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Schmerzensgeld für Harz IV Empfänger

jangun

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
26 Okt. 2007
Beiträge
663
Hartz IV Empfänger können über zugesprochenens Schmerzensgeld frei verfügen. Eine Arbeitsangetur /Arge) dürfe weder die Entschädigung noch anfallende Zinsen als Vermögen od. Einkommen bei der "Bedürftigkeitsprüfung"
berücksichtigen.
Das entschied jetzt das Sozialgericht Aachen(AZ.:S23 AS 23/08)
Damit bekam eine Bedarfsgemeinschaft Recht, die gegen die Anrechnung von Zinseinkünften als Einkommen geklagt hatte. Die Kläger hatten 132 500 Euro Schmerzengeld angelegt und erhielten aus dieser Summe 3000 Euro Zinsen pro Jahr.Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Schmerzensgeld ein Ausgleich für immateriale Schäden und erlittendes Unrecht sei und daher nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müsse.
Der Schutz des Schmerzensgeldes sei umfassend und erfasse auch die Zinseinkünfte.
Die beklagte Arge legte gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht in Essen ein.

Quelle: dpa
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Problem hatte ich auch

Hallo,
das Problem hatte ich auch, das stand auch in den Gesetzen von der ARGE. Die wollten meine Zinsen anrechnen. Da hab ich einen Widerspruch eingereicht und dann hab ich einen Anwalt eingeschaltet!

Wir haben auch Recht bekommen und somit konnten wir die Zinsen behalten!


Gesetzesänderung vom 30.01.08!


3.4 Entschädigung gem. § 253 BGB
Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahlt werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fällt insbesondere Schmerzensgeld nach § 253 (soweit kein Vermögen),
das aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gewährt wird.

Weitere Beispiele sind:
• Ersatz von Sachleistungen,
• Aufwendungen infolge eines Unfalles,
• Mehrleistungen zur Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft für bestimmte Personengruppen, vornehmlich Personen, die ehrenamtlich tätig waren,
• Zinseinnahmen aus kapitalisierten Schadensausgleichsleistungen,
• Soforthilfe aus dem Fonds "Humanitäre Soforthilfe für HIV-Infizierte" Quelle: SGB II Weisungen der BA (pdf) (Seite 42
der PDF Datei)
LG moni
 
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