VomSee
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- 14 Dez. 2017
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Hallo zusammen,
hat jemand einen Überblick über die Punkte, die man bei Schmerzensgeld alles einbringen kann?
Sind diese Punkte vollständig oder hat jemand noch Ergänzungen:
Viele Grüße
Ästhetische Beeinträchtigungen sind darzulegen und gleichermaßen ärztlich zu bestätigen
Beeinträchtigungen im Alltag und der Freizeit sind ebenso darzustellen im „Vorher“ – „Nachher“ –Vergleich
hat jemand einen Überblick über die Punkte, die man bei Schmerzensgeld alles einbringen kann?
Sind diese Punkte vollständig oder hat jemand noch Ergänzungen:
- Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen
- Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen
- Umfang erlittener Schmerzen (auch anhaltender Schmerzen)
- Dauer etwaiger Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)
- Verbleibender Dauerschaden als besonderer Abwägungsfaktor
- Schwere des Schuldvorwurfs gegen den Schädiger
- Mitverschulden des Geschädigten
- Ästhetische Beeinträchtigung (Narben, etc.)
- Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung
- Alter des Geschädigten
- Psychische Schäden = seelische Schäden (z.B. Depression – Unfallneurose) und neurotische Fehlverarbeitungen bestehender psychischer Unfallfolgen (OLG Frankfurt am Main, VersR 95, 796)
- Vermehrte Bedürfnisse (= Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen; z.B. laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung; Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen; Aufwand für Pflegepersonal; orthopädisches Schuhwerk; Mehraufwendungen für eine Wohnung an einem anderen Ort; erhöhte Ausbildungskosten; Kurkosten, etc. – hierfür häufig Anspruch auf Geldrente gem. § 843 BGB).
- Kosten einer Umschulung
- Nachteile für das Fortkommen (= alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Verletzten zu betrachten; z.B. beruflicher Aufstieg wird versagt, Nebentätigkeit entgeht, verletzungsbedingt kann bisheriger Beruf nicht mehr ausgeübt werden, etc.)
- (auch Heilungskosten (sind eine Position des Schmerzensgeldes) =sämtliche Arzt- und Behandlungskosten; Verdienstausfall; Erwerbsschaden = alle Schadenspositionen, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall des Geschädigten resultieren. Als Nachteile beim Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Im Rahmen des Erwerbsschadens hat der Schädiger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus dem zeitweisen Verlust der Arbeitskraft des Geschädigten resultieren. Der dadurch verursache Schaden realisiert sich nicht nur in Einkommensnachteilen; Haushaltsführungsschaden)
- Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Schwere dieser Belastungen vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt wird.
- Sämtliche stationäre Krankenhausaufenthalte (mit Dauer), Operationen, ambulante Behandlungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Erhalt von Erwerbsminderungsrente, GdB, etc. sind nach Zeitablauf mit Dauer und zugehörigen Arztberichten, Attesten, Arztbriefen, ggf. Gutachten darzustellen.
Viele Grüße
Ästhetische Beeinträchtigungen sind darzulegen und gleichermaßen ärztlich zu bestätigen
Beeinträchtigungen im Alltag und der Freizeit sind ebenso darzustellen im „Vorher“ – „Nachher“ –Vergleich