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Schmerzensgeld bei zu langen Justizverfahren geplant

Hallo Netzguru,

alles schön und gut .... unserer lieben Bundesjustizministerin wünsche ich viel Glück und Erfolg! Und allen UO und BKlern ebenso!

Und hören wir nicht immer solch schönen Forderungen nicht immer vor einer Wahl? Und was ist hinterher?

na denn ma tau :)

Grüßle vom Herzblut
 
Glaubt Ihr, dass das Gesetz kommen wird, ich nicht! Es ist wieder mal Wahlspektakel, sonst gar nichts. Man muß ja genügend Stimmen zusammen bekommen, damit man in NRW an den Trögen bleibt.
Was heißt denn "lange Verfahrensdauer", für mich ist das ein dehnbarer Begriff, sind damit 10 Jahre oder 5 Jahre gemeint. Für manche Unfallopfer sind schon 3 Jahre zuviel, da es oft um Ihre Existenz geht.
Außerdem, wenn ein Verfahren über 5 oder auch 10 Jahre läuft und dann womöglich der Prozess gewonnen wird, ist man froh, die Bürde vom Hals zu haben und beginnt nicht einen neuen Prozess wegen "überlanger Verfahrensdauer".
Die Gerichte müssten die Versicherungen etc. zur Rechenschaft ziehen, die ständig neue Sachen aus dem Hut zaubern, um damit den Prozesse zu verzögern.
Weniger Lobbyarbeit und mehr Gerechtigkeit an den Gerichten das wäre es!
Grüße
Berichter
 
hi, berichter

und wo? fängst du an dagegen zu kämpfen?
ich komm mir so erbärmlich vor, gegen die gesetzes-mafia zu kämpfen.
woooo?
sind meine leidensgenossen?
gerechtigkeit - wo-?

nochmals:
der staat hat das gewaltmonopol übernommen.
d.h.
er muss uns auch schützen.
wo?
wenn er es nicht mehr kann, soll er es zurückgeben.
an wen?
z.b. an mich, kleines lichtlein, wenn ich denn dürfte!...
würde mir dann schon meine gerechtigkeit einholen.
mit pussis krallen! notfalls!
wer würde mich dann unter strafe stellen können?
der muss sich verteidigen!
könnten wir alle einen zusammenschluss finden? - ohne keule?
lg
pussi
 
Hallo,das wäre eh Quatsch man kann sich immer mit zuvielen Fällen rausreden.Es müsste eigentlich nur ein Gesetz her das die Versicherungen zwingt eine Grundversorgung herzustellen,über Schmerzensgeld und andere Schadensersatzansprüche kann dann vor Gericht gestritten werden.Wir würden dann nämlich nicht erst an den Finanziellen Ruin getrieben um uns abzukochen.LG Erich
 
Hallo, wie sagt der Dichter so schön:
Die Nachricht hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.
Ich muss also "dem" Berichter recht geben; denn das Gesetz würde Geld kosten.
Nach dem Schuldenbeschleunigungsgesetz der Tigerentenkoalition und Rettung der Krösusse in den Banken haben wir nämlich fast nichts mehr.
Es wird also wie bei faast allen Reformen (= Verschlimmerung für die Bedürftigen) erst einmal eine Kommission, Runder Tisch etc. eingesetzt und dann passiert Nichts, dann sind die Wahlen vorbei und der dumme Wähler hat sein Kreuzchen gemacht oder nicht.
Man kann dann nach Bedarf bei der nächsten Wahl das Thema aus der Mottenkiste holen.
Leider haben die Wähler ein kurzes Gedächtnis, man denke nur mal an Steuersystemänderung, welche Regierung hat uns nicht ein einfaches und gerechtes Steuersystem versprochen, und was haben wir?
Ein politikverdossener
Paro
 
Hallo Ihr,

ich glaub nicht daran, dass dies Gesetz je eingeführt wird oder...

Wenn es kommt, dann kommt es gleich nach der Senkung der Beamtenbezüge auf den Tisch.

Gruß Jens
 
:DAn Alle,

ich glaube, das erleben wir nicht mehr.
Grüße Berichter
 
Hallo,

ich finde es nicht so gut, wenn wir über Sachen palavern, ohne uns konkret damit zu beschäftigen. Deshalb hier für alle die relevanten Auszüge aus dem Gesetzentwurf.

Alle die jetzt schon sagen, das es nicht eingeführt wird, die Irren ganz stark. Der EuGH hat die Bundesregierung dazu verpflichtet, entsprechende Regelungen zu treffen, weil sie es satt sind, darüber ein Verfahren nach dem anderen durchzuführen.

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Vom [Datum der Ausfertigung] Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
1. Nach § 197 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“. 2. Nach der Überschrift des Siebzehnten Titels werden die folgenden §§ 198 bis 201 eingefügt:
„§ 198 (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.
(2) Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Hat ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert, wird ein Nachteil im Sinne des Satzes 1 vermutet. Die Entschädigung hierfür beträgt 100 Euro für jeden vollen Monat der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, soweit er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erhoben werden, sobald Anlass für die Besorgnis besteht, dass ein Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit gefährdet sein könnte, frühestens jedoch nach Beendigung eines Vorverfahrens. Sind Umstände für die Verfahrensdauer von Bedeutung, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren in einem höheren Rechtszug weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Die Feststellung ist vom Gericht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen, wenn der Betroffene dies innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung des Entschädigungsgerichts beantragt. Sie bezeichnet das Verfahren, dessen Dauer unangemessen war, nur durch Angaben zum erkennenden Gericht und zu Art und Datum der verfahrensabschließenden Entscheidung.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens drei Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Sie muss spätestens ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist 1. Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess oder Verfahrenskostenhilfe sowie eines Vorverfahrens, soweit dieses Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist; ausgenommen sind Verfahren vor den Verfassungsgerichten und das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit sie nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
§ 199 (1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage findet § 198 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 1; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.
§ 200 Sind an dem Gerichtsverfahren Gerichte verschiedener Rechtsträger beteiligt, gelten die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Für den Ausgleich im Innenverhältnis sind die Anteile der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer maßgeblich. Hat ein Gericht die Verfahrensverzögerung nicht mit verursacht, bleibt sein Anteil für den Ausgleich unberücksichtigt. § 201
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger seinen Sitz hat. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens zur Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(3) Besteht kein Entschädigungsanspruch, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, hat die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. War der geltend gemachte Entschädigungsanspruch unverhältnismäßig hoch, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.“


Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Dem § 202 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die Vorschriften des 17. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“

Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Vorschriften des 17. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.“

Artikel 16 Übergangsvorschrift Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen sind, sowie für Verfahren, deren Dauer zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, ist § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Auf Verfahren, deren Dauer Gegenstand von Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist, finden § 198 Absatz 3 und Absatz 5 keine Anwendung.

Artikel 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Soweit der Gesetzentwurf. Wer die entsprechende Begründung und den vollständigen Text lesen will, der mag hier schauen.

Sicher werden die Länder jaulen, wegen des Geldes, aber sie werden letztlich nicht drum herum kommen.

Nun bitte sachlich weiter. ;)

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ich finde es gut, das Du diesen Gesetzentwurf mal veröffentlicht hast, aber ich denke diese Geschichte ist zum größten Teil Wahlpropaganda. Es gibt schon Urteile über "überlangen Verfahrensdauer", siehe hier:

OLG Hamm: Bei überlanger Verfahrensdauer hat Kläger Anspruch auf Schadensersatz (hier: über 500.000 EUR) gegen das für das Gericht zuständige Bundesland
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010, Az. 11 U 27/06

Es mag sich jeder ein Bild machen, wie lange dieses Verfahren läuft, ich würde und könnte diese Zeit nicht durchstehen und vermutlich von solch einer Klage absehen.
Ich denke die Gerichte sollten Gesetze nach Ihren Vorschriften, ohne Ansehen der Person oder Institution umsetzen und keine Lobbyarbeit betreiben. Dann denke ich, wäre uns allen geholfen und nicht neue Augenwischerei betreiben.
Grüße
Berichter
 
Hallo Berichter,

nein, die Bundesregierung ist zu Maßnahmen gegen die lange Verfahrensdauer durch das höchste Gericht der Union europäischer Staaten verpflichtet worden. Die Urteile, die es wegen der überlangen Verfahrensdauer in Deutschland gibt, sind sehr widersprüchlich. So findet sich zum Beispiel diese wundervolle Begründung:
Zwar verlangt das Rechtsstaatsprinzip eine funktionsfähige Rechtspflege, wozu auch eine angemessene Personalausstattung der Gerichte gehört (vgl. BVerfG NJW 2000, 797), an der hier gezweifelt werden kann (s. a. BGH NJW 2005, 905 zu I.2.aa). Daraus folgt aber keine drittbezogene Amtspflicht gegenüber allen (gegenwärtigen oder künftigen) Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, entsprechende Etatmittel einzusetzen.

Eine Amtspflicht des Abgeordnetenhauses gegenüber dem Kläger ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird. Daraus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar hergeleitet, die Vertragsstaaten hätten ihr gerichtliches System so einzurichten, dass die Gerichte die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entscheiden können (EGMR NJW 1999, 3545 und NJW 2002, 2856). Dabei bezog sich der EGMR aber jeweils auf Verzögerungen, die den staatlichen „Behörden“ zuzurechnen seien, und nicht auf das Verhalten der Legislative. Auch steht die EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 111, 307 zu Tz. 31 mit weiteren Nachweisen) und ist von daher nicht geeignet, dem deutschen Gesetzgeber Pflichten aufzuerlegen.

Aber genau wegen solcher Entscheidungen (die zitierte Entscheidung stammt übrigens vom Berliner Kammergericht KG Berlin 9. Zivilsenat vom 11.11.2005 unter dem Aktenzeichen 9 U 116/05
Amtshaftung: Lange Verfahrensdauer infolge personeller Engpässe begründet keinen Anspruch
Kurzinhalt: Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.

1. Art. 6 Abs. 1 EMRK normiert keine Pflichten des Gesetzgebers.
2. Bei der Besetzung von freien Stellen kommt dem Haushaltsgesetzgeber im Rahmen sachgerechter Überlegungen ein Ermessen zu.
3. Die Dienststelle kann über die Bewältigung personeller Engpässe im Rahmen sachgerechter Ermessensüberlegungen entscheiden.)

ist die Verpflichtung entstanden, jetzt gesetzgeberisch vorzugehen um nicht alle paar Monate vor dem EuGH wegen solcher Sachen antreten zu müssen.

Wahlpropaganda ist vielleicht der Zeitpunkt und die Reaktionen zeigen dies ja auch, aber gerade weil die Vorgängerin unserer jetzigen Justizministerin klare zeitliche Vorgaben gemacht hat, kann man jetzt eher sagen:

Wenn dieses Gesetz so durchgesetzt wird, wie jetzt im Entwurf vorgesehen, dann schaffen wir einen neuen Gerichtszweig, der sich mit sich selbst beschäftigt. Sowas von wischiwaschi als Gesetzesvorlage habe ich bisher kaum gesehen und die nächsten Verfahren sind wirklich vorprogramiert. Was mich wundert ist, dass die Gerichtsbarkeit doch keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen benötigen sondern eher Hilfe.

Denn wer diese Aussagen aus dem BMJ liest:
Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten:

Zivilgerichte
Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,5 Monate (Amtsgerichte) bzw. 8,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,7 und 5,5 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 5,9 und 9,9 Monaten. 12,5 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 6,3 % mehr als 24 Monate.

Verwaltungsgerichte
Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 12,3 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 5,1 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 32,0 Monate. 8,2 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, 6,8 % mehr als 36 Monate. Ähnliche Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 14,0 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 4,7 Monaten, der längste bei 41,7 Monaten. 11,2 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 6,8 % mehr als 36 Monate.

Finanzgerichte
Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 18,0 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. Im Bundesland mit der kürzesten Dauer reichen dabei durchschnittlich 9,0 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger im Bundesland mit der längsten Dauer mit durchschnittlich 26,1 Monaten rechnen müssen. 12,9 % der Verfahren dauern länger als 24 Monate, über 16,3 % länger als 36 Monate.
der kann eigentlich nur das große Grausen bekommen, zumal viele von uns wissen, dass der Durchschnitt aus sehr kurzen und sehr langen Verfahren hervorgeht.

Gruß von der Seenixe
 
@ alle

Dieses Gesetz wird kommen!

Im Übrigen ist laut EGMR eine Verfahrensdauer von länger als drei Jahren schon eine Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Ich hab vor drei Wochen Beschwerde beim EGMR eingereicht und gestern schon die erste Post bekommen.

Muss noch einen Beschluss und ein SG Urteil einreichen.

Bei jetzt 16 Jahren verfahrensdauer bin ich auf die Entschädigungssumme gespannt!:D

Aber kurze Rede langer Sinn!

Hier eine ganz wichtiger Link bei dem ihr alles nachlesen könnt.

http://sozialnews.info/langes gerichtsverfahren.htm

Grüssle
 
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