Hallo Mark,
es gibt da ein
PDF zum Herunterladen, auf dem zahlreiche Kritikpunkte der taggenauen Bemessung des Schmerzensgelds mit Zitaten aus Urteilen angeführt sind. Es gibt da m. E. einfach zu viele Unwägbarkeiten. Ganz krass ist der damit verbundene Gedanke, dass ein Geringverdiener für den erlittenen Schmerz einer z. B. gleichen Verletzung geringer entschädigt werden soll als ein Hochverdiener. Beim Schmerzensgeld soll es aber nicht darum gehen, eine Einbuße des Lebensstandards auszugleichen, wie etwa in der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Da finde ich schon den pauschalierten Schadensausgleich nach § 31 BVG angemessener, über den wir im anderen Thread gesprochen haben.
"Das Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) dient dem Ausgleich für Schäden nicht-vermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (OLG Frankfurt a.M. Rn. 61)."
"Genugtuung" für den Geschädigten? Das würde dem Strafmonopol des Staates entgegenstehen. Wenn ich einsehe, dass der Schädiger, ein sympathischer Typ, nicht mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt hat, die Wunde mir in seelischer Hinsicht zwar nicht wehtut und ich keine Abneigung oder Hass auf den Unfallverursacher empfinde, sie aber wie Hölle schmerzt, steht mir etwa kein Schmerzensgeld oder weniger zu? Und bei Verkehrsunfällen zahlt ja i. d. R. auch nicht der Schädiger selbst sondern die HPV des Fahrzeughalters.
"Die Vereinigten Großen Senate des BGH haben am 16.09.2016 (VGS 1/16) entschieden, dass alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten können dabei nicht von Vornherein ausgeschlossen werden (OLF FfM Rn. 62)."
Klar, der Millionenerbe als Fahrzeughalter muss mir einfach mehr zahlen, wenn sein Chauffeur mich versehentlich umgemäht hat, als er einer Katze ausweichen wollte. Das ist einfach sozial gerecht!
"Die Erfahrungen des Senats zeigen, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes in geradezu extremer Art und Weise von der persönlichen Situation des erkennenden Richters, den Vorstellungen, die der RA des Geschädigten äußert und auch von dem Landstrich abhängt, indem sich das Gericht befindet (OLG FfM Rn. 65)."
Und Würfeln ist einfach sicherer; da gilt, was "oben liegt". Und genau so kommt es: der Geschädigtenanwalt, der einfach eloquenter labert und sich mit "Herr Rechtsanwalt von..." anreden lassen kann, holt mehr raus! Es ist unmöglich, bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe objektiv zu sein, dafür hängt sie von zu vielen unwägbaren Faktoren und der Fähigkeit des Geschädigtenanwalts ab die Waagschale so lange mit ungewissen Möglichkeiten zu füllen, bis der Richter vom Stuhl fällt.
Grüße
KoratCat