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Schmerzensgeld / Erwerbsschaden Einschätzung

Hallo tamtam,
ja, ich reiche dann die Rechnung bei Gericht ein, damit die HPV des Schädigers diese bezahlt. ;)
Gruß Bobb
 
Dank an Sekundant!

Hallo Espresso, bitte lass dich nicht abspeisen, die Folgen des Unglücks werden selten besser- dafür sorgt das Alter.

Als Hinweis: bei der ersten Gerichtsverhandlung wurden wir auf die evtl. Dauer von Gutachtersuche + Erstellungen der Gutachter, etc. hingewiesen- es mußten 3 Fachbereiche sein!
Ich lies unseren Anwalt dann ausrichten, dass das Gericht bitte alle Gutachter zeitnah abfragt, weil die Chance, dass alle am selben Tag Zeit haben, war unwahrscheinlich. Auch die Reihenfolge war unerheblich.
Trotzdem zog sich das Drama über 2 Jahre hin. Mittlerweile sind 3 Gutachten beim LG, Obergutachten steht noch aus- die Antworten der gegnerischen RA-Kanzlei sind sehr konfus ( der Richter liest den ganzen Mist) .

Espresso was ich sagen will: evtl. legst du deine körperlichen und psychischen Befunde dem Gericht vor mit einer ungefähren Selbsteinschätzung,
und stellst die Höhe des Schmerzensgeldes in das " Ermessen des Gerichts"?

Nur so`ne Idee, weil unsere- von Gericht (über Landesärztekammer ausgesuchte Gutachter) alle Unfallfolgen bestätigt und untermauert haben!
So gute Untersuchungen/ Diagnosen wurden bei meinem Mann bisher nicht durchgeführt (ausser dass sehr sorgfälltige Gutachten von BGU Murnau wurde ja nicht anerkannt) !

Kämpf weiter
LG
Aramis
 
Hallo Aramis und andere,
was hat es eigentlich auf sich, wenn man die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichtes stellt? Das Schmerzensgeld wird doch sowieso ausschließlich vom Gericht festgelegt.
Aber kann man dann, wenn das Gericht einen zu niedriges Schmerzensgeld festlegt, auch noch dagegen vorgehen?????

Gruß Bobb
 
Hallo,
Wenn Du ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro verlangst, gibst Du eine Marke vor und wenn das Gericht dem nicht folgt, muß es begründen, warum sie deinem Antrag nicht gefolgt ist. Wenn Du es in das Ermessen des Gerichtes legst, dann kann das Gericht relativ selbstständig entscheiden was angemessen ist, ohne sich einen abzubrechen, dieses zu begründen. Da kann man dann auf die allgemeine Rechtssprechung verweisen oder irgendeine Tabelle aus dem Hut zaubern.

Also ist die Herangehensweise unterschiedlich.

Gut ist immer, wenn es in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird und eine Mindestsumme festgelegt wird. Da hat es dann das Gericht schwerer unter dieser Mindestsumme zu bleiben.
Gegen die festgesetzte Höhe kannst Du natürlich auch in Berufung gehen, es lohnt sich aber immer zu schauen, wie die Begründung für die ausgewählte Höhe ist.

Gruß von der Seenixe
 
hallo,

als ergänzung dürfte ein weiterer aspekt dafür sprechen, so wie seenixe schreibt vorzugehen (natürlich mit detaillierter darstellung der schädigung und der folgen). da keine konkrete höhe der forderung zugrunde liegt, demnach von dieser auch kein (nach unten) abweichendes ergebnis, hat das auch folgen für die gerichtskosten und einer möglichen anteiligen kostentragung, sofern sich diese nicht aus anderen gründen ergibt.


gruss

Sekundant
 
Hallo @,

die Höhe des Schmerzensgeldes ist in Deutschland ohnehin eine schmammige Angelegenheit. Es gibt zwar eine Urteilssammlung, in der für bestimmte Wehwechen jeweils eine bestimmte Höhe des Schmerzensgeld geurteilt und damit zugebilligt wurde.

Wenn jemand eine bestimmte Summe als Schmerzensgeld verlangt, muss er dies natürlich auch begründen und letztendlich auch beweisen, dass die Höhe angemssen ist. Alles andere könnte vom Richter als Phantasiehöhe abgetan werden. Auch wird die Gegenseite dem Grunde nach die Höhe des Schmerzensgeldes bestreiten.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Sekundant, hallo Seenixe,

danke für Eure Erläuterungen. Mal angenommen es wird in der Klageschrift eine Mindestsumme von 20.000 Euro Schmerzensgeld angegeben, aber die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Inzwischen nach etlichen Jahren des Prozesses ist das UO der Meinung, das SG sollte mindestens 40.000 Euro betragen. Dann würde ja das UO dies dem Gericht beim Vortrag der noch zu subtantiierenden Schäden seine Vorstellungen auch in dieser Hinsicht mitteilen können.
Mit dem Vortrag der Schäden, können ja dann weitere neue Schäden wie HFS, andere vermehrte Bedürfnisse und gleichzeitig auch eine Erhöhung des SG z.B. auf 40.000 Euro und weitere seit der Klageschrift inzwischen tatsächlich angefallende Kosten wie Therapiekosten, KM-Geld usw.dem Gericht gegenüber geltend gemacht werden. Doch damit würde sich ja auch der "Gegenstandswert" erhöhen und damit auch die Anwaltsgebühren nach RVO, die Verfahrenskosten und die Gerichtskosten. Das habe ich verstanden.

Wenn dann das Gericht die Geltendmachung der Schäden nur in Teilen anerkennt, würden dann auch die angefallenen eigenen Anwaltskosten, Verfahrenskosten und Gerichtskosten anteilig nicht der Beklagten zuzurechnen sein? Sehe ich das so richtig, wenn nicht alle geltend gemachten Schäden durchgesetzt werden können, bleibt der Kläger auch auf einen Teil der Gerichtskosten usw. sitzen>?

Gruß Bobb
 
Hallo Rekobär,

danke für den Hinweis. Ja, ich weiß, daß das SG so ist. Doch wenn ein Richter eine SG festgesetzt hat, kann dann auch noch die Beklagte dagegen vorgehen oder kann die Beklagte das nur Bestreiten, bei der Geltendmachung des Klägers?
Gruß Bobb
 
Hallo bobb,

die Beklagtenpartei geht ja mit dem Bestreiten der Höhe des Schmerzensgeldes dagegen vor.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo an tamtam, Siefried21 und Rekobär,
ihr habt besseres Wissen als ich. Das scheint ja geklärt zu sein, daß der HFS steuerfrei ist. Eine Online-Anfrage gestern bei einem anderen Spezialanwalt für Personenschäden hat heute morgen gem. seiner schriftlichen Antwort auch ergeben, daß ein HFS steuerfrei ist. Diese Anwaltskanzlei hat die Frage übrigens kostenlos beantwortet :) tamtam - Du muß jetzt um Dein "Honorar" fürchten :(
Jetzt stellt sich aber trotzdem die Frage, ob ein solcher Schaden als beitragspflichtig gegenüber der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen ist. Es existiert eine Liste des Gesamtverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen und die haben sich ein Hintertürchen offengelassen, wenn man die Erläuterungen dazu liest. Demnach ist bei dieser Beitragspflicht-Liste zwar das Schmerzensgeld nicht beitragspflichtig, doch da bin ich mir nicht sicher, ob die Krankenkassen bei HFS nicht abweichend von der steuerlichen Regelung "zugreifen" können - denn versuchen werden die das bestimmt, insbesondere bei den Personen, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner sind und alle "Einnahmensarten" bzw. zum Leben zur Verfügung gestellten Geldbeträge der Beitragspflicht unterliegen und ja diese verschiedenen "Einnahmenarten" nicht miteinander verrechnet werden können. Letzterer Sachverhält wäre von mir auch noch interessant. Mich hat meine GKV übrigens beim Übergang in die Rente betrogen, was ich aber erst in diesem Jahr gemerkt habe. Drei Monatsbeiträge wurden zuviel bzw. doppelt bezahlt. Jetzt nach so vielen Jahren habe ich da wohl keine Handhabe mehr diese Beiträge zurückzufordern.

2017-11-07_FK_Beitraege_NDS_Einnahmekatalog_240SGBV.pdf

Dieser Katalog der beitragspflichten Einnahmen (hier als LINK) vom Gesamtverband der Gesetzlichen Krankenkassen ist vielleicht auch für einige andere Forenmitlgieder interessant, wenngleich er nicht alle Fragen beantwortet. Das VORWORT muß man sich also genauer durchlesen und begreift es dann vielleicht doch nicht.

Grüßt Euch Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo bobb,

fällt unter vermehrte Bedürfnisse nach § 843 BGB und ist damit tatsächlich beitragspflichtig. Hast Du nicht noch die Chance (z.B. § 5 Abs. 2 SGB II) in die KVdR zu kommen?

Gruß
tamtam
 
nennt sich bei Singles dann vermehrte Bedürfnisse. Dabei handelt es sich um immateriellen Schadensersatz, der nicht steuerbar ist. D.h. der Schadensersatz wird in der Steuererklärung erst gar nicht angegeben.

Hallo tamtam,
bist Du sicher, daß es sich beim HFS um einen immateriellen Schadensersatz handelt? Ich habe da andere Infos.

Gruß Bobb
 
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