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Schmerzensgeld wieviel?

Mark321

Mitglied
Registriert seit
3 Okt. 2021
Beiträge
66
Hallo und einen guten Tag wünsche ich ihnen hier.
Ich freue mich, so ein Forum gefunden zu haben.
Ich habe viele Fragen aber nicht will nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen oder unverschämt sein, deshalb fange ich mit einer Frage an und hoffe auf eine Antwort von Ihnen.

Folgendes ist passiert:

-Ich hatte einen Unfall mit meinem Motorroller auf dem Weg zur Arbeit. Mir hat jemand die Vorfahrt genommen. Schuldfrage geklärt.

-Schlüsselbeinbruch, OP mit Titanplatte, sollte 6 Wochen Schlingenverband /Supro Shoulder) tragen und den Arm nicht höher als 80 Grad heben
(90 Grad sind Schulterhöhe).

-nach ca. 2 Wochen hat sich die Platte gelockert und ich wurde das zweite mal operiert. Wieder Schlingenverband für 6 Wochen und diesmal den
den Arm nicht höher als 60 Grad heben.

-bekomme Physiotherapie, bis Ende des Monates krankgeschrieben (insgesamt dann 14 Wochen), habe einen Rechtsanwalt der nicht in die "Kontakte" kommt.

-insgesamt war ich 5 Tage im Krankenhaus

-Ich habe selbst mit der gegnerischen Versicherung telefoniert und erst einmal das Geld für den Motorroller bekommen.

Wenn ein Angebot von der Versicherung kommt, wegen Schmerzensgeld, was wäre akzeptabel Ihrer Meinung nach, falls ich nach den 14 Wochen wieder arbeiten (körperlich) kann und keinen dauerhaften Schäden davon trage?

Falls Sie noch nähere Informationen benötigen, geben Sie mir bitte eine Info.
Ich würde mich sehr über Antworten freuen und wenn Sie nichts dagegen haben, auch weitere Fragen stellen.

Ich wünsche Ihnen noch einen Schönen Sonntag
Viele Grüße
Mark

P.S. Die Titanplatte soll lt. den Ärzten im Körper bleiben
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Mark,

Gut, dass es nicht schlimmer gekommen ist! Herzlich willkommen im Forum.

Du solltest unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Es ist kann sein, dass du bleibende Unfallfolgen behalten wirst. Deshalb ziehe unbedingt einen Rechtsanwalt hinzu! Es geht nicht nur um Schmerzensgeld!

Hast du eine Rechtsschutz Versicherung?

Viele Grüße

Rudinchen
 
Hallo,

ich hatte doch geschrieben, dass ich einen Rechtsanwalt habe.
des Weiteren hatte ich auch geschrieben, dass mir jemand die Vorfahrt genommen hat und die Schuldfrage geklärt ist.
Also, dass die gegnerische Versicherung meinen Anwalt bezahlen muss.

Mich interessiert, wieviel Schmerzensgeld angemessen wäre um das spätere Angebot der Versicherung vergleichen zu können.


Viele Grüße
Mark
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo und herzlich Willkommen hier im Forum.
Du hast noch einen langen Weg vor Dir und Du solltest nicht ungeduldig sein.
Wichtig ist als erstes die Wiederherstellung Deiner Gesundheit.
Da es ein Wegeunfall war ist auch eine BG beteiligt. Sammle gleich alle Dokumente, das erleichtert Dir später das arbeiten.
Dein Schmerzensgeld hängt von den verbleibenden Einschränkungen ab. Wenn alles Folgenlos heilt, kann ich mir ein Schmerzensgeld im einstelligen Tausenderbereich vorstellen. Wir sind nicht in Amerika ;-)
Du mußt auch das entgangene Einkommen einberechnen.
Wenn dauerhafte Einschränkungen verbleiben reden wir über andere Summen.

Gruß von der Seenixe
 
Danke dir für die Antwort.
Also zwischen 1.000 und 9.000 Euro.
Der entgangene Arbeitslohn hat doch nichts mit Schmerzensgeld zu tun, oder?
Warum noch ein langer Weg?
Mache mir keine Angst.
LG
Mark
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Mark,

am wichtigsten ist, dass Du den Unfall bei deiner Berufsgenossenschaft (BG) meldest. Das ist auf lange Sicht der bessere Anspruch, beinhaltet gute Heilbehandlung und Rehabilitation, Verletztengeld sowie Verletztenrente bei bleibenden Schäden. Die BG wird bei der Haftzpflichtversicherung (HPV) des Unfallverursachers Regress nehmen. Die Leistungen der BG sind sicherer, obwohl die auch zu tricksen suchen, um nicht oder nur wenig zahlen zu müssen. Aber der Anspruch gegen die BG bleibt, falls Schäden bleiben oder gar Spätfolgen auftreten sollten, während die HPV dich wahrscheinlich mit einem Betrag abfinden wird.

Klar, Lohnersatzleistungen und Schmerzensgeld sind zweierlei und können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Für die Lhnersatzleistungen und Heilbehandlung wird erstmal deine BG aufkommen müssen.

Ein Schmerzensgeldanspruch gegen die HPV ist völlig unabhängig von der Eintrittspflicht und den Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich hast Du Anspruch auf beides. Du bzw. dein Anwalt sollten deshalb vorsichtig sein, dass der eine Anspruch nicht durch Angaben bei dem anderen ver- oder behindert wird. Die tauschen da mitunter Daten aus. Der Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ärztliche Gutachter dir eine bleibende Erwerbsminderung von mindestens 20 % nachweisen, würde sich nach deinem Einkommen in den 12 Monaten vor dem Unfall richten. Das wird als dein Lebensstandard gelten. Also solltest Du auch in der Hinsicht Dokumente bereithalten.

Es gibt da noch viele Einzelfragen und Ausnahmen, die auftauchen könnten. Informiere dich erst, bevor Du denen auf den Leim gehst. Hinterher reparieren, wenn etwas (formal-) juristisch schief ging, ist nervend und aufwändig.

Gute Besserung und viele Grüße

KoratCat
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo KoraCat,

danke für die Antwort.

Die BG zahlt auch bei Spätfolgen, selbst wenn ich durch eine Zahlung vom HPV auf spätere Ansprüche verzichte?
Habe ich das so richtig verstanden?


LG
Mark
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Ja, der Anspruch gegen die BG bleibt, auch wenn Du von der HPV abgefunden wurdest.

Die BG zahlt aber kein Schmerzensgeld. Wenn Du wegen bleibenden Schäden eine Verletztenrente bekommst, gilt der Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 31 BVG gezahlt wird, als pauschaler Ausgleich für die Einbuße an körperlicher Unversehrtheit. Das ist ähnlich Schmerzensgeld und pauschale Entschädigung für Mehraufwand.

Eine Verletztenrente ist auch in voller Höhe steuerfrei.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist ja schon einmal positiv.

Danke

Den zweiten Satz im Zweiten Absatz verstehe ich leider nicht
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Die Gesetzliche Unfallversicherung (BG) und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (HPV) haben verschiedene gesetzliche Aufgaben.

Die BG muss deine Arbeitsfähigkeit wieder herstellen und dich so stellen, als hättest Du den Unfall nicht erlitten. Sie muss aber nur für Unfälle eintreten, die etwas mit der Arbeit zu tun haben. Finanziert werden die Leistungen der BG von den Arbeitgebern der jeweiligen Branche im Umlageverfahren; d.h. jeder Arbeitgeber zahlt entsprechend der Zahl seiner Beschäftigten einen Teil der gesamten Aufwendungen. Also indirekt ist es dein Boss, der dich dafür entschädigt, dass dir auf dem Weg zur Arbeit oder bei der Arbeit etwas passiert ist. Da wird aber nur getragen, was mit der Erwerbsfähigkeit zu tun hat. Grob gesagt: nur Heilbehandlung und Verdienstausfall. Hast Du bleibende Schäden an deiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wird die Entschädigung pauschaliert. Die Frage der bleibenden Schäden ist eine rechtsmedizinische Feststellung und hat nichts damit zu tun, ob Du tatsächlich nur noch ein vermindertes Gehalt bekommst. Die Leistungen der BG sind ähnlich der Leistungen der Krankenkasse (KK).

Einen (privatrechtlichen) Anspruch auf Schmerzensgeld hat , wer durch das Verschulden eines Anderen zu Schaden kommt. Es soll finanziell entschädigen für erlittene physische und psychische Schmerzen sowie für eventuelle Folge- und Langzeitschäden. Es wird von der HPV des Unfallverursachers direkt an dich geleistet. KK und BG, die sozialrechtlich leisten müssen, holen sich ihre Leistungen, die sie dir gegenüber nach den für sie geltenden Bestimmungen vorrangig leisten mussten, von der HPV des Unfallverursachers zurück. Deshalb werden die dir gegenüber direkt auch nur Schmerzensgeld und Entschädigung für den Sachschaden zahlen, damit nicht doppelt berappt werden muss.

Nur mal zur Abrundung, zum besseren Verständnis, was ich mit dem Verweis auf § 31 BVG gemeint habe. Die pauschal nach Jahresarbeitsverdienst (JAV) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) berechnete Verletztenrente kann man von der Funktion her in zwei aufteilen: die Lohnersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt (wobei da gar keine Einbuße vorliegen muss, wird einfach pauschal angenommen) und den pauschalen Ausgleich für die Einbuße an körperlicher Unversehrtheit. Erleidet zum Beispiel ein Beamter einen Dienstunfall, bekommt er weiterhin seine Dienstbesoldung oder Unfallruhegehalt plus einen Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG.

Wer in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann vom Staat eine Art Schadensersatz verlangen, weil die Rechtsordnung ihn nicht vor der Schädigung bewahrt hat. Das ist etwas ähnlich wie die Leistungen der BG wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls. Jene Leistung besteht in der Regel aus Heilbehandlung und bei bleibenden Schäden einer Grundrente, die sich nach dem Grad der Schädigung (ähnlich MdE) nach § 31 BVG bemisst, und einem Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 % der Differenz des tatsächlich nur noch erzielten Gehalts und der (pauschalierten) Befähigung bemisst.

Gemeinsam haben all diese Leistungen die Leistung nach § 31 BVG oder mit § 31 BVG vergleichbare Leistung im Falle der Verletztenrente, die bei anderen Sozialleistungen (leider nur) oft wie das Schmerzensgeld nicht als Einkommen gelten und wegen ihrer mehr ideellen Natur nicht angerechnet werden darf. Leider streicht unsere liebe Bundesregierung diesen Ausnahmenkatalog immer mehr zusammen.

Sorry, wenn es nicht so leicht zu verstehen ist, aber Sozialrecht ist halt einfach kompliziert.

Grüße

KoratCat
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo
Gemeinsam haben all diese Leistungen die Leistung nach § 31 BVG oder mit § 31 BVG vergleichbare Leistung im Falle der Verletztenrente, die bei anderen Sozialleistungen (leider nur) oft wie das Schmerzensgeld nicht als Einkommen gelten und wegen ihrer mehr ideellen Natur nicht angerechnet werden darf.
Vorsicht, dies gilt nicht für die Krankenkassen, wenn man freiwillig gesetzlich versichert ist (SGB V § 240); diese nehmen die Verletztenrente für freiwillig Versicherte voll als Einnahme, erheben also Beitrag auf den gesamten Betrag. Nur sog. „Sonderopfer“ (Erhalt Grundrente § 31 BVG) stellen eine Ausnahme dar.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
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