Hallo ihr Lieben,
ich freue mich sehr dieses Forum gefunden zu haben und hoffe hier Anregungen und weitere Hilfestellung zu erhalten .
Ich hatte Anfang Januar dieses Jahres einen Auto Unfall und bin dabei mit dem Kopf nach links gegen die Fensterscheibe und wieder zurück .
Anfangs hatte ich nur leichte Kopfschmerzen links und ein verspanntes Gefühl im Nacken und zwischen den Schulterblättern. Ansonsten war alles ok. Ein paar Tage danach fingen meine Arme an zu Kribbeln wenn ich länger gesessen habe , bei Bewegung ging es weg.
Ca 4 Wochen später als ich mich Nachts wieder ins Bett gelegt hatte , drehte sich plötzlich der ganze Raum um mich herum , mir wurde kalt , ich fing an zu zittern , taubheits Gefühl von oben bis unten und de Brustkorb zog sich zu. Ich bin dann ins Krankenhaus gekommen, bezüglich des Schwindels wurde ein gutartiger Lagerungsschwindel diagnostiziert. Wegen des Kribbelns wurde ein MRT des Kopfes mit allen möglichen Neurologischen Untersuchungen durchgeführt . Es wurde auch Nervenwasser entnommen . Gefunden haben sie nichts .
Mir ging es dann tatsächlich für 3 Wochen ganz ok, bis auf ein leicht schwindeliges Gefühl und Verspannungen im Nacken .
Ich war in der Zeit beim HNO , dort wurde nichts gefunden , ebenso beim Kardiologen .
Mitte Februar ging es mir von der einen Sekunde auf die nächste wieder schlechter , das Kribbeln in den Armen blieb und wurde stärker , mein Nacken brannte teilweise , ich hatte teilweise ein Benommenheitsgefühl , ein Gefühl im Bauch als ob ich dauerhaft im Looping bin und fühlte mich schwach . Das alles trat immer wieder schubweise auf . Der erste Orthopäde nannte es eine HWS Zerrung , Verschrieb mir Krankengymnastik und schickte mich ins MRT. Die Krankengymnastik bzw manuelle Therapie beseitigte zumindest zu 80 Prozent dieses Taubheitsgefühl und kribbeln in den Armen. Im MRT wurde „nur“ eine Steil Stellung der HWS und eine leichte Bandscheiben vorwölbung an 5/6/7 festgestellt .
Meine noch vorhandenen Beschwerden wurden auf die Psyche geschoben . Der nächste ortophäde verordnete ein angio MRT der HWS um Verletzungen an Gefäßen etc. auszuschließen , dies war auch ohne Befund . Meine Beschwerden waren und sind mal mehr mal weniger . Sie belasten mich aber mittlerweile sehr stark und erschweren mir den Alltag .
Ich mache spezielle Krankengymnastik, also Kräftigung für die HWS . Diese bekommt mir mal gut und mal geht es mir danach tagelang schlechter .
Ich habe dann auf eigene Faust ein upright MRT gemacht .
Die Beurteilung :
1. anguläre Instabilität HWK 4/5 und 5/6 in Inklination ohne Anzeichen einer Listhese.
2. in Inklination Anzeichen einer mechanischen Affektion der Medulla oblongata im kraniozervikalen Übergang ,mutmaßlich bei verstärkter kyphosierung im mittleren HWS Bereich.
3. Verdacht auf diskrete Insuffizienz des ligamentum alare linksseitig bei positionsabhängiger leichter Dezentrierung des Dens axis nach rechts.
4. Gelenkerguss atlantodental ohne Anzeichen einer relevanten Degeneration, am ehesten posttraumatische Genese. Konsekutiv positionsabhängige Einengung des trennenden liquorraumes zu Medulla oblongata auf Kopfhöhe der Dens Hinterkante mit Anzeichen einer mechanischen Myelonaffektion bei Kopfrotation nach rechts und links
Vielleicht kann mir jemand dazu Hinweise geben .
Mein Arzt hat mir 1.5 std erzählt und erklärt warum der Befund so nicht sein kann und das es definitiv keine Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem haben kann . Ich komme aus Hamburg , vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben für einen geeigneten Therapeuten /Arzt etc .
ich danke euch fürs lesen
Gibt es überhaupt kognitive Störungen als Folge eines Schleudertraumas?
Liest man hierzu beispielsweise Poeck, so wäre diese Frage eindeutig zu verneinen. Poeck ist
emeritierter (pensionierter) Ordinarius für Neurologie an der Medizinischen Hochschule Aachen, der vor kurzem sein 50-jähriges Ärztejubiläum gefeiert hat. Poeck ist der Meinung, dass weder durch neuropsychologische Testverfahren noch durch neuere bildgebende Verfahren, auf die ich nachfolgend eingehen werde, kognitive Funktionsstörungen nach Schleudertrauma nachgewiesen werden können. Er behauptet sogar, dass kognitive Funktionsstörungen als Folge eines Schleudertraumas gar nicht erklärbar sind. Dies ist bei Poeck nicht weiter verwunderlich.
Denn er verneint auch Unfallfolgen auf anderen Gebieten. Hierauf werde ich aber ebenfalls noch
eingehen. Dass Poeck sowohl Nachweise durch neuropsychologische Untersuchungen als auch
beispielsweise durch bildgebende Verfahren verneint, liegt daran, dass er die einschlägige
internationale Literatur hierzu unberücksichtigt lässt, aus welchen Gründen auch immer.
(2)
Wie lassen sich diese Störungen als Unfallfolge erklären ?
Hier muss der Jurist wieder auf Arbeiten zurückgreifen, die nicht in sein Fachgebiet fallen. Die
Erkenntnis, dass Schleudertraumata (ohne Kopfanprall) zu Gehirnstörungen führen können, ist
so neu nicht. Umso mehr verwundert es, dass hierüber überhaupt gestritten wird. Bereits in einer
groß angelegten wissenschaftlichen Arbeit im Jahre 1963 haben der Rechtsmediziner Sellier und
der Neurologe und Psychiater Unterharnscheid diese Zusammenhänge erläutert.Dies lässt sich
vereinfacht wie folgt zusammenfassen:
Das Gehirn schwimmt lose in der Schädelkapsel. Wird nun bei einem Heck - und Frontaufprall der Körper nach vorne beschleunigt, erfährt der Kopf eine Beschleunigung nach hinten. Hierdurch
„schwappt“ das Gehirn wiederum nach vorne. Auf diese Weise sind traumatische Hirnläsionen möglich, auch wenn es nicht zu einem Kopfanstoß kommt. Diese pathomorphologischen
Erkenntnisse sind schon älter, mindestens 60 Jahre alt. Denn Sellier und Unterharnscheid beziehen sich auf eine amerikanische Arbeit aus dem Jahre 1946! Sie sind auch seit 1963 nicht in
Vergessenheit geraten. Krämer, Oberarzt, und Hopf, Chefarzt der Neurologischen Universitätsklinik in Mainz, haben sie im Jahre 1981 aufgegriffen und haben eine von Sellier
und Unterharnscheid gezeigte Abbildung übernommen.Weil die Erklärung für traumatische Hirnläsionen darin ganz einfach nachvollziehbar dargestellt wird, soll sie hier abgedruckt
werden.
(Abb. 3 Seite 19) Nach Krämer steht der Annahme einer Hirnläsion auch nicht entgegen, dass im Einzelfallneurologische und auch radiologische Untersuchungen keine krankhaften Untersuchungsbefunde erbracht haben.
Die Klägerin geht nach wie vor davon aus, dass ihre detailliert beschriebenen neurologischen Defizite auf ein Schädel-Hirn - Trauma zurückzuführen sind, dass sie anlässlich des streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat.
Dem steht nicht entgegen, dass bildgebende Verfahren keinen Nachweis einer Hirnsubstanzschädigung ergeben haben. So bestätigt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 04.05.2016, Aktenzeichen 7 U 259/13, das eine strukturelle Schädigung des Gehirns auch ohne bildgebenden Beweis existieren kann.
Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil aus:
„Denn zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an den Nachweis einer substanziellen Hirnschädigung mittels bildgebender Verfahren, wie die Sachverständige überzeugt ausgeführt hat, nach den einschlägigen Leitlinien nicht für die Beurteilung sogenannter diffuser axonaler Schädigungen gelten, für die bislang keine Normwerte MRT- Nachweise existieren. Daher kann auch dann, wenn im MRT keine nachweisbare strukturelle Schädigung vorliegt, nicht ausgeschlossen werden, dass ein traumatischer Zusammenhang aufgrund anderer Umstände anzuerkennen ist.“
BGH Urteile Unfall- Verletzungsfolgen
Der Autor weist zunächst auf ein weiteres Urteil des BGH vom 28.01.2003 (Az.: VI ZR 139/02 = DAR 2003, 218) hin, in dem sich dieser ebenfalls mit einem Schleudertrauma der HWS zu befassen hatte. In dieser Entscheidung sowie in seinem Urteil vom 08.07.2008 (Az.: VI ZR 274/07) habe der BGH festgestellt, dass ein biomechanisches Gutachten ein medizinisches Gutachten keinesfalls entbehrlich machen kann, sondern der umgekehrte Fall gilt. Der Verfasser betont, dass sich diese beiden Entscheidungen in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt haben. Ein Teil der Gerichte beschränke sich weiterhin auf die Einholung eines biomechanischen Gutachtens. Ergebe dieses eine niedrige kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, sei der Rechtsstreit für diese Gerichte beendet, da sie ein HWS-Trauma in diesem Fall für unmöglich erachten. Andere Gerichte holten zwar ein medizinisches Gutachten ein, kämen aber dennoch bei niedrigen Geschwindigkeitsänderungen zum einem Ausschluss des HWS-Traumas.
Dieses Vorgehen bezeichnet der Autor als unzulässig, denn Verletzungsfolgen und Unfallanalytik korrespondierten nicht in dieser Weise. Er erwähnt Studien, die schon bei sehr geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen eine Verletzung als möglich ansehen. Entscheidend sei die individuelle Belastungsgrenze des Einzelnen, die nur mittels einer ärztlichen Untersuchung ermittelt werden kann. Übersehen werde von den Instanzgerichten ferner, dass es für die Frage des Vorliegens eines HWS-Traumas auf den Insassen ankommt und nicht auf das Fahrzeug. Er ist daher im Einklang mit dem BGH der Ansicht, dass biomechanische Betrachtungen in diesem Zusammenhang keine Relevanz haben, und hofft, dass die beiden Urteile nach der erneuten Bestätigung durch den BGH in Zukunft mehr Beachtung finden.
Bewertung:
Der Verfasser argumentiert sehr schlüssig und voll auf der Linie des BGH. Er erteilt damit den Instanzgerichten, die anders vorgehen, eine eindeutige Absage.
Weitere Anmerkung zu den BGH Urteilen
Der BGH hat in Fortsetzung VI ZR 274/07) bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02) nun in einem neuen Urteil vom 08.07.2008 - klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob ein unfallbedingtes HWS-Schleudertrauma vorliegt, eine 286 in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht existent ist.
Der BGH stärkt damit die Rechte derer, die bei nur geringen Anstößen entsprechende Verletzungen davontragen und in Beweisnot geraten. In dem zu entscheidenden Fall hatten Erst- und Berufungsgericht die Unfallbedingtheit der Verletzung (Strengbeweis) allein nach einer Vernehmung der Geschädigten und des behandelnden Arztes für erwiesen erachtet und auf Gutachten verzichtet. Der BGH hat dies prinzipiell geduldet.
Interessant sind auch die weiteren Ausführungen des BGH in der Urteilsbegründung, wonach Sachverständige für Unfallanalyse und Biomechanik regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz verfügen, auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalles für die geklagten Beschwerden ankommt (die Revision hatte die Nichteinholung dieser Gutachten gerügt). Diese Fachkompetenz habe nur ein medizinischer Sachverständiger.
Inwieweit ein medizinischer Sachverständiger sein Gutachten ohne genaue Kenntnis der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zuverlässig erstellen kann, läßt der BGH aber offen. Es ist anzunehmen, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsanderung neben anderen Faktoren zumindest ein Kriterium darstellt, das auch bei der medizinischen Prüfung der Unfallbedingtheit herangezogen werden muss. Das Urteil des BGH wird daher wohl nichts an der weitläufigen Praxis der Erstgerichte ändern, in großem Umfange biomechanische Gutachten zur Berechnung der Geschwindigkeitsänderung einzuholen. Allerdings hat der BGH den Gerichten nun aufgezeigt, wie man mit weitaus geringerem Aufwand ebenso zum Ergebnis kommen kann.
Die Regel der Harmlosigkeitsgrenze ist wissenschaftlich widerlegt
Es ist wissenschaftlich widerlegt, dass die mit dem gesunden Menschenverstand anzunehmende Regel, je weniger Geschwindigkeit, desto weniger Karosserieschäden, um so weniger Verletzung nicht stimmt. Das Gegenteil ist der Fall. Je weniger Schaden, um so höher die Gewalteinwirkung auf die Halswirbelsäule und um so höher das Verletzungspotential. Bei tieferen Auffahrgeschwindigkeiten erhöht sich das HWS- Verletzungsrisiko, weil ein Großteil der kinetischen Energie durch die fehlende Verformung der Autos nicht vernichtet wird und auf den Sitz bzw. auf den Bereich der Halswirbelsäule übertragen wird. Es gibt also keine Harmlosigkeitsgrenze.
Wie inexakt biomechanische Unfallanalysen sind, zeigt eine entsprechende Studie, in welcher Fachleute der Biomechanik die Deformationstiefe aufgrund einer Frontalkollision schätzen mussten. Für den gleichen Schaden lagen die Schätzungen zwischen 0 und 45.72 cm und an anderer Stelle des Schadens desselben Autos zwischen 53.34 und 132.08 cm. Im zweiten Teil dieser Studie sollten die Biomechaniker eine Einschätzung der viel diskutierten Geschwindigkeitsänderung machen (Berechnung des Delta V). Einmal hatten sie nur das Bild des von hinten angefahrenen Autos und das zweite Mal ein Foto des von hinten angefahrenen Autos und des unfallverursachenden Autos. War nur ein Foto vorhanden, variierten die Einschätzungen von 9,7 bis 48,3 km/h. Standen zwei Schadensbilder zur Verfügung, ergab sich eine Toleranz von 17,7 bis 72,4 km/h. Somit muss der Anspruch von Biomechanikern, nur anhand von Schadensbildern auch nur einigermaßen wissenschaftlich haltbare Feststellungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsänderungen zu treffen, definitiv als gescheitert erklärt werden. Trotzdem verdient eine ganze Berufsparte daran, dass sie für Versicherungen solche Berechnungen anstellt.
Der Orthopäde Olle Bunketorp führte unter anderem im Auftrag von Volvo Schweden Unfallanalysen durch. In Bern erklärte er anlässlich einer Tagung gegenüber dem Neurologen Fierz, dass wenn man die HWS Beschwerdeintensität in Beziehung setzt mit dem berechneten Delta V sich eine Häufung der schlimmsten Beschwerden bei einem Delta V bis zu 5 km/h zeige. Ebenfalls in einer Volvostudie kamen die Forscher zum Schluss, dass das Verletzungsrisiko unabhängig von der Aufprallgeschwindigkeit fast konstant ist.
Argument mancher Gutachter und Versicherer wegen nicht erkennbarer Fahrzeugschaden auch keine Verletzungen der Halswirbelsäule
Sehr häufig wird von Seiten mancher Gutachter oder Versicherer das Argument angeführt, es gebe nach nicht erkennbarem Fahrzeugschaden auch keine Verletzungen der Halswirbelsäule. Auch diese Aussage ist mittlerweile x-fach wissenschaftlich widerlegt. In Studien wurde belegt, dass bei den neueren Fahrzeugen mit guten Stoßstangen sogar bis zu einer Geschwindigkeitsänderung von 20 km/h keine sichtbaren Schäden an den Stoßstangen entstehen. Ein anderer Wissenschaftler berichtet von Stoßstangen, die Auffahrgeschwindigkeiten von bis zu 27,4 km/h ohne Schaden überstanden haben. Der Rückschluss von den Autoschäden auf die Auffahrgeschwindigkeit und die Insassenbelastung ist somit widerlegt und heute wissenschaftlich nicht mehr haltbar. Die heute üblichen härteren Autos weisen also wesentlich weniger Beschädigungen auf, gleichzeitig aber erhöhen sich die Beschleunigungswerte des gestoßenen Fahrzeugs und somit auch die Belastung auf die Halswirbelsäule: Es ergibt sich hieraus die paradoxe Situation, dass man jeden Franken, den man sich bei neueren und härteren Autos durch eine Verminderung der Autoschäden spart, vervielfacht bei Schadenersatzansprüchen aus HWS- Distorsionen wieder ausgeben müsste, nur werden sie nicht ausgegeben, sondern von den Versicherungen vorenthalten.
Erfreulich hieran ist auf jeden Fall, dass der BGH wieder den Weg öffnet dahin, dass medizinische Fragestellungen auch medizinisch und nicht technisch beantwortet werden. Nimmt man aber das Urteil des BGH und berücksichtigt die internationale Literatur, die meine Meinung, dass es eine Harmlosigkeitgrenze für HWS-Verletzungen nicht gibt, bestätigt, so kann nach meiner Ansicht für die Zukunft hieraus nur ein Schluss gezogen werden:
Unfallanalytische und biomechanische Gutachten können vielleicht klären, welche Geschwindigkeiten die beteiligten Fahrzeuge hatten, wie groß die Differenzgeschwindigkeit, die Beschleunigungskräfte und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung waren. Hieraus folgt aber für die Frage, ob jemand bei einem Unfall eine HWS-Verletzung hat erleiden können, nichts, da es viel zu viel Fälle gibt, bei denen nachgewiesener maßen auch im Niedriggeschwindigkeitsbereich schwerwiegende Verletzungen aufgetreten sind. Dazu Rechtsprechung OLG München:
Die biomechanische Begutachtung vermag eine medizinische Begutachtung grundsätzlich nicht zu ersetzen ( BGH MDR 2008 , 1115 = VersR 2008, 1133 ).Sie bestimmt die individuelle Belastung , welcher der Betroffene ausgesetzt war ( Senat , Urteil v.28.07.2006 - 10 U 1684/06 ( Juris ) und zuletzt Urteil v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 ( Juris ) = NJW - Spezial 2010 , 554 - red. Leitsatz , Kurzwiedergabe ) ; Walz / Muser, Verletzungsschwelle , S.2; Becke / Castro / Hein / Schimmelpfennig S. 226,235 ).Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ( ) des Fahrzeugs , die mittlere und maximale Beschleunigung , die Richtung der einwirkenden Beschleunigungskräfte sowie die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Hilfsmittel zur fallbezogenen biomechanischen Beurteilung sind u.a. Resultate aus Freiwilligenversuchen, biomechanische Belastungsstudien , epidemiologische Unfallstatistiken und allgemeine biomechanische Grundsätze ( Walz/ Muser , Verletzungsschwelle , S.2 ).
Die Feststellung einer HWS - Distorsions - Verletzung ist eine medizinische Frage ( vgl.KG NZV 2004, 460; 2005, 470; 2006, 145; Senat , Urteil vom 28.07.2006 - 10 U 1684/06 ( Juris ). Der medizinischen Begutachtung kommt deshalb rechtlich ausnahmslos die sachverständige Letztentscheidung zu ( BGH NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474 = DAR 2003, 217, wonach eine ordnungsgemäß medizinisch festgestellte HWS- Beeinträchtigung nicht durch ein biomechanisches Gutachten widerlegt werden kann; ausdrücklich BGH NJW - RR 2008 , 1280 = = NVZ 2008,502 und BGH NJW 2008 , 2845 = NZV 2008 , 501; KG VersR 2006 , 235 = NZV 2004 , 460; VersR 2006 , 1233 f; VRS 115 ( 2009 ) 330 ff. ; Senat , Urteil vom 29.06.2007 - 10 U 4379/01 ( Juris ) , dort Rz.66) ; v. 21.05.2010 - 10 U 2853/06 ( Juris , Rz.212).
Rechtsprechungsnachweis: OLG München vom 21.10 2011 Az. 10 U 1995/11