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Schmerzensgeld nach PTBS und Verhalten der Versicherung

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
zum Schmerzensgeld für die psychische Belastungen nach Unfall und dem Verhalten der Versicherung wurde bereits im Januar dieses Jahres ein interessantes Urteil gesprochen.

Auch bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung hat man einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Dafür bekam ein Unfallopfer vom Oberlandesgericht Schleswig am 15. Januar 2009 (AZ: 7 U 76/07) 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das vollständige Urteil ist zu finden in unseren FAQ´s.
Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.

Es scheinen sich doch langsam auch bei den deutschen Gerichten durchzusetzen, dass die Verzögerungstaktik immer wieder mal entscheidend bestraft wird.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

sicher ein interesantes Urteil.....

aber letztendlich eine Einzelfallentscheidung und sicher nicht mit signalwirkung
zu betrachten....

gruß

hs
 
Hallo,
wie Du zu dieser Meinung kommst, kannst Du uns leider nicht mehr verraten, aber eine Entscheidung eines OLG ist schon nicht ganz ohne und es ist ja auch nicht die erste und sicher auch noch nicht die letzte Entscheidung in dieser Richtung.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

zum Thema weiteres Urteil:

Die Schadensregulierung verstößt entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).


Das OLG Nürnberg (Urt. v. 22.12.2006 - 5 U 1921/06) hat entschieden:
Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).

Zum Sachverhalt: Aus den Entscheidungsgründen:

Neben den zu berücksichtigenden physischen und psychischen Folgen des eigentlichen OLG Nürnberg v. 22.12.2006: Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung Unfallgeschehens wirkt sich im Streitfall auch das Regulierungsverhalten der Beklagten, bei der Schmerzensgeldbemessung aus.

Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig - lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass diese auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so sind die Gerichte nach Gesetz und Verfassung verpflichtet, einem Missbrauch wirtschaftlicher Macht dadurch entgegen zu wirken, dass sie dem Geschädigten als Genugtuung ein erhöhtes Schmerzensgeld zusprechen (Senatsurteil vom 23. Februar 1981 - 5 U 3025/80; OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Nürnberg VersR 1998, 731; OLGR 1998, 129; VersR 1997, 502; OLG Naumburg NZV 2002, 459; OLG Brandenburg vom 25. Februar 2004 - 7 U 86/03; OLG Köln PVR 2002, 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 253 Rdnr. 20).

Das Verhalten der Beklagten, gebietet danach eine spürbare Erhöhung des Schmerzensgeldes. Ihr musste von Anfang an klar sein, dass ihren Versicherungsnehmer der größere Verursachungs- und damit Haftungsanteil trifft. Die vom Senat und im wesentlichen auch vom Erstgericht für richtig befundene Haftungsquote entspricht der seit langem bestehenden Praxis (OLG Stuttgart MDR 1958, 490; BGH MDR 1961, 473; MDR 1988, 41; OLG Koblenz DAR 2003, 377 und NZV 2006, 198; OLG Jena OLGR 2006, 96). Sie war auch für die Beklagten zu 2) etwa aus dem Werk von Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, ersichtlich.

Ebenso war für die Beklagte,von Beginn an erkennbar, dass allein die unstreitig durch den Unfall verursachten Verletzungen des Klägers angesichts der ihren Versicherungsnehmer treffenden Haftungsquote ein Schmerzensgeld im fünfstelligen Bereich rechtfertigen. Auch insoweit finden sich allein in der Schmerzensgeldtabelle von Slizyk genügend Belege aus der Rechtsprechung, nicht zuletzt des erkennenden Senates (OLGR 2002, 356; BGH R+S 1996, 303; OLG Celle VersR 1985, 1072; OLG Frankfurt am Main vom 3. November 1995 - 8 U 86/95; OLG Koblenz vom 23. März 1987 - 12 U 371/86; OLG Karlsruhe vom 1. Dezember 1995 - 13 U 4/94 u. v. m. ).

Wenn die Beklagte, in einer solchen Situation auf den Schmerzensgeldanspruch nur 2.000,00 Euro bezahlt, muss dies aus der Sicht des Klägers als ein gegen Treu und Glauben verstoßender Zermürbungsversuch verstanden werden.

siehe auch:

http://www.streifler.de/versicherun...sregulierung-durch-den-versicherer-_1777.html

Grüße

Siegfried21
 
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