Grüß Euch alle hier!
Eine heiße Debatte ist das hier!
01
Die Bestrafung des Täters durch den Staat mit Geldstrafe oder Gefängnis hat der BGH schon im Urteil vom 16.01.1996, Aktenzeichen VI ZR 109/95 entschieden. Demnach hat das strafrechtliche Verfahren mit der Genugtuung zu Gunsten des Geschädigten praktisch nichts mehr zu tun.
02
Dieses BGH-Urteil hat nichts damit zu tun, dass das Schmerzensgeld jetzt vorne in § 253 im BGB und nicht mehr hinten im § 847 BGB zu finden ist. Das kann erst Jahre später.
03
die Berechnungsart des Oberlandesgerichts Frankfurt hat sich, soweit ich sehe, nicht allgemein durchgesetzt. Gerichte vermeiden es wieder Teufel das Weihwasser, genaues dazu zu sagen, wie der Schmerzensgeld berechnet wird. Die Faktoren, die das Schmerzensgeld beeinflussen, sind bekannt, das schon.
Aber eine verbindliche Tabelle, welcher Faktor welches Gewicht hat, die gibt es nicht.
03
Es kommt nicht nur auf die Verletzungen an und die Verletzungsfolgen. Es kommt auch darauf an, wie es zu den Verletzungen gekommen ist.
Das liegt daran:
(a)
Wer eine Verletzung verursacht hat durch leichte Fahrlässigkeit, „ein Augenblick nicht aufgepasst, schon ist es passiert“ trägt eine andere Menge an Schuld für die Folgen als derjenige, der erheblich betrunken, aber "nur" grob fahrlässig einen Unfall verursacht.
(b)
Bereits grobe Fahrlässigkeit führt zu einem erhöhten Genugtuungsbedarf und zu einem Zuschlag. Ganz grob, kann man in der Regel sagen: Zuschlag ist = 50-100 % auf das, was bei leichter Fahrlässigkeit geschuldet wäre. Wobei ich vermute, dass bei grob fahrlässigen Unfällen aufgrund eines illegalen Autorennens sich die Summen noch nach oben begeben.
(c)
Erst recht führt Vorsatz bei der Körperverletzung zu einem Zuschlag. Glücklicherweise ist es mit der Rechtsprechung vorbei, die eine Weile lang im nördlichen Deutschland aufgefallen ist: da meinte man es reiche aus, einen Zuschlag von 20-30 % zudem, was bei leichter Fahrlässigkeit üblich sei. Das wurde dann doch als Belohnung für Schläger wahrgenommen. Merkwürdigerweise war es schon damals im Süden anders. Je näher man an die Alpen rückte, desto größer wurde der Zuschlag. Inzwischen hat sich allerdings auch das geändert. Vorsätzlich zusammengeschlagen? Das macht den doppelten bis dreifachen "Tarif".
(d)
Nicht nur die Verursachung spielt eine Rolle. Es kann auch eine Rolle spielen, dass nach der Tat Böses geschieht:
Stellt ein Gericht fest, dass es kein Motiv mehr gibt, sich vernünftigerweise gegen Schmerzensgeld zu wehren, liegt also nachgewiesene Böswilligkeit vor, dann erhöht auch das das Schmerzensgeld.
(e)
Die Verletzungsfolgen allein sind es also nicht.
ISLÄNDER