahmen

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Schmerzpatienten haben Recht auf Reha-Maßnahmen
In einem Urteil vom 21. Mai hat das Landessozialgericht Hamburg die Rechte von 11 Millionen Schmerzpatienten allein in Deutschland deutlich gestärkt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet - so die Urteilsbegründung -, der Antragstellerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung zu gewähren, in der eine Schmerztherapie mittels spezieller Blockaden durchgeführt werden kann.
Gestützt durch die Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte konnte die Antragstellerin vor Gericht glaubhaft machen, dass sie eine spezielle Therapieform in einer schmerztherapeutisch ausgerichteten Klinik benötige, um das bestehende chronische Schmerzsyndrom erfolgreich zu behandeln. Mit diesem Urteil wurde einer Beschwerde gegen einen Beschluß des Sozialgerichts Hamburg vom 6.11.2006 stattgegeben. Dieses hatte es abgelehnt, der Antragstellerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer angemessenen Klinik zu bewilligen.
Gesundheitsreform setzt eindeutige Rahmenbedingungen
Nicht nur dieses Urteil wird in Zukunft die Rechte von Schmerzpatienten weiter stärken. Fühlten sich bislang viele Patienten von den Krankenkassen im Stich gelassen, so hat die Gesundheitsreform hier für klare finanzielle Rahmenbedingungen gesorgt. So sind seit dem 1. April 2007 alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation - wie Schmerztherapien - Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen im ambulanten wie im stationären Bereich. Die Kosten müssen von den Kassen dafür übernommen werden. Orientiert am Grundsatz Reha vor Pflege will die Gesundheitsreform Patienten mittels Rehabilitationsmaßnahmen unterstützen, schneller wieder ein selbständiges Leben führen zu können.
Seit dem 1. April liegt die Genehmigung sinnvoller Maßnahmen damit nicht mehr länger im Ermessen der Krankenkassen. Viele Rentenversicherungen und Krankenkassen hatten in der Vergangenheit den Patienten eine angemessene und gezielte Therapie verweigert. Dies hatte bei Schmerztherapie-Patienten oftmals zur Folge, dass sie aus Kostengründen an gewöhnliche, nicht adäquat spezialisierte Reha-Einrichtungen verwiesen wurden. Dabei kann erst eine ausführliche Schmerzanalyse mit anschließender Individual-Therapie den betroffenen Patienten helfen, wieder in einen normalen Lebensalltag zurückzukehren, so Angelika Wicker-Leeser, Geschäftsführerin der Schmerzklinik Bad Mergentheim.

Leider ist der entsprechende Beschluß noch nicht veröffentlicht.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

ein Aktenzeichen habe ich zwar leider auch nicht, dafür hier aber den Volltext des Beschlusses :rolleyes:

Landessozialgericht Hamburg

In dem Beschwerdeverfahren

Beschluss
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

gegen Deutsche Rentenversicherung Bund. Ruhrstraße 2, 10709 Berlin1 -
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 21. Mai 2007 durch
den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts den Richter am Landessozialgericht den Richter am Landessozialgericht
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. November 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung zu gewähren, in der eine spezielle Schmerztherapie durch kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe​

Die am 5. Dezember 2006 durch die Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 6. November 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht ab- geholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Sie ist auch begründet Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationsklinik zu bewilligen, in der eine kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden kann.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell- rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt 1 der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gem . 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragstellerin angesichts der ärztlich dokumentierten Beschwerden und des Umstandes, dass über einen bereits im Juni 2005 gestellten Antrag zu befinden ist, ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann..

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation steht nicht im Streit, sondern allein die Frage, wie die Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch — Sechstes Buch — Gesetzliche Rentenversicherung — SGB VI bestimmt zwar der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer. Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin jedoch bei summarischer Prüfung fehlerhaft ausgeübt.

Ausweislich der Verwaltungsakte haben auch die beratenden Ärzte der Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer Behandlung in einer Klinik für spezielle Schmerztherapie bejaht. Zwar bietet die von der Antragsgegnerin als geeignete Rehabilitationseinrichtung ausgewählte Argentalklinik derartige Leistungen an, doch hat die Antragstellerin durch die Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte glaubhaft gemacht, dass sie &ne spezielle Form der Schmerztherapie, nämlich eine kontinuierliche Blockade der Beinnerven mittels Katheterimplantation, benötigt.

Der Orthopäde Dr. hat mit Schreiben vom 10. Januar und 21. Dezember 2006 ausgeführt. dass das bei der Antragstellerin bestehende chronische Schmerzsyndrom nur in einer auf Spezielle Schmerztherapie mit Nervenblockaden ausgerichteten Klinik erfolgreich behandelt werden könne, und zwar in Form einer kontinuierlichen Blockade der Beinnerven über einen Katheter. Die Allgemeinärztinnen und haben die Auffassung vertreten, dass diese Vorgehensweise die einzig wirklich erfolgversprechende Möglichkeit sei die Schmerzen zu verringern bzw. zu beseitigen. In diesem Sinne haben sich ferner der Orthopäde Dr. sowie die Anästhesisten Dr. Krumbeck und Dr. Leeser in ihren Stellungnahmen vom 27. September, 21. September und 6. März 2006 geäußert.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass Dr. Krumbeck und Dr. Leeser aufgrund ihrer Tätigkeit in der von der Antragstellerin favorisierten Schmerzklinik in Bad Mergentheim ihrem Begehren nicht völlig unbefangen gegenüberstehen könnten, liegen somit Aussagen weiterer Mediziner vor. Die Antragsgegnerin ist diesen in sich schlüssigen Aussagen bislang weder substantiiert entgegengetreten noch hat sie sich überhaupt mit der Frage ob diese Form der Behandlung erforderlich Tat, auseinandergesetzt. Im Schriftsalz vom 3 Mai 2007 räumt sie erstmals — fast zwei Jahre nach Antragstellung — ein, dass die von den behandelnden Ärzten vorgeschlagene Form der medizinischen Vorgehensweise nachvollziehbar ist. Da die Antragstellerin somit glaubhaft gemacht hat, dass sie eine medizinische Rehabilitation in einer Einrichtung benötigt, in der kontinuierliche Blockaden der Beinnerven mittels Katheterimplantation durchgeführt werden können, ist insoweit das der Antragsgegnerin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 3GB VI zustehende Ermessen auf Null reduziert.

Mit ihrem Vortrag — ebenfalls erstmals im Schriftsatz vom 3. Mai 2007 — dass es sich bei der Behandlung in Form der Katheterimplantation um einen massiv invasiven Eingriff handele, der als Akutbehandlung in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung einzuordnen sei, kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Der Senat verweist dazu auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des SG Kassel vom 27, September 2005. Ganz im Vordergrund steht hier der rehabilitative Ansatz (vgl. allgemein Hennies in Berl.Komm.RRG 92, § 13 SGB VI Rn. 27). Dabei ist die vorgesehene Nervenblockade nicht isoliert zu betrachten. Die Unterbindung der Schmerzempfindung wird als Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz des rehabilitativen Programms gesehen (so insbes. Dr. Leeser). Nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation wird geprüft werden, welche beruflichen Maßnahmen zu erfolgen haben. Mit der in Rede stehenden Rehabilitationsmaßnahme soll vorrangig eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden.

Die von der Antragsgegnerin ausgewählte Argentalklinik bietet, wie sie auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt bat, diese Behandlungsform nicht an und ist damit nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zur Durchführung der Behandlung geeignet. Die Antragsgegnerin wird daher im Rahmen des ihr zukommenden Auswahlermessens eine andere Rehabilitationseinrichtung auszuwählen haben! in der die als erforderlich anzusehende Behandlungsform angeboten wird. Ist keine entsprechende Vertragseinrichtung vorhanden, dürfte der Bewilligung der beantragten Maßnahme in Bad Mergentheim nichts entgegenstehen (vgl. KassKomm-Niesel, § 15 3GB VI Rn, 2021).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

gez. gez. gez.

Ausgefertigt:

Hambug den 23. Mai 2007

als Urkundsbeamtin
 
Hi @,

gilt dieses Urteil auch sinngemäß für die BG`en ?

Meine tut z.Z. alles nur nicht Handeln, schreibt Ärzte zum 20 mal an, schickt mich zu XX Ärzten, tut alles, nur keine REHA-Maßnahme einleiten.
 
Hallo Oerni,
soll ich ganz ehrlich sein? Ich bin hin zu meinem jetzigen Schmerzzentrum, gesagt: Schmerzen kommen vom Unfall, dieser ist BG-lich erfasst und seit über einem Jahr betreuen die mich hervorragend und rechnen mit der BG ab. Dem D-Arzt erkläre ich immer wieder, wenn er nach Schmerzmitteln fragt, dass diese durch das Schmerzzentrum verordnet werden.

Keine Probleme bisher.....

Gruß von der Seenixe
 
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