Hallo,
vielen Dank für Eure Wünsche, durch diesen "Sieg" hat sich mein Verfahren vor dem LG wahrscheinlich um 3 Jahre verlängert. Ich weiß nicht, wie der neue Gutachter sein Gutachten erstellt, aber ich wollte keinesfalls diesen Schlechtachter, der hunderttausende Euro im Jahr bekommt- nein, nicht verdient- mit seiner Masche an Oberflächlichkeit durchkommt.
Ich habe inzwischen auch das Aktenzeichen nachgetragen.
Für alle die sich es nicht leisten können, das Forum mit täglich weniger als 10 Cent zu unterstützen hier die wichtigsten Auszüge:
Das am 27.08.2010 eingegangene Ablehnungsgesuch ist zulässig.
Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist das Ablehnungsgesuch grundsätzlich spätestens binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich -wie hier- die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt werden, aus dessen Gutachten, sind diese unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Wenn sich die ablehnende Partei zur Begründung ihres Antrags jedoch mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (BGH NJW 2005, 1869 ff), so dass das Ablehnungsgesuch unverzüglich in dem vorgenannten Sinne angebracht worden ist.
III.
Das Ablehnungsgesuch hat auch in der Sache Erfolg (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO). Dabei kommt es weder darauf an, ob bei der abgelehnten Person tatsächlich eine Voreingenommenheit gegenüber einer Partei vorliegt, noch ob sich diese selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr, ob Tatsachen oder Umstände vorliegen, die aus der Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH NJW-RR 1987, 893).
Nach diesen Maßstäben ist das Misstrauen des Klägers in die Unparteilichkeit des Sachverständigen gerechtfertigt. Der Sachverständige hat selbst eingeräumt, dass ihm der Kläger anlässlich der Untersuchung umfangreiches bildgebendes Material vorgelegt hat. Dass er dieses in seinem Gutachten verwertet hat, jedenfalls soweit es für den strittigen Invaliditätsgrad bezüglich des rechten Beins am 24.06.2006 relevant ist, ergibt sich jedoch daraus nicht. Da der Sachverständige selbst die Vorlage und Auswertung der bildgebenden Dokumente und der ihm vorgelegten Befundberichte in seinem Gutachten noch nicht einmal erwähnt hat, ist der Verdacht des Klägers nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass diese Unterlagen bei der Bewertung keinen Eingang gefunden haben, so dass allein dies die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Kläger begründet.
Ich werde weiterkämpfen - versprochen .
Gruß von der Seenixe