Hallo!
Am 10.08.2007 wurde ich von einem Auto angefahren.
Dabei habe ich mir die Lendenwirbelsäule gebrochen.
Seitdem bin ich bei mehreren Fachärzten (Unfallchirurg, Schmerztherapeutin, Radiologe, Neurologe, Neurochirurg) in ständiger Behandlung.
Da vor allem die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule immer unerträglicher werden, benötige ich immer stärkere Schmerzmittel und Heftpflaster.
Außerdem hat meine Schmerztherapeutin aufgrund der Unfallfolgen allein im April 2008 vier von zig Infusionen durchgeführt.
Am 01.09.2008 folgt die nächste Infusion.
Ich bin dermaßen gehandicapt, dass ich mich am Tag mindestens eine Stunde ausruhen muss und dabei aufgrund der Schmerzmittel sofort einschlafe.
Wegen der ständig wiederkehrenden Schmerzen an der Lendenwirbelsäule bin ich auf Hilfe im Haushalt angewiesen.
Der behandende Unfallchirurg hat jetzt in seinem Abschlussgutachten endgültig festgestellt, dass diese Schmerzen eindeutig durch den Unfall verursacht wurden.
Der durch meine Neurologin veranlasste stationäre Aufenthalt in der neurologischen Fachabteilung einer größeren Klinik vom 03.06. bis zum 12.06.2008 half auch nichts.
So hat mir der dort behandelnde Neurologe ein noch stärkeres Mittel verordnet, durch dass meine Müdigkeit weiter zunimmt.
Nach meinem Termin bei der niedergelassenen Neurologin am 23.09.2008 bei der niedergelassenen Neurologin (ich hoffe, dass sie dann endlich den Abschlussbericht der Klinik hat!) werde ich mich mit meinem Rechtsanwalt
zwecks Klärung der Schmerzensgeldansprüche und des sog. Haushaltsführungsschadens treffen.
Mein Problem:
Ich bin wegen meiner chronischen Rückenschmerzen (ich habe früher meine Eltern gepflegt).
Im Frühjahr 2005 wurde mir eine 100 % ige Erwerbsminderung bewilligt.
Ist es richtig, dass lt. BGH-Urteil vom 30.04.1996 (Aktenzeichen: VI ZR 55/95) Vorschäden bei der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe außer acht bleiben?
Stimmt es, dass lt. [FONT="]AG Neunkirchen (Urt. v. 21.11.2003 - 4 C 35/02) [/FONT][FONT="]ein seitlicher Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeitsänderung geeignet ist, bei einem an Arthrose leidenden Geschädigten ein Aufleben alter Symptome als unmittelbare zurechenbare Unfallfolge auszulösen?
Gruß. Blondi.
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Am 10.08.2007 wurde ich von einem Auto angefahren.
Dabei habe ich mir die Lendenwirbelsäule gebrochen.
Seitdem bin ich bei mehreren Fachärzten (Unfallchirurg, Schmerztherapeutin, Radiologe, Neurologe, Neurochirurg) in ständiger Behandlung.
Da vor allem die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule immer unerträglicher werden, benötige ich immer stärkere Schmerzmittel und Heftpflaster.
Außerdem hat meine Schmerztherapeutin aufgrund der Unfallfolgen allein im April 2008 vier von zig Infusionen durchgeführt.
Am 01.09.2008 folgt die nächste Infusion.
Ich bin dermaßen gehandicapt, dass ich mich am Tag mindestens eine Stunde ausruhen muss und dabei aufgrund der Schmerzmittel sofort einschlafe.
Wegen der ständig wiederkehrenden Schmerzen an der Lendenwirbelsäule bin ich auf Hilfe im Haushalt angewiesen.
Der behandende Unfallchirurg hat jetzt in seinem Abschlussgutachten endgültig festgestellt, dass diese Schmerzen eindeutig durch den Unfall verursacht wurden.
Der durch meine Neurologin veranlasste stationäre Aufenthalt in der neurologischen Fachabteilung einer größeren Klinik vom 03.06. bis zum 12.06.2008 half auch nichts.
So hat mir der dort behandelnde Neurologe ein noch stärkeres Mittel verordnet, durch dass meine Müdigkeit weiter zunimmt.
Nach meinem Termin bei der niedergelassenen Neurologin am 23.09.2008 bei der niedergelassenen Neurologin (ich hoffe, dass sie dann endlich den Abschlussbericht der Klinik hat!) werde ich mich mit meinem Rechtsanwalt
zwecks Klärung der Schmerzensgeldansprüche und des sog. Haushaltsführungsschadens treffen.
Mein Problem:
Ich bin wegen meiner chronischen Rückenschmerzen (ich habe früher meine Eltern gepflegt).
Im Frühjahr 2005 wurde mir eine 100 % ige Erwerbsminderung bewilligt.
Ist es richtig, dass lt. BGH-Urteil vom 30.04.1996 (Aktenzeichen: VI ZR 55/95) Vorschäden bei der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe außer acht bleiben?
Stimmt es, dass lt. [FONT="]AG Neunkirchen (Urt. v. 21.11.2003 - 4 C 35/02) [/FONT][FONT="]ein seitlicher Anstoß mit nur geringer Geschwindigkeitsänderung geeignet ist, bei einem an Arthrose leidenden Geschädigten ein Aufleben alter Symptome als unmittelbare zurechenbare Unfallfolge auszulösen?
Gruß. Blondi.
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